Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der EU-Taxonomie Verordnung verabschiedet sowie ein dazugehöriges FAQ-Dokument und ein ausgefüllter Beispielmeldebogen. Einen Entwurf dieser Änderungen veröffentlichte die EU-Kommission bereits im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets am 26. Februar 2025. Die Omnibus-Entlastungsinitiative sieht vorrangig Änderungen an der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie Verordnung vor und zielt auf die Entlastung von Unternehmen insb. durch Vereinfachungen in den regulatorischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab. Bis Ende März 2025 lief eine öffentliche Konsultation zu den geplanten Änderungen.
INHALTE

Vorgeschlagene Änderungen der EU-Taxonomie Verordnung

Der am 4. Juli 2025 verabschiedete Rechtsakt setzt die im Omnibus-Paket vorgeschlagenen Änderungen zur EU-Taxonomie Verordnung um. Betroffen sind die delegierte Verordnung zum Inhalt und zur Darstellung (Disclosure Delegated Act (EU) 2021/2178), der Klimarechtsakt (Climate Delegated Act (EU) 2021/2139) sowie der Umweltrechtsakt (Environmental Delegated Act (EU) 2023/2486).

Der delegierte Rechtsakt beinhaltet unter anderem folgende Änderungen: 

  • Vereinfachte Meldebögen: Die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte wird für Nicht-Finanzunternehmen um ca. 64 Prozent und für Finanzunternehmen um ca. 89 Prozent reduziert.
  • Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts: Wirtschaftstätigkeiten gelten als unwesentlich, wenn sie kumulativ weniger als 10 % des jeweiligen KPI-Nenners ausmachen. Für unwesentliche Tätigkeiten entfällt zwar die Pflicht zur Beurteilung von Taxonomiefähigkeit und -konformität, diese müssen dennoch gesondert offengelegt werden. Die Wesentlichkeitsbeurteilung muss pro KPI erfolgen. .
  • OpEx Besonderheit: Sofern OpEx als nicht wesentlich für das Geschäftsmodell erachtet werden, entfällt die Anforderung zur Klassifizierung in taxonomiefähig bzw. taxonomiekonform.
  • Abschaffung der Meldebögen aus Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178: Meldebögen zu Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Gasen und nuklearen Tätigkeiten müssen nicht mehr berichtet werden.
  • Vereinfachung der "Do No Significant Harm" (DNSH)-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: Im Anhang C wird der entsprechende Absatz nach dem Buchstaben f) gestrichen und Ausnahmeregelungen aus referenzierten EU-Verordnungen klarer hervorgehoben.
  • Erhebliche Anpassungen für Finanzunternehmen: u.a. wird die Green Asset Ratio (GAR) angepasst.

Ob und inwieweit sich der Anwenderkreis der EU-Taxonomie Verordnung gegenüber der CSRD unterscheidet oder eingeschränkt wird, bleibt mit Blick auf die Omnibus-Entlastungsinitiative noch abzuwarten.

EU-Taxonomie Rechtsakt: Zeitplan und Anwendung ab 2026

Nach der Verabschiedung beginnt eine viermonatige Widerspruchsfrist für Parlament und Rat. Diese Frist ist verlängerbar um zwei Monate.
Das Inkrafttreten erfolgt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die Anwendung gilt ab dem 1. Januar 2026 für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025.Unternehmen mit Geschäftsjahresbeginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 haben die Möglichkeit auf die Anwendung der Änderungen zu verzichten und die neuen Vorschriften somit erst für Berichtszeiträume ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden.

Fazit: EU-Taxonomie Verordnung – jetzt Erleichterungen und Vorbereitungszeit nutzen

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