
§ 8b KStG setzt das Teileinkünfteverfahren konsequent um: Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften bleiben zunächst körperschaftsteuerfrei. Erst auf Ebene natürlicher Anteilseigner erfolgt eine – meist gemilderte – Besteuerung. Parallel hierzu sind Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine zentrale Ausnahme bildet jedoch § 8b Abs. 7 KStG. Dessen Anwendung hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2026 (7 K 915/24) präzisiert – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Finanzunternehmen.
§ 8b KStG als Grundlage des Körperschaftsteuersystems
§ 8b KStG dient der Umsetzung der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Gewinne im System des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens grundsätzlich nur einmal steuerlich zu erfassen. Ziel ist es, Mehrfachbelastungen innerhalb von Beteiligungsketten zu vermeiden.
Konkret bedeutet dies:
- Ausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG) bleiben auf Ebene der Körperschaft grundsätzlich steuerfrei.
- Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) werden ebenfalls freigestellt.
- Korrespondierend sind Verluste steuerlich nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG).
Diese Systematik basiert auf der Überlegung, „Kumulations- oder Kaskadeneffekte“ zu verhindern (BFH v. 18.12.2019 – I R 29/17). Allerdings wurde die Steuerfreistellung bei Ausschüttungen durch § 8b Abs. 4 KStG eingeschränkt:
- Seit dem 1. März 2013 ist eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent erforderlich.
- Eine begrenzte Rückwirkung ist dennoch möglich (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).
Darüber hinaus geht § 8b KStG über die reine Steuerfreistellung hinaus:
- Die steuerfreie Behandlung von Beteiligungserträgen wird durch ein umfassendes Abzugsverbot für entsprechende Verluste ergänzt.
- Dadurch entsteht eine Symmetrie zwischen steuerfreien Einnahmen und nicht abzugsfähigen Ausgaben.
Diese Mechanik stellt sicher, dass das System insgesamt konsistent bleibt, auch wenn es im Einzelfall zu wirtschaftlichen Belastungen kommen kann.
§ 8b Abs. 7 KStG als Ausnahmevorschrift von der nationalen Freistellung
Das grundsätzlich großzügige System des § 8b KStG wird nur punktuell eingeschränkt. Neben Spezialregelungen – etwa für Versicherungsunternehmen (§ 8b Abs. 8 KStG) oder nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) – spielt insbesondere § 8b Abs. 7 KStG eine zentrale Rolle.
Nach dieser Vorschrift sind die Absätze 1 bis 6 des § 8b KStG nicht anzuwenden auf:
- Anteile im Handelsbestand von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie
- Anteile von Finanzunternehmen,
- wenn diese mehrheitlich im Einflussbereich solcher Institute stehen und
- die Anteile beim Zugang als Umlaufvermögen zu bilanzieren sind.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Die Steuerfreistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne entfällt vollständig.
- Gewinne unterliegen in voller Höhe der Körperschaftsteuer.
Die Vorschrift zielt darauf ab, kurzfristige Handelsbestände anders zu behandeln als strategische Beteiligungen. Damit wird eine Gleichbehandlung mit klassischen Handelsgewinnen erreicht.
Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich u. a. durch:
- § 8b Abs. 8 KStG (Versicherungsunternehmen)
- § 11 StAbwG (Bezüge aus nicht kooperativen Steuergebieten)
Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber gezielt dort eingreift, wo die Systemlogik des § 8b KStG missbraucht oder strukturell durchbrochen werden könnte.
Urteil des FG Düsseldorf: § 8b Abs. 7 KStG in der Praxis
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (v. 4.3.2026 – 7 K 915/24) verdeutlicht die praktischen Risiken der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 KStG.
Im Streitfall führte die Anwendung der Norm dazu, dass die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG vollständig versagt wurde:
- Der Veräußerungsgewinn war zu 100 Prozent körperschaftsteuerpflichtig.
- Gewerbesteuerlich wirkte sich dies ebenfalls voll aus, da keine Kürzungen greifen.
Zentral für die Entscheidung war die Qualifikation der Klägerin als Finanzunternehmen:
- Die Gesellschaft erzielte ihre Umsätze nahezu ausschließlich aus Beteiligungsverkäufen.
- Der Gesellschaftszweck war auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen ausgerichtet.
Wichtig:
- Maßgeblich war ausschließlich das Streitjahr (2016).
- Die Entwicklung in Folgejahren wurde ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Weiterhin sah das Gericht eine Eigenhandelsabsicht als gegeben an:
- Bereits vor Erwerb bestand eine Vereinbarung über den Weiterverkauf.
- Der tatsächliche Verkauf erfolgte innerhalb von nur drei Wochen.
Eine behauptete Treuhandvereinbarung konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, sodass auch eine abweichende steuerliche Zurechnung ausschied.
Fazit:
Das Urteil zeigt deutlich, dass § 8b Abs. 7 KStG erhebliches steuerliches Risiko birgt. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die zentrale Steuerfreistellung vollständig. Unternehmen sollten daher insbesondere bei kurzfristigen Beteiligungserwerben und -verkäufen ihre Einordnung als Finanzunternehmen sorgfältig prüfen.