
Bei Veranlagungen und Betriebsprüfungen gemeinnütziger Körperschaften steht häufig die tatsächliche Geschäftsführung im Mittelpunkt. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch die formelle Grundlage der Gemeinnützigkeit: die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60 AO. Fehler in der Satzung können die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden und führen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten.
Mit zwei Entscheidungen vom 20. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung vorgenommen.
Wirkung und Änderbarkeit des Feststellungsbescheids nach § 60a AO
Seit Einführung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes im Jahr 2013 können die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO verbindlich festgestellt werden. Dies kann auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen durch das Finanzamt erfolgen.
Liegt ein entsprechender Feststellungsbescheid vor, genießt die Körperschaft grundsätzlich Vertrauensschutz. Materielle Fehler können dann regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden. Daher empfiehlt es sich, sowohl die aktuelle Satzung als auch jede Satzungsänderung verbindlich mit dem Finanzamt abstimmen zu lassen.
Ein Feststellungsbescheid vermittelt grundsätzlich Vertrauensschutz für die jeweilige Satzungsfassung, selbst wenn diese tatsächlich nicht allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 60a Abs. 5 AO darf ein solcher Bescheid jedoch geändert werden, wenn er materielle Fehler enthält.
Der BFH hat hierzu in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen V R 23/23) klargestellt, dass sich diese Fehler ausschließlich auf die formelle Satzungsmäßigkeit beziehen. Die tatsächliche Umsetzung der steuerbegünstigten Zwecke durch die Geschäftsführung betrifft dagegen nicht die formelle Satzungsmäßigkeit.
Stellt sich daher heraus, dass eine Körperschaft ihre satzungsmäßigen Zwecke nicht entsprechend den Satzungsregelungen verwirklicht, rechtfertigt dies nach Auffassung des BFH nicht die Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO. Die Finanzverwaltung muss die tatsächliche Geschäftsführung vielmehr gesondert prüfen.
Bei unwesentlichen Satzungsänderungen ist regelmäßig kein neuer Bescheid nach § 60a AO erforderlich. Dennoch sollte vorsorglich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Finanzverwaltung bestätigt in diesen Fällen üblicherweise schriftlich, dass lediglich eine unwesentliche Änderung vorliegt. Dadurch lassen sich spätere Diskussionen über die Einordnung der Änderung vermeiden.
Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung
In einer weiteren Entscheidung vom 20. November 2025 (Aktenzeichen V R 10/24) hat der BFH die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung konkretisiert.
Danach liegt eine ausreichende Vermögensbindung vor, wenn die Satzung entweder:
- den steuerbegünstigten Verwendungszweck eindeutig bestimmt oder
- eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beziehungsweise juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benennt, an die das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks übertragen werden soll.
Nach § 61 Abs. 1 AO muss der zukünftige Verwendungszweck des Vermögens so konkret geregelt sein, dass allein anhand der Satzung überprüft werden kann, ob der vorgesehene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Der Grundsatz der Vermögensbindung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO verlangt, dass Vermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft beziehungsweise beim Wegfall des bisherigen Zwecks ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken zugutekommt. Alternativ kann es einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Warum die Regelung im Streitfall nicht ausreichend war
Im entschiedenen Fall erfüllte der Gesellschaftsvertrag diese Anforderungen nicht.
Die Satzung ließ offen,
- welche konkrete Körperschaft das Vermögen erhalten sollte und
- für welche konkreten steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen verwendet werden sollte.
Nach Auffassung des BFH genügt eine allgemeine Formulierung, wonach das Vermögen für „gemeinnützige“ oder „mildtätige“ Zwecke zu verwenden ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Ebenso wenig ausreichend ist eine allgemeine Vermögensbindungsklausel, die weder einen konkreten Empfänger noch einen hinreichend bestimmten steuerbegünstigten Zweck benennt.
Zwar muss eine Empfängerkörperschaft nicht zwingend namentlich genannt werden. Die Satzung muss jedoch zumindest einen konkreten gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO festlegen, für den das Vermögen im Fall der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks verwendet werden soll.
Begründung des BFH
Der BFH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die steuerliche Begünstigung bereits auf Satzungsebene dauerhaft abgesichert werden muss.
Nur wenn sich der steuerbegünstigte Verwendungszweck unmittelbar aus der Satzung ergibt, kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. Gleichzeitig gewährleistet die Satzung, dass die Organe der Körperschaft verbindlich an die Vorgaben zur Vermögensbindung gebunden sind.
Dieses Ziel kann nach Auffassung des BFH nur erreicht werden, wenn bereits bei Gründung der Körperschaft eine verbindliche und ausreichend konkrete Regelung zum Verwendungszweck oder zur empfangenden steuerbegünstigten Körperschaft beziehungsweise juristischen Person des öffentlichen Rechts getroffen wird.
Fazit und Handlungsempfehlung
Gemeinnützige Körperschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob ihre Satzung die Anforderungen der gesetzlichen Mustersatzung vollständig erfüllt. Dies gilt insbesondere vor jeder geplanten Satzungsänderung.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Satzungsänderungen frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen und gegebenenfalls eine Feststellung nach § 60a AO einzuholen.
Ein besonderes Risiko besteht bei Satzungen, die vor dem Jahr 2009 und damit vor Einführung der heutigen Mustersatzung erstellt wurden. Solche Altsatzungen genießen grundsätzlich Bestandsschutz, solange sie unverändert bleiben.
Sobald jedoch Änderungen vorgenommen werden, müssen die aktuellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Gerade ältere Vermögensbindungsklauseln entsprechen häufig nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen.
Bei Satzungsänderungen reicht es daher nicht aus, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen unverändert zu belassen. Vielmehr sollten sämtliche Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit, insbesondere die Vermögensbindungsklausel, überprüft und erforderlichenfalls an die aktuelle Mustersatzung angepasst werden.
Für Körperschaften mit Satzungsfassungen aus der Zeit vor 2009 ist dies von besonderer Bedeutung, um den Status der Gemeinnützigkeit langfristig abzusichern.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu der Thematik haben.
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