
Nach einer bereits im Vorjahr veröffentlichen Entwurfsfassung vom 24.03.2025 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 29.04.2026 verbindlich zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG geäußert. Das Schreiben regelt detailliert und unter Aufführung von Beispielen, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Verluste trotz eines sogenannten „schädlichen Gesellschafterwechsels“ im Sanierungsfall erhalten bleiben und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen eintreten. Wir geben nachfolgend einen kurzen Überblick über die Regelungen zur Sanierungsklausel.
Hintergrund
Wenn es bei GmbHs (und anderen Körperschaften) durch unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterwechsel („Beteiligungserwerbe“) innerhalb von fünf Jahren in Höhe von mehr als 50 Prozent zu einem Change Of Control kommt (§ 8c Abs. 1 KStG), führt dies steuerlich grundsätzlich zu einem vollständigen Untergang der steuerlichen Verlustvorträge aus Vorjahren sowie eines im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Gesellschafterwechsels angefallenen Verlustes.
Wesentliche Beteiligungserwerbe kommen häufig auch im Zuge der Sanierung von Unternehmen in der Krise vor. Grundsätzlich droht daher in diesen Fällen ein Untergang der steuerlichen Verluste. Dieser Umstand stellt mithin ein Sanierungshemmnis dar. Zur Beseitigung dieser steuerlichen Sanierungshürde hat der Gesetzgeber die sogenannte Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG geschaffen. Bei Erfüllung der dort genannten und vom BMF nunmehr konkretisierten Voraussetzungen ist ein sonst schädlicher Gesellschafterwechsel ausnahmsweise unbeachtlich, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. In der Folge bleiben steuerliche Verlustvorträge erhalten und mindern künftige Gewinne, sodass Eigenkapital und Liquidität nach einem Turn around durch die Nutzung der Verlustvorträge geschont werden.
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung
Das BMF konkretisiert in seinem Schreiben insbesondere die Voraussetzungen zur Anwendung der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Sätze 2 bis 4 KStG).
Zum einen ist erforderlich, dass der Beteiligungserwerb mit einer objektiven Absicht der Sanierung erfolgt. Dies muss jedoch nicht der alleinige Zweck des Beteiligungserwerbs sein. Die Sanierung wird dabei definiert als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten (§ 8c Abs. 1a Satz 2 KStG). Auf den tatsächlichen Erfolg der Sanierung kommt es für die Anwendung der Sanierungsklausel nicht an.
Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Sanierungsvoraussetzungen liegt bei der Körperschaft. Sie hat der Finanzverwaltung Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Ursachen für die Sanierungsbedürftigkeit sowie die ergriffenen Maßnahmen und deren Eignung zur Sanierung ergeben. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Sanierungsplans oder eines Sanierungsgutachtens (nach IDW S 6) erbracht werden.
In zeitlicher Hinsicht liegt ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung nur dann vor, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bei der Körperschaft nach den insolvenzrechtlichen Regelungen (§§ 17 - 19 InsO) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht bzw. eingetreten ist (sogenannte Sanierungsbedürftigkeit). Daher können Beteiligungserwerbe, die bereits vor einer solchen Sanierungsbedürftigkeit erfolgen, nicht unter den Anwendungsbereich der Sanierungsklausel gefasst werden. Ein bereits gestellter Insolvenzantrag zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ist nicht erforderlich.
Vorsicht ist insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungs- bzw. Konzernstrukturen geboten. Hierzu stellt das BMF-Schreiben nunmehr klar, dass die Prüfung der Sanierungsvoraussetzungen auf jeder einzelnen Beteiligungsstufe zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz ist auch in Organschaftsfällen anzuwenden.
Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
Zum anderen setzt die Anwendung der Sanierungsklausel den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen voraus (§ 8c Abs. 1a Satz 3 KStG). Die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen ist nur dann anzunehmen, wenn die Körperschaft mindestens einen der drei, nachfolgend abschließend aufgeführten, Tatbestände erfüllt:
- Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung und deren tatsächliche Befolgung;
- Einhaltung der Lohnsummenregelung;
- Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb.
Unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Tatbestände erfüllt werden, konkretisiert das BMF unter Aufführung diverser Beispiele nunmehr in seinem Schreiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen. Hierbei ist zu beachten, dass Auskehrungen innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung durch Einlagen gegenzurechnen sind (saldierte Betrachtung).
Wird kein Tatbestand mehr erfüllt, entfällt die Anwendung der Sanierungsklausel vollständig und rückwirkend (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). In diesen Fällen bleibt eine Anwendung der weiteren Ausnahmemöglichkeiten in Fällen des schädlichen Beteiligungserwerbs (Konzernklausel sowie Stille-Reserven-Klausel) oder auch ein Antrag auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) unter den dortigen Voraussetzungen möglich.
Einstellung des Geschäftsbetriebs und Branchenwechsel
Aus Gründen der Missbrauchsvermeidung ist die Sanierungsklausel nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel (z. B. Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit unter Einstellung der bisherigen Tätigkeit) erfolgt (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG).
Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG weiterhin ungeklärt
Die Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG ist beim Bundesverfassungsgericht nach wie vor anhängig (Az. 2 BvL 19/17). Das Bundesverfassungsgericht kündigte am 12. März 2026 in seiner Vorschau eine Entscheidung zu der Frage für das Kalenderjahr 2026 an (Lesen sie hier mehr). Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. Unternehmen sollten entsprechende Festsetzungen verfahrensrechtlich offenhalten.
Praxishinweis
Unternehmen in Restrukturierungs- bzw. Sanierungsprozessen sollten steuerliche Verlustvorträge frühzeitig mitdenken. Das neue BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel macht deutlich: Wer Verlustvorträge erhalten möchte, sollte Sanierungsmaßnahmen und Beteiligungserwerbe frühzeitig steuerlich strukturieren und dokumentieren.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine umfassende Beratung zur Sanierungsklausel!
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Lukas Kaul verfasst.
Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
FG Münster: Vorbesitzzeit des § 6b EStG bei Schwesterpersonengesellschaften
Das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 16.04.2026, 8 K 820/64 G,F) hat entschieden, dass die mindestens sechsjährige Vorbesitzzeit für die Übertragung der stillen Reserven bzw. Bildung einer steuerfreien Rücklage (Steuervergünstigung nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) personen- bzw. gesellschafterbezogen zu verstehen ist. Im Fall einer Personengesellschaft ist die Vorbesitzzeit daher für jeden Gesellschafter der Personengesellschaft getrennt zu betrachten. Im Urteilsfall kam es innerhalb der Vorbesitzzeit zu einer entgeltlichen Veräußerung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften, an denen jeweils derselbe Gesellschafter zu 100 Prozent beteiligt war. Entgegen der von der Finanzverwaltung im Verfahren vertretenen Auffassung entschied das FG Münster, dass durch die entgeltliche Übertragung die Vorbesitzzeit des Gesellschafters nicht unterbrochen wurde. Eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 6b EStG war für den Gesellschafter daher möglich. Revision beim BFH (IV R 9/26) ist anhängig.
FG Münster: Fremdüblichkeit von Wandeldarlehen auch ohne Sicherheiten im Einzelfall möglich
Eine bei voraussichtlich dauernder Wertminderung steuerbilanziell zulässige Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung der Mutter- an ihre (bei mehr als 25 Prozent Beteiligung) Tochtergesellschaft ist für die Einkommensermittlung grundsätzlich wieder hinzuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon wird bei nachgewiesener Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung zugelassen. Das FG Münster (Urteil vom 17.02.2026, 13 K 905/24 K) hat entschieden, dass die im Rahmen der Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG geforderte Fremdüblichkeit nicht allein wegen fehlender Sicherheiten bei der Darlehensgewährung zu verneinen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass im Einzelfall ein konkreter Fremdvergleich anhand von abgeschlossenen Verträgen mit fremden Dritten geführt werden kann. Ferner führt auch die Finanzierungsform eines Wandeldarlehensvertrags nicht automatisch zu einem Ausschluss von der Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Im Urteilsfall konnte der Fremdvergleich im Rahmen der Escape-Klausel daher geführt werden. Das Urteil ist insbesondere im Bereich der Finanzierung von Start-Up-Unternehmen bedeutsam und begrüßenswert. Der Senat hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH unter I R 4/26 anhängig ist. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.
BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei der Anmietung von Unterkünften
Der Bundesfinanzhof äußerte sich in gleich drei Urteilen vom 15.01.2026 (III R 28/24, III R 3/23, III R 39/22) zur möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die kurzfristige Anmietung von Unterkünften (insbesondere Hotelzimmer) als unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG). Voraussetzung für die Hinzurechnung ist insbesondere, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnenden sind. Der BFH führt dazu aus, dass eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen u.a. davon abhängig ist, dass die angemieteten Unterkünfte objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt insbesondere vom Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen und somit vom konkreten Einzelfall ab
Unternehmen, die regelmäßig Unterkünfte im Rahmen ihres Geschäftszwecks (z. B. Veranstaltungsbranche) oder für auswärtige Tätigkeiten ihrer Mitarbeitenden anmieten, sollten die Aussagen des BFH zur möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für ihren konkreten Einzelfall prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes/Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Der Bundesrat hat am 08.05.2026 dem Entwurf des 9. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT-Drs. 223/26 v. 24.04.2026) nicht zugestimmt. Insbesondere die darin enthaltene steuerfreie Prämie von 1.000 Euro pro Arbeitnehmenden zur Entlastung aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise fand keine Zustimmung. Die Bundesregierung hat beschlossen, auf ein Vermittlungsverfahren zu verzichten. Stattdessen hat sie den vollständigen Gesetzentwurf bei Streichung der Entlastungsprämie als neues Gesetz in den Bundestag eingebracht. Hierin unverändert enthalten ist die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 200 auf 280 Prozent ab 2027. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages und die Zustimmung des Bundesrats sollen bereits am 12. Juni 2026 erfolgen.
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