
Mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU‑Kommission ist der Weg für den Industriestrompreis in Deutschland frei. Die finale Förderrichtlinie wird zeitnah erwartet. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorbereiten und mögliche Anpassungen durch den neuen TICEF‑Rahmen im Blick behalten.
Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Januar einen Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht hatte, ist mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission am 16. April 2026 die entscheidende politische und rechtliche Grundlage für die Umsetzung geschaffen worden. Mit der Veröffentlichung der finalen Förderrichtlinie ist zeitnah zu rechnen.
Parallel dazu eröffnet die EU-Kommission mit dem kürzlich veröffentlichten Entwurf des „Temporary Iran Crisis Energy Framework“ (TICEF) mögliche weitere Anpassungen in der Ausgestaltung des Industriestrompreises.
Genehmigung der EU-Kommission
Am 16. April 2026 hat die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung zur Einführung des Industriestrompreises in Deutschland erteilt. Nach der Veröffentlichung des Konzeptentwurfs sowie des Entwurfs der Förderrichtlinie stellt dies einen weiteren wesentlichen Schritt in Richtung Realisierung des Entlastungsinstruments für stromintensive Unternehmen dar.
In einer begleitenden Pressemitteilung hat das BMWE zudem bislang offene Aspekte der Förderbedingungen konkretisiert, insbesondere die Auslegung des Differenzpreises. Wie bereits berichtet („Industriestrompreis: BMWE veröffentlicht Konzeptentwurf – Die wichtigsten Eckpunkte für Unternehmen | Grant Thornton“) sollen 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs eines Unternehmens, begrenzt auf 50 Prozent eines Referenzpreises (sogenannter Differenzpreis), unter Beachtung einer Untergrenze von 50 €/MWh (5 ct./kWh; Zielpreis) beihilfefähig sein.
Das BMWE hat nun klargestellt:
- Liegt der Referenzpreis unter 10 ct./kWh, entspricht der Differenzpreis der Differenz zwischen Referenzpreis und Zielpreis (5 ct./kWh).
- Liegt der Referenzpreis über 10 ct./kWh, beträgt der Differenzpreis 50 Prozent des Referenzpreises.
Darüber hinaus wurde die Einbeziehung weiterer (Teil‑)Sektoren von der EU-Kommission genehmigt, sofern die beihilferechtlichen Kriterien einer ausreichend hohen Strom‑ und Handelsintensität erfüllt sind. Das BMWE hat hierzu bereits einen Verbändeaufruf gestartet; mit einer Übersicht zusätzlicher (Teil‑)Sektoren ist im Laufe dieses Jahres zu rechnen.
Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands soll bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von unter 10 GWh auf die Verifizierung der Gegenleistungen sowie auf die Ausstellung von Wirtschaftsprüfer‑Testaten verzichtet werden. Für größere Unternehmen kann zudem das im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung erstellte Wirtschaftsprüfer ‑Testat auch für den Industriestrompreis verwendet werden.
TICEF
Am 13. April 2026 hat die EU-Kommission mit dem TICEF den Entwurf eines weiteren beihilferechtlichen Rahmenwerks veröffentlicht, das – bei Umsetzung – Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Industriestrompreises haben könnte.
Nach dem bislang geltenden Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) darf der Referenzpreis maximal um 50 Prozent reduziert werden, sofern der Zielpreis von 50 €/MWh eingehalten wird. Der TICEF‑Entwurf sieht nun eine Ausweitung der Reduzierung auf bis zu 70 Prozent vor.
Da der für das Abrechnungsjahr 2026 maßgebliche Referenzpreis im Jahr 2025 bei 87,4 €/MWh und damit unterhalb von 100 €/MWh liegt, hätte diese Anpassung in Deutschland jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die konkrete Entlastungshöhe.
Eine zweite mögliche Anpassung betrifft die Kumulierung des Industriestrompreises mit weiteren Förderinstrumenten. Während bislang eine Doppelförderung mit der Strompreiskompensation ausgeschlossen ist, sollen nach dem TICEF‑Entwurf künftig 50 Prozent der für den Industriestrompreis angesetzten Strommenge kumulierbar sein.
Beide Änderungen würden durch eine Anpassung der Ziffer 4.5 des CISAF umgesetzt. Ob und wann eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten – insbesondere, da der TICEF‑Entwurf bislang nicht beschlossen ist.
Insgesamt zeigt sich, dass der TICEF im Zusammenhang mit dem Industriestrompreis in Deutschland keine spürbaren zusätzlichen Entlastungen bewirken dürfte, zumal der aktuelle Anwendungszeitraum auf ein Jahr begrenzt ist. Ein potenzieller Mehrwert könnte sich lediglich für Unternehmen ergeben, die zusätzlich die Strompreiskompensation in Anspruch nehmen und bei Beschluss des TICEF beide Instrumente für einen begrenzten Zeitraum gleichzeitig nutzen können.
Fazit
Mit der Genehmigung durch die EU-Kommission ist die letzte zentrale Hürde für die Einführung des Industriestrompreises genommen. Unternehmen sollten nun frühzeitig Maßnahmen entwickeln, um die Investitionsverpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistung zu erfüllen.
Das Antragsverfahren soll 2027 starten; die Entlastungen werden rückwirkend für das Jahr 2026 ausgezahlt. Da für die Berechnung des Entlastungsbetrags Future‑Börsenstrompreise herangezogen werden sollen, können Unternehmen bereits jetzt den potenziellen Entlastungsbetrag und die daraus resultierende Investitionshöhe abschätzen. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Förderrichtlinie und zum Antragsverfahren zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!