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Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) umfassend überarbeitet werden. Geplant ist eine umfangreiche Aufwandsreduzierung für viele Unternehmen mit der Reduzierung vieler Grenzwerte und Meldepflichten auf die Vorgaben gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Eine Umsetzung in deutsches Recht hätte bereits zum 11. Oktober 2025 erfolgen müssen, mit Blick auf das durch die EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist mit einem zeitnahen Durchlaufen des parlamentarischen Verfahrens und Inkrafttreten der angepassten Gesetze zu rechnen.
Energieeffizienzgesetz
Das EnEfG gilt in Deutschland seit dem 18. November 2023 und brachte umfassende Verpflichtungen für die energieintensive Industrie mit sich. In der folgenden Übersicht werden die verschiedenen Bereiche des Gesetzes betrachtet und die geplanten Änderungen bewertet:
Einsparverpflichtungen für öffentliche Einrichtungen
Die jährliche Endenergieeinsparverpflichtung für öffentliche Stellen, bzw. nach der Novelle öffentliche Einrichtungen, wird von 2 auf 1,9 Prozent gesenkt. Konkret sollen öffentliche Einrichtungen jährlich Endenergie durch die Umsetzung von einer oder mehreren Einzelmaßnahmen einsparen. Entsprechende Merkblätter sollen zeitnah von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ausgestellt werden. Neu hinzugekommen ist nach § 6b EnEfG die Möglichkeit der Bundesregierung, Ausnahmen von der Einsparverpflichtung zuzulassen, soweit der erhöhte Endenergiebedarf im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung begründet ist, z.B. im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes.
Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
Der aktuelle Grenzwert für die verpflichtende Einrichtung von Energie- oder Umweltmanage-mentsystemen soll von 7,5 GWh/a durchschnittlichem Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre deutlich angehoben werden auf 23,6 GWh/a und damit auf den EU-Mindestmaßstab von 85 TJ (entspricht ~ 23,6 GWh). Gleichzeitig wird die Frist zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems für Unternehmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 den Status betreffend die Einführungspflicht erreicht haben, vom 18. Juli 2025 auf den 11. Oktober 2027 verlängert. Zukünftig fallen die bislang verpflichtende Erfassung von Abwärmepotenzialen, die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie die
Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN 17463 (Valeri-Norm) im Zusammenhang mit dem Betrieb des Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystems weg. Stattdessen soll lediglich die Verpflichtung bestehen, dass 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens durch das System erfasst werden.
Durch die Änderungen verringert sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen deutlich, gleichzeitig werden voraussichtlich viele Unternehmen trotz eines geringeren Endenergiever-brauchs den Betrieb eines Energiemanagementsystems weiter aufrechterhalten, da dies beispielsweise für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung oder der Strompreiskompensation verpflichtend ist.
Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Auch die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen soll stark begrenzt werden. Bislang sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtend-energieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 GWh/a verpflichtet, konkret durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Durchführung von Energieaudits als auch mit dem Betrieb von Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystemen. Zum einen wird der Schwellenwert leicht angehoben auf 2,77 GWh/a (entsprechend dem Grenzwert gemäß EED von 10 TJ), zum anderen entfällt die Verpflichtung zukünftig für Unternehmen, welche ein Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystem betreiben.
Eine Verschärfung bringt die Novelle bezüglich der Umsetzungszeit für der Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen: Während bislang die Umsetzungspläne in-nerhalb von drei Jahren nach Durchführung des Energieaudits bzw. (Re-)Zertifizierung des Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystems veröffentlicht werden müssen, gilt zukünftig eine Frist von drei Monaten nach Abschluss des Energieaudits.
Für öffentliche Einrichtungen wird die Frist für die Einführung eines Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystems vom 30. Juni 2026 auf den 11. Oktober 2027 verschoben. Die verpflichtende Einführung gilt ab einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre pro Standort von 3 GWh/a; bei einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch zwischen 1 GWh/a und 3 GWh/a muss ein vereinfachtes Energiemanagementsystem eingeführt werden.
Rechenzentren
Gegenüber der aktuellen Rechtslage sind außerdem Änderungen im Bereich der Rechenzentren geplant. Betroffen von den Anforderungen des EnEfG sind bislang Rechenzentren mit einer elektrischen Anschlussleistung von 300 kW, dieser Grenzwert soll auf 500 kW angehoben werden.
Darüber hinaus sollen die zu erreichenden Werte der Energieverbrauchseffektivität angepasst werden. Bestandsrechenzentren sollen ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von 1,6 und ab dem 1. Juli 2030 von 1,4 dauerhaft erreichen (statt bislang 1,5 und 1,3). Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, müssen einen Wert von 1,2 er-reichen. Betreiber von Rechenzentren müssen zwar nach wie vor ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen, dieses muss allerdings zukünftig nicht mehr zertifiziert oder validiert werden, es sei denn, beim Eigentümer oder Betreiber handelt es sich um einen öffentlichen Träger.
Schließlich soll laut Gesetzesentwurf die Frist zur verpflichtenden 100-prozentigen bilanziellen Deckung des Stromverbrauchs eines Rechenzentrums aus Strom aus erneuerbaren Energien vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2030 verschoben werden.
Abwärmemeldung
Erst seit dem 15. Januar 2025 sind über die Plattform für Abwärme Daten öffentlich einsehbar. Aufgrund der geplanten Novelle ist die Zukunft der Plattform jedoch ungewiss. Bislang sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ab 2,5 GWh/a verpflichtet, jährlich Auskunft über Abwärmepotenziale zu geben; diese Schwelle wird auf 23,6 GWh/a erhöht.
Darüber hinaus soll auch die verpflichtende Vermeidung und Verwendung von Abwärme vereinfacht werden. Bislang waren alle Unternehmen verpflichtet, anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit möglich und zumutbar. Zukünftig ist lediglich die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse verpflichtend und auch der Anwenderkreis wurde eingeschränkt.
Verpflichtet sind:
- Betreiber von Industrieanlagen bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW
- Betreiber von Energieversorgungseinrichtungen bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Energieversorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW
- Betreiber eines Rechenzentrums bei der erheblichen Modernisierung eines Rechen-zentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW
EDL-G
Neben dem EnEfG soll auch das EDL-G umfassend überarbeitet werden. Das EDL-G regelt insbesondere die Anforderungen zur Durchführung von Energieaudits nach DIN 16247-1 in Deutschland. Bislang sind grundsätzlich Nicht-KMUs zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
Davon betroffen sind Unternehmen, die:
- Mindestens 250 Beschäftigte haben oder
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweisen.
Das Energieaudit muss alle vier Jahre wiederholt werden, die erstmalige Durchführung begann im Jahr 2015. Ausgenommen sind Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, sowie Unternehmen mit einem Endenergiebedarf von unter 500.000 kWh/a (bei Einhaltung von Meldepflichten).
Nach der in der Novelle geplanten Regelung soll die Pflicht zur Durchführung eines Energie-audits zukünftig nicht an die Größenbestimmungen eines Unternehmens gebunden sein, sondern ebenfalls an die Grenzwerte aus der EED geknüpft werden. Damit sind zukünftig Unternehmen betroffen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergiebedarf der letzten drei Kalenderjahre 2,77 GWh/a übersteigt.
Neben dem Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems sollen zukünftig auch Unternehmen von der Auditpflicht entbunden werden, die einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister geschlossen haben.
Fazit
Die Novelle des EnFG und EDL-G enthält zahlreiche Erleichterungen, die den Umsetzungsaufwand für Unternehmen spürbar reduzieren können. Auch wenn das parlamentarische Verfahren noch aussteht und Änderungen möglich bleiben, sollten Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und die neuen Spielräume bzw. Verpflichtungen frühzeitig prüfen.
Sie haben Fragen zu den geplanten Neuregelungen? Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie bei der Umsetzung.