
In vielen Unternehmen starten die Sommerfeste. Mit einem kühlen Getränk, leckerem Essen und lockeren Gesprächen einen gemeinsamen Abend verbringen – für zahlreiche Unternehmen sind Betriebsfeste ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur. Wo gemeinsam gefeiert wird, fließt allerdings häufig auch Alkohol. Der Grat zwischen Feierlaune und Fehltritt ist dann mitunter schmal. Von arbeitsrechtlichen Verhaltensstandards und gesetzlichen Schutzpflichten über Alkoholverbote und Unfallversicherungsschutz bis hin zu Fürsorgepflichten: Wir zeigen, worauf Unternehmen achten sollten.
Kein rechtsfreier Raum: Arbeitsvertragliche Pflichten gelten auch auf der Betriebsfeier
Auch außerhalb des regulären Arbeitsalltags gelten arbeitsrechtliche Spielregeln. Weder die lockere Atmosphäre einer Betriebsfeier noch Alkohol entbinden Beschäftigte von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Fehlverhalten beim Sommerfest kann – ebenso wie im regulären Arbeitsalltag – arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach sich ziehen.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt dies. Das Arbeitsgericht Siegburg (Urt. v. 24.07.2024 – 3 Ca 387/24) hielt beispielsweise die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam, der auf einer Betriebsfeier eine Kollegin sexuell belästigt hatte. Das Gericht qualifizierte das Verhalten als sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) und damit als erhebliche Pflichtverletzung (§ 7 Abs. 3 AGG). Weder die gelockerte Atmosphäre noch eine Alkoholisierung führten zu einer abweichenden Bewertung. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht, denn der Arbeitnehmer musste damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden würde. Der Arbeitgeber war gesetzlich verpflichtet, wirksame – auch vorbeugende – Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen (§ 12 AGG).
Die Schutz- und Präventionspflicht gilt für sämtliche AGG-Verstöße. Spöttische Bemerkungen gegenüber Kollegen, die aus religiösen Gründen keinen Alkohol trinken, ebenso wie diskriminierende Witze über die ethnische Herkunft oder homophobe Kommentare können eine Belästigung im Sinne des AGG darstellen.
Alkohol: Kein gesetzliches Verbot – aber klare Spielregeln
Ein allgemeines gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz existiert in Deutschland nicht. Beschäftigte dürfen sich jedoch gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1) nicht durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Sofern kein absolutes Alkoholverbot besteht, begründet Alkoholkonsum (auch während der Arbeitszeit) nicht ohne Weiteres eine (unter Umständen kündigungsrelevante) Pflichtverletzung, solange er sich im üblichen Rahmen hält und die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.
In den meisten Unternehmen gilt für Arbeitnehmer nur ein relatives Alkoholverbot: Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich oder andere gefährdet und seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erledigen kann. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auf Grund seines Weisungs- und Direktionsrechts ein vollständiges Alkoholverbot anordnen, solange er sich im Rahmen billigen Ermessens bewegt. Dies gilt insbesondere für sicherheitsrelevante Bereiche, für die auch ein absolutes Alkoholverbot zulässig ist.
Wichtige Einschränkung für die Betriebsfeier selbst: Die Einführung eines allgemeinen Alkoholverbots betrifft die Ordnung des Betriebs und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die Ausgestaltung von konkreten Verhaltenspflichten für die Feier selbst betrifft keine Frage der Ordnung des Betriebes. Ein etwaiges Rauchverbot, eine Begrenzung des Alkoholkonsums oder Bekleidungsregeln für ein Sommerfest können daher mitbestimmungsfrei erfolgen. Die Akzeptanz solcher Regeln steigt jedoch, wenn sie gemeinsam mit dem Betriebsrat erarbeitet werden.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz: Grundsatz und Grenzen
Während einer Betriebsfeier oder eines Betriebsausflugs stehen die Beschäftigten grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt bei allen Tätigkeiten, die dem Zweck der Veranstaltung dienen beziehungsweise im Programm vorgesehen sind.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierfür vier Voraussetzungen entwickelt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit in Abgrenzung zu einer Veranstaltung mit überwiegend privatem Charakter eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug im versicherungsrechtlichen Sinn vorliegt:
- Die Veranstaltung fördert Zusammenhalt und Verbundenheit,
- sie wird vom Unternehmen initiiert, gebilligt oder gefördert,
- die Unternehmensleitung nimmt teil oder lässt sich vertreten,
- sie steht grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen.
Die Betriebsangehörigen sind auf dem Hinweg und während der Veranstaltung über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Bei Unfällen besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, sodass die gesetzliche Unfallversicherung insbesondere die Behandlungskosten übernimmt. Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind regelmäßig ausgeschlossen. Sachschäden werden hingegen regelmäßig nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt, insbesondere da bei übermäßigem Alkoholkonsum häufig ein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitnehmers anzunehmen ist.
Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung endet auch der Unfallversicherungsschutz. Der unmittelbare direkte Heimweg nach Hause ist jedoch noch versichert. Der Versicherungsschutz auf dem Heimweg entfällt, wenn der Versicherte den Heimweg verlässt und sich auf einen Abweg begibt. Dies gilt beispielsweise nach dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg insbesondere, wenn der Abweg auf Alkoholkonsum beruht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Juli 2023 – L 10 U 2477/20).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht kein Schutz der Wegeunfallversicherung für Gefahren, die sich erst und allein aus dem Alkoholkonsum ergeben. Alkoholkonsum stellt grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit dar, wodurch ein versicherungsfremder Gefahrenbereich eröffnet wird (vgl. BSG, Urt. v. 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R.). Wer übermäßig viel Alkohol während einer Betriebsfeier trinkt und dadurch einen Unfall verursacht, steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Praxistipp: Ohne festgelegtes Ende ist der Übergang zur privaten Weiterfeier einzelfallabhängig und verbleibende Zweifel gehen zulasten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Es empfiehlt sich dringend, ein klares Ende der Betriebsfeier zu benennen, um die Haftung für eine ausufernde Weiterfeier auszuschließen.
Fürsorgepflicht und Garantenstellung des Arbeitgebers
Unternehmen haben im Rahmen des Arbeitsschutzrechts und der Unfallverhütungsvorschriften eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Zeigen sich Hinweise auf Alkoholkonsum, sind sie gehalten, mögliche Risiken zu unterbinden und präventive Schritte zur Vermeidung von Betriebsunfällen einzuleiten. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insoweit eine Garantenstellung und müssen daher beispielsweise verhindern, dass deutlich alkoholisierte Mitarbeiter sich selbst oder andere gefährden. Praktisch kann dies erfordern, einem sichtbar betrunkenen Mitarbeiter den Autoschlüssel abzunehmen oder einen sicheren Heimweg zu organisieren. Unterbleibt dies, kann eine Haftung wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht drohen.
Letztlich bleibt der verantwortungsvolle Umgang mit Alkohol primär Sache der Beschäftigten selbst. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können und dürfen im Interesse eines sicheren Arbeitsumfelds regulierend eingreifen, müssen dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Maßnahmen, die ohne konkreten Bezug zu einer Gefährdungslage pauschal für die gesamte Belegschaft gelten, gehen in der Regel über das arbeitsrechtlich Gebotene und für die Beschäftigten nachvollziehbare hinaus.
GT.Employment.Law.Bites – Auf den Punkt:
- Betriebsveranstaltungen sind kein rechtsfreier Raum und Fehlverhalten – einschließlich sexueller Belästigung unter Alkoholeinfluss – kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht bei qualifizierten Betriebsveranstaltungen, kann jedoch bei übermäßigem Alkoholkonsum oder alkoholbedingter Eigengefährdung enden.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Garantenstellung gegenüber erkennbar alkoholisierten Beschäftigten.
- Allgemeine Verhaltens- und Alkoholregeln für den Betrieb sind mitbestimmungspflichtig, die Ausgestaltung der Feier selbst und Verhaltensregeln hierfür grundsätzlich nicht.
Fazit: Wer das Sommerfest mit einem klaren Rahmen und eindeutigen Spielregeln plant, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst. Wer nicht vorsorgt, haftet.
Handlungsempfehlungen:
- AGG-konforme Verhaltensstandards für Betriebsveranstaltungen vorab kommunizieren (etwa per Einladungsschreiben oder im Intranet).
- Führungskräfte für ihre Vorbildfunktion beim Alkoholkonsum sensibilisieren.
- Klares Veranstaltungsende festlegen und kommunizieren.
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