Energy Tax Update 2026

Stromsteuerbefreiung 2026: Zentrale Änderungen und Handlungsbedarf für Betreiber von PV-, Wind- und KWK-Anlagen

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Neue Regeln zur Stromsteuerbefreiung ab 2026: Änderungen bei Anträgen, Anlagenbegriff und Pflichten für Betreiber von PV-, Wind- und KWK-Anlagen. Was betroffene Unternehmen jetzt über die Reform wissen müssen.

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Kurze Darstellung des Problems

Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 wurde das bestehende System der Stromsteuerbefreiungen reformiert. Betroffen sind insbesondere Betreiber von Photovoltaik-, Windenergie- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) in Deutschland.

Die Reform verfolgt mehrere Ziele: Neben der steuerlichen Behandlung von Ladepunkten oder der Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe soll der Fokus dieses Beitrags jedoch auf der Stromsteuerbefreiung für Betreiber von Photovoltaik-, Wind- und KWK-Anlagen liegen. 

Ein zentraler Punkt ist der Wegfall der bisherigen Anlagenverklammerung über mehrere Standorte hinweg. An dessen Stelle tritt ein einheitlicher normübergreifender Anlagenbegriff, der auf den Standort der Stromerzeugung abstellt. Dies führt in vielen Fällen zu einer Änderung der maßgeblichen Anlagennennleistung. Daraus folgt die Notwendigkeit der Überprüfung der derzeitigen Erlaubnissituation.

Parallel dazu wurden die Vorschriften für Steuerbefreiungen, Erlaubnisanträge und Betriebserklärungen vollständig überarbeitet. Sämtliche Formulare für Anträge über das Zoll-Portal wurden grundlegend überholt. Hinzu kommt als neue Tatbestandsvoraussetzung die Registrierung im Marktstammdatenregister.

Mögliche Auswirkungen für Unternehmen

Die gesetzlichen Neuerungen haben weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen der Energiebranche sowie auf Industrie- und Gewerbebetriebe mit eigenen Stromerzeugungsanlagen.

Zunächst führt der neue Anlagenbegriff zu einer Neubewertung bestehender Anlagenstrukturen. Die bisherige Regelungslücke bzw. die Problematik, dass die virtuelle Betrachtung mehrerer Erzeugungsstandorte als eine Anlage in Summe zu einer Nennleistung von über 2 MW Nennleistung führt und eine Steuerbefreiung dann nicht mehr in Betracht kommt, fällt damit weg. Die neue Rechtslage wird bei vielen Betreibern von PV-Anlagen auf einer Vielzahl kleinerer Flächen zu einer Neubewertung der eigenen Wachstumsmöglichkeiten führen.

Im Wesentlichen sind die nun maßgeblichen Kriterien, welche die Unterscheidung zwischen einer oder mehreren Stromerzeugungseinheiten bestimmen, die Betreiberidentität, der Standort und die Ausgestaltung der Stromerzeugungseinheiten. Die Abgrenzungsfragen, ob mehrere Anlagen vorliegen und welche Steuererleichterungen sich daraus ergeben, haben sich damit nicht erledigt, sondern stellen sich neu. Insbesondere wird das nicht näher definierte Kriterium „Standort“ zu berücksichtigen und auszulegen sein.

Die Energieträger Biomasse, Klärgas und Deponiegas fallen als erneuerbare Energieträger weg, womit eine Stromsteuerbefreiung für diese einzig im Rahmen einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung bis maximal 2 MW in Frage kommt. 

Zukünftig gilt für die Steuerbefreiung bei KWK-Anlagen außerdem das sogenannte CO2-Kriterium. Die Anlagen dürfen seit dem 1. Januar 2026 nur noch weniger als 270 Gramm CO2 je erzeugter Kilowattstunde ausstoßen. Dafür entfällt im Gegenzug das Erfordernis eines Nutzungsgrades. Für viele Anlagenbetreiber ist das eine gute Nachricht.

Die Voraussetzungen für Status des „(eingeschränkten) Versorgers“ wurden grundlegend novelliert, § 1a StromStV. Dem Wunsch der Entbürokratisierung folgend, lösen zukünftig insbesondere steuerfreie Sachverhalte regelmäßig keinen Versorgerstatus mehr aus. Damit dürften für viele Wind- und Solarparkbetreiber die Pflichten als Versorger ab sofort entfallen. An diese Stelle dürfte dann jedoch gerade bei Großanlagen (> 2 MW Nennleistung) die Rechtsfigur des „Eigenerzeugers“ treten, wie der Versorger ebenfalls erlaubnispflichtig.

Nicht zuletzt gewinnt die Aktualität im Marktstammdatenregister erheblich an Bedeutung. Unvollständige oder fehlerhafte Einträge können den Zugang zu Steuerbefreiungen beeinträchtigen.

Handlungsempfehlungen

Vor dem Hintergrund der umfassenden Änderungen ist eine strukturierte Auseinandersetzung mit der neuen Rechtslage für betroffene Unternehmen unerlässlich.

Zunächst empfiehlt sich eine systematische Bestandsaufnahme aller Stromerzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Definition sowie der bisherigen Erlaubnissituation im Unternehmen. Aufgrund der Möglichkeit des rückwirkenden Erlasses von Erlaubnissen, wenn diese bis zum 30. Juni 2026 beantragt oder aktualisiert werden, bleiben den betroffenen Unternehmen noch wenige Wochen Zeit zum Handeln. Daher sollte akut geprüft werden, inwieweit Anpassungsbedarf besteht.

Damit einher gehen sollten die Registrierungen für das Markstammdatenregister. Der Registereintrag ist für viele Steuererleichterungen Bedingung. 

Mit den veränderten Anforderungen und dem damit grundsätzlich  verbundenen Bürokratieabbau können einige interne Prozesse aufgelöst oder müssen neu angepasst werden. 

Klar ist: Diese gemeinsame Betrachtung von technischen, regulatorischen und steuerlichen Aspekten hat nicht direkt an Komplexität verloren. Deshalb stehe ich Ihnen für jegliche Fragen bezüglich  dieses Themenkomplexes, aber auch für alle weiteren Themen des Energie- und Stromsteuerrechts, gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!