Umsatzsteuerliche Organschaft: Neuregelung im JStG 2026

Umsatzsteuer & Gesetzgebung

Von: Benjamin Bergau

Übersicht

Die umsatzsteuerliche Organschaft stand zuletzt mehrfach im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern ging es um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nachdem der EuGH keinen Anlass für eine grundlegende Reform sah, nutzt der Gesetzgeber nun die Gelegenheit für praxisrelevante Anpassungen. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ersetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG – mit dem Ziel, die Organschaft klarer, rechtssicherer und praxisfreundlicher auszugestalten.

INHALTE

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)

Der Referentenentwurf zum JStG 2026 sieht vor, die bisherige Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) vollständig zu streichen und durch einen neuen § 2c UStG zu ersetzen.

Inhaltlich bleibt die Grundsystematik unverändert:

  • Es bedarf weiterhin einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung.
  • Die Organschaft führt wie bisher dazu, dass mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden – in der Person des Organträgers.

Gleichzeitig enthält der Entwurf wichtige Klarstellungen und Erweiterungen:

  • Personengesellschaften werden ausdrücklich als mögliche Organgesellschaften benannt.
    • Damit wird die bisherige, auf Rechtsprechung basierende Einbeziehung gesetzlich verankert.

Die eigentliche Neuerung liegt jedoch weniger in den materiellen Voraussetzungen als vielmehr in der Verfahrenslogik der Organschaft.

Anzeigepflicht statt „automatischer“ Organschaft

Nach aktueller Rechtslage kann eine Organschaft bereits allein durch das Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen entstehen – unabhängig davon, ob sich die Beteiligten dessen bewusst sind.

Dies führte in der Praxis häufig zu erheblichen Risiken:

  • „Unentdeckte“ Organschaften konnten rückwirkend steuerliche Folgen auslösen.
  • Ebenso problematisch war die unerkannt beendete Organschaft (z. B. durch Geschäftsführerwechsel).
  • In beiden Fällen waren aufwendige Korrekturen erforderlich, oft über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg.

Der Referentenentwurf durchbricht diesen Automatismus grundlegend:

  • Die Organschaft soll künftig erst durch eine Anzeige des Organträgers beim Finanzamt wirksam werden.
  • Die Wirkung tritt nur für die Zukunft ein.

Damit erhält die Organschaft erstmals einen wahlrechtsähnlichen Charakter – ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit.

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Beendigung der Organschaft:

  • Bei einer ungewollten oder unbemerkten Beendigung soll eine rückwirkende Abwicklung entfallen können,
  • sofern das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.

Nur wenn eine Rückabwicklung zwingend erforderlich ist, greifen ergänzende Regelungen:

  • zur Haftung des Organträgers
  • zur Verzinsung
  • zu besonderen Verjährungsfristen

Diese verfahrensrechtlichen Neuerungen würden dazu beitragen, bisher für alle Seiten notwendige komplizierte Korrekturen zu vermeiden oder zumindest zu vereinfachen.

Mehr Rechtssicherheit und EU-Konvergenz

Der Gesetzesvorschlag ist aus Sicht der Praxis ausdrücklich zu begrüßen. Die Organschaft war zwar stets als Vereinfachungsregelung gedacht, entwickelte sich jedoch in der Praxis häufig zu einer Quelle erheblicher Unsicherheiten.

Die geplanten Änderungen adressieren zentrale Problembereiche:

  • Klare Begründung durch Anzeige statt unbewusster Entstehung
  • Begrenzung rückwirkender Risiken
  • Gesetzliche Klarstellung bisheriger Rechtsprechung

Zugleich nähert sich die deutsche Regelung stärker den Systemen anderer EU-Mitgliedstaaten an:

  • In vielen Ländern setzt die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe bereits heute eine aktive Erklärung oder sogar einen vom Finanzamt zu bearbeitenden Antrag voraus.

Damit wird die umsatzsteuerliche Organschaft künftig besser planbar und kontrollierbar.

Fazit: Weniger Risiken, mehr Gestaltungsfreiheit

Der Referentenentwurf zum JStG 2026 bringt keine grundlegende Systemänderung, wohl aber eine entscheidende Weiterentwicklung der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Besonders hervorzuheben sind:

  • die Einführung einer Anzeigepflicht als Voraussetzung der Organschaft,
  • die Vermeidung ungewollter rückwirkender Effekte sowie
  • die gesetzliche Verankerung bewährter Rechtsprechung.

Für Unternehmen bedeutet dies vor allem:

  • mehr Rechtssicherheit,
  • bessere steuerliche Planbarkeit und
  • reduzierte Compliance-Risiken.

Auch wenn der Referentenentwurf noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, spricht vieles dafür, dass die Neuregelung – mangels erheblicher fiskalischer Auswirkungen – zum 1. Januar 2027 in Kraft treten wird.

Handlungsempfehlung:
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche bestehenden oder potenziellen Organschaftsstrukturen von der Neuregelung betroffen sind, und interne Prozesse zur Anzeige und Dokumentation entsprechend anpassen.