
Die feierliche Verabschiedung geschätzter Mitarbeitender dient dazu, dem Mitarbeitenden persönlich zu danken und mit Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. den engsten Familienangehörigen auf gemeinsam Erreichtes zurückzublicken. Häufig verbinden Unternehmen den Anlass jedoch mit konkreten betrieblichen Zielen wie der Bekanntgabe der Nachfolge oder den Austausch mit Geschäftskunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (VI R 18/24) erneut dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verabschiedung eines Mitarbeitenden keine lohnsteuerlichen Folgen hat. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein „Fest des Arbeitgebers“ handelt“. Der BFH entschied damit gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR) zu Gunsten des Arbeitgebers.
Die Ausgestaltung der Verabschiedung im Urteilsfall
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber einen großen Empfang zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden und zur Vorstellung seines Nachfolgers ausgerichtet hatte. Die Verabschiedung wurde vollständig durch den Arbeitgeber und seine Mitarbeitenden (insbesondere die Personalabteilung) organisiert. Die Gästeliste richtete sich – mit Ausnahme von acht Familienangehörigen – allein nach geschäftlichen Kriterien. Die ca. 300 geladenen Gäste setzten sich aus Führungskräften des Unternehmens sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Verbände und der Presse zusammen. Die Kosten übernahm der Arbeitgeber.
Die Lohnsteuer-Außenprüfung wertete die Gesamtkosten als Arbeitslohn für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden. Dabei stützte sich die Finanzverwaltung auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der LStR. Die Richtlinie sieht vor, dass im Fall einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmenden kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer weniger als 110 Euro je teilnehmender Person betragen. Übersteige der Betrag (wie im Urteilsfall) die Freigrenze, seien die Aufwendungen insgesamt dem Arbeitslohn des Arbeitnehmenden hinzuzurechnen.
Rechtsprechung formuliert klare Abgrenzungskriterien
Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 (Aktenzeichen VI R 48/99; BStBl. II 2003, S.725). Eine lohnsteuerlich relevante Veranstaltung liege nur vor, wenn der Arbeitgeber Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmenden übernehme. Handelt es sich dagegen um ein „Fest des Arbeitgebers“ liegt nach Auffassung des BFH kein geldwerter Vorteil vor. Die Bewirtung des ausscheidenden Mitarbeiters und seiner Familienangehörigen anlässlich eines solchen betrieblichen Festes sei ebenfalls lohnsteuerlich unerheblich.
Der BFH betont, dass die Abgrenzung sich nach dem Einzelfall zu richten habe. Maßgebliche Kriterien für die Frage, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt, sind – neben dem Anlass der Veranstaltung –:
- Auftritt des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers als Gastgeber
- Auswahl der Gäste durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer
- Anteil der Gäste, die dem beruflichen und dem privaten Umfeld zuzurechnen sind
- Auswahl des Veranstaltungsortes (berufliches oder privates Umfeld)
- Charakter der Veranstaltung
Im Streitfall hat der BFH die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers eingeordnet. Bei einer Verabschiedung handele es sich in erster Linie um den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber und damit um ein berufliches Ereignis. Der BFH hält damit an seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11. Januar 2007, Aktenzeichen VI R 52/03, BStBl II 2007, 317) fest, dass die Teilnahme an Verabschiedungen grundsätzlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Auch die Ausgestaltung und die weiteren zuvor genannten Kriterien sprachen vorliegend nach Auffassung des BFH für ein Fest des Arbeitgebers.
Praxisrelevanz über den Einzelfall hinaus
Der BFH hat neben der Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einer privaten und einer betrieblichen Feier folgende praxisrelevanten Aussagen getroffen:
- Die zuvor dargestellten Abgrenzungskriterien gelten allgemein und sind nicht nur im Verhältnis zu einem Anlass (etwa dem runden Geburtstag) anzuwenden. Sie gelten auch in Bezug auf Amtseinführungen, Dienst- oder Funktionswechsel, Arbeitnehmerjubiläen und natürlich auch im Fall der Verabschiedung.
- Die seitens der Finanzverwaltung in den LStR aufgeführte Freigrenze in Höhe von 110 Euro pro Person wurde vom BFH nicht als Maßstab zur Abgrenzung herangezogen.
- Die Teilnahme von Familienangehörigen bei einer betrieblichen Feier im o.g. Sinne führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
- Bei einer betrieblichen Feier im oben genannten Sinne führt die Teilnahme und Bewirtung des Mitarbeitenden und der Angehörigen nicht zu steuerpflichtigem Lohn, wenn die Teilnahme sozialüblich ist.
Damit geht der BFH über die Billigkeitsregel der Finanzverwaltung weit hinaus.
Arbeitgeber sollten daher bei der Planung von Verabschiedungen und vergleichbaren Festen auf die Einhaltung der zuvor genannten Kriterien achten. Der Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Urteil entgegengehalten werden, sofern diese eine rein monetäre Betrachtung anhand der 110-Euro-Freigrenze vornimmt.
Fazit
Insgesamt stärkt das Urteil die Position des Arbeitgebers. Es zeigt aber auch auf, wie wichtig die frühzeitige Einbindung interner und externer Experten bei der Planung von Veranstaltungen ist. Unternehmen mit robusten Prozessen, die sowohl die Einbindung der Steuerabteilung vorsehen als auch über eine revisionssichere Dokumentation von Planungsunterlagen verfügen, profitieren am meisten von dem Urteil. Sie haben Fragen zum dargestellten Urteil oder zu Abschiedsfeiern in Ihrem Unternehmen? Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
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