Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
Chancen erkennen, Risiken steuern
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Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Stellen Sie sich vor, ein Kunde verlangt die Löschung seiner Daten. Ihr Team sagt: „Kein Problem“. Dann beginnt die Suche. In SAP. In Subsystemen. In Backups. In Archiven. Drei Wochen später ist immer noch unklar, ob wirklich alles gelöscht wurde. Die Frist läuft ab – der Kunde beschwert sich bei der Aufsichtsbehörde.
Teil 1 unserer vierteiligen Health Check Reihe: Warum sich ein (VAT) Health Check für Ihr Unternehmen lohnen kann und wieso dieser Schnittstellenthemen zu weiteren Steuerarten umfassen sollte (kombinierter Health Check).
Umwandlungen unter dem Umwandlungssteuergesetz sind steuerlich durch den Ansatz des Buchwertes auf Antrag häufig begünstigt. Allerdings stellen sich durch eine Umwandlung auch weitere Rechtsfolgen ein. Insbesondere wird mit den „Rückwirkungsfiktionen“ des UmwStG eine abweichende Zurechnung von Einkünften im Rückwirkungszeitraum umgesetzt (§§ 2, 20 Abs. 5, 6 UmwStG). Zudem wird durch Normen wie § 4 Abs. 2 UmwStG eine besondere Rechtsnachfolge vorgeschrieben. Wie weit diese reicht, ist insbesondere beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG) umstritten.
In der deutschen Steuerlandschaft entwickelt sich die Automatisierung der Steuerfunktion vom Trendthema zum neuen strategischen Gebot.
Die ertragsteuerliche Organschaft in Deutschland wirft – anders als moderne Systeme zur Gruppenbesteuerung im Ausland – nicht zuletzt durch das formale Erfordernis eines Ge-winnabführungsvertrags in der Praxis regelmäßig Fragen auf.
Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Zahlreiche Organisationen des öffentlichen Sektors nutzen die Migration auf SAP S/4HANA als strategische Gelegenheit, ihre IT-Architektur zukunftssicher auszurichten. Dabei handelt es sich nicht um ein gewöhnliches IT-Projekt, sondern um einen tiefgreifenden Transformationsprozess, der eine umfassende Analyse und Neugestaltung zentraler Geschäftsprozesse erfordert. Ein methodisch fundierter Projektleitfaden ist dabei entscheidend, um Komplexität zu steuern und Risiken zu minimieren.
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) entschied der BFH, dass die im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO wirkt., Die Folge: Bei verspäteter Abgabe ist ein Verspätungszuschlag zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Die Rückausnahme nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, hielt der BFH für tatbestandlich ausgeschlossen. Eine Ermessensentscheidung konnte der Kläger auch nicht aus den FAQ „Corona“ (Steuern) herleiten, zu deren Rechtscharakter der BFH im Rahmen seines Urteils ebenfalls Stellung bezieht.
Die jüngste Teilzeit-Debatte, ausgelöst durch einen Antrag des Wirtschaftsflügels der CDU, hat das Thema Arbeitszeitreduzierung erneut in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und in welchem Umfang der bestehende gesetzliche Teilzeitanspruch künftig eingeschränkt werden soll. Der CDU-Parteitag hat am vergangenen Wochenende über den abgeschwächten, neu formulierten Antrag eines „geordneten Anspruchs auf Teilzeit“ beraten. Dieser fand Zustimmung. Unabhängig davon, wie politische Initiativen weiter ausgestaltet werden, bleibt es für Arbeitgeber entscheidend, die derzeit geltende Rechts-lage sicher zu beherrschen. Wir klären daher auf, was derzeit gilt.
Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.
Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.