Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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SAP stellt SAP Business ByDesign (ByD) für Neukunden ein: Ab dem 20. April 2026 wird die Lösung nicht mehr in der offiziellen SAP-Preisliste geführt und steht neuen Kunden damit nicht mehr zur Verfügung. Bestandskunden können ByDesign weiterhin nutzen und erhalten Support sowie Wartungs- und Sicherheitsupdates. Für viele Unternehmen ist das ein klares Signal: SAP ordnet sein ERP-Portfolio neu – und richtet den Fokus konsequent auf strategische Cloud-ERP-Plattformen.
Zahlreiche nachhaltigkeitsbezogene Regulierungen, etwa im Rahmen des EU-Green-Deal, prägen maßgeblich die ESG-Aktivitäten der Unternehmen. Auch wenn regulatorische Anforderungen an die ESG-Berichterstattung nach CSRD/ESRS im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU reduziert werden, bleiben zahlreiche andere heterogene ESG-bezogenen Verordnungen oder Richtlinien bestehen bzw. werden erst noch eingeführt. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind von diesen Vorgaben betroffen. Zur Bewältigung dieser Anforderungen empfiehlt sich daher auch für von der CSRD nicht mehr betroffene Unternehmen die Implementierung und Nutzung eines um die ESG erweiterten Compliance Management Systems (CMS). Die Hinzuziehung von Rahmenwerken zur (freiwilligen) Nachhaltigkeitsberichterstattung kann zudem einen Arbeitsrahmen für das ESG-Management schaffen. Berichtsstrukturen und Compliance-Management greifen ineinander, schaffen Synergien und reduzieren den Mehraufwand.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem jüngsten Urteil entschieden, dass die Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen mit Glasfaseranschlüssen bereits mit dem Vertragsschluss beginnt. Sofern Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, die Mindestvertragslaufzeit solle erst mit der Freischaltung des Endkundenanschlusses beginnen, seien solche Klauseln unwirksam.
Am 1. Januar 2026 ist eine bedeutende Änderung für Arbeitgebende in Kraft getreten: Das bisherige papierbasierte Verfahren zur Meldung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung (PKV) wird durch ein vollständig elektronisches Datenaustauschverfahren ersetzt. Ziel dieser Umstellung ist es, Prozesse im Lohnsteuerabzugsverfahren zu vereinfachen, Fehlerquellen zu reduzieren und die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen effizienter und rechtssicher zu gestalten.
Die Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 19 Prozent (Regelsteuersatz) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Damit entfällt die bisherige Differenzierung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort. Für den Ausschank von Getränken bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Gastronomiebranche. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat bereits Vereinfachungsregelungen für sogenannte Kombiangebote getroffen.
Glasfasernetz-Transaktionen sind längst keine Ausnahme mehr. Ob der Verkauf geförderter Netze nach Ablauf der Zweckbindungsfrist, die Erweiterung von Versorgungsgebieten durch Zukäufe oder der Zusammenschluss mehrerer Netzbetreiber – die Motive sind vielfältig. In der Praxis folgen Netztransaktionen jedoch regelmäßig einem klaren Muster. Typischerweise lassen sie sich in drei aufeinander aufbauende und eng miteinander verknüpfte Handlungsfelder gliedern, die im Folgenden näher beleuchtet werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 25. November 2025 ein Urteil gefällt, das die Geschäftsführerhaftung im Bauträgerbereich auf ein neues Niveau hebt (Aktenzeichen 3 U 171/24). Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass ein Geschäftsführer persönlich für Schäden haftet, wenn Baufortschrittsraten vorzeitig, also vor dem tatsächlichen Erreichen des jeweiligen Baufortschritts, entgegengenommen werden – und dies auf mangelhafte interne Organisation und fehlende Überwachung zurückzuführen ist.
Mit der Veröffentlichung der finalen Version des MiKaDiv-Kommunikationshandbuchs durch das Bundeszentralamt für Steuern, Stand 10. Dezember 2025, ist nun der technische und prozessuale Rahmen des Mitteilungsverfahrens verbindlich gesetzt.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. Die Änderung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch Kantinen, Foodtrucks und die Eventgastronomie. Für Betriebe bedeutet das: Preise, Kassensysteme und Prozesse müssen rechtzeitig angepasst werden. Besonders rund um den anstehenden Jahreswechsel und beim Umgang mit Gutscheinen bestehen erhöhte Fehler- und Haftungsrisiken.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sogenannte Tooling-Lieferungen umsatzsteuerlich dem Grunde nach einzeln zu betrachten und nicht automatisch Nebenleistung zur Lieferung der Teile sind, insbesondere wenn der Waren Weg nicht gleich ist. Das Urteil wirkt sich deshalb maßgeblich in der Automobil- und Zulieferindustrie aus und hat unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug.
Durch die Zustimmung des EU-Parlaments am 16. Dezember 2025 wurde die Einigung aus den Trilogverhandlungen zur Anpassung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den Sorgfaltspflichten gemäß Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) endgültig. Damit wurde ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren zum ersten Omnibus-Paket vollzogen, das auf die Entlastung und Vereinfachung bestehender Berichtspflichten abzielt. Wir beleuchten, welche Unternehmen jetzt in den Anwenderkreis der CSRD und CSDDD fallen und welche Schritte jetzt angegangen werden sollten.
Der EuGH hat am 11. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Tätigkeiten gefällt. In der Rechtssache C-743/23 entschied das Gericht, dass alle tatsächlich geleisteten Arbeitstage in die Berechnung einzubeziehen sind – einschließlich Tätigkeiten in Drittstaaten. Für Unternehmen, HR-Abteilungen und Global-Mobility-Verantwortliche hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird und damit auf die Anwendung von A1-Bescheinigungen.