Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Das BMF ordnet den Umgang mit gemischt genutzten Eingangsleistungen bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne neu. Das Schreiben ist vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts („jPöR“) sowie für steuerbegünstigte Körperschaften mit ideellem Bereich praxisrelevant, weil es die Abgrenzung zwischen privater und nichtwirtschaftlicher Nutzung klarer fasst und zahlreiche Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anpasst. Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, wird künftig nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe angewendet, sondern die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Die Schifffahrt wird im deutschen Steuerrecht im nationalen Kontext insbesondere durch die Sollbesteuerung („Tonnagebesteuerung“ des § 5a EStG, § 7 Satz 3 GewStG) gefördert. Im grenzüberschreitenden Kontext ergeben sich bei beschränkt Steuerpflichtigen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sich für Schiffspersonal allein aus dessen Buchst. a, während für – insoweit ähnliches – Flugpersonal zusätzlich eine Spezialvorschrift in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG zu beachten ist. In den deutschen DBA gibt es zudem häufig Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2025 nachgeahmte Vorschriften, zu denen der VI. Senat des BFH jetzt entschieden hat (VI R 1/24).
„Look-through“ oder „opaque entity“ – diese Frage stellt sich in vielen steuerlichen Kontexten, etwa bei „real-estate-rich“-Gesellschaften. Auch im Investmentsteuerrecht ist sie entscheidend: Die Bestimmung der Immobilienquote beeinflusst unmittelbar die Teilfreistellungen nach § 20 des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Gerade bei mehrstufigen Fondsstrukturen ist die Berechnung umstritten. Das Finanzgericht (FG) Hessen (Beschluss vom 24.6.2025 – 4 K 382/24) hat hierzu jüngst Stellung bezogen und widerspricht der Verwaltungsauffassung – mit praktischer Relevanz für Anleger und Fonds.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) klargestellt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitge-setz (BEEG) bei Elternzeit vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut greift – auch wenn mehrere Abschnitte in einem Schreiben beantragt wurden.
Ab dem 1. Januar 2027 tritt mit MiKaDiv (Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden) ein neues digitales Meldeverfahren in Kraft, das sämtliche Dividendenerträge nach dem 31. Dezember 2026 betrifft. Grundlage sind die §§ 45b und 45c EStG. Ziel ist, Transparenz entlang der gesamten Verwahrkette zu schaffen und missbräuchliche Gestaltungen zu unterbinden. Für KVGs, Investmentfonds und Spezialfonds bedeutet dies erhebliche neue Anforderungen an Datenqualität, Prozesse und Compliance.
Die umsatzsteuerliche Organschaft stand zuletzt mehrfach im Fokus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern ging es um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Nachdem der EuGH keinen Anlass für eine grundlegende Reform sah, nutzt der Gesetzgeber nun die Gelegenheit für praxisrelevante Anpassungen. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ersetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG – mit dem Ziel, die Organschaft klarer, rechtssicherer und praxisfreundlicher auszugestalten.
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vom 19. Mai 2026 enthält in Artikel 8 mehrere Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Was zunächst technisch wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere auf die Abwicklung von Investmentfonds, die Behandlung von Alt-Anteilen im Betriebsvermögen und das Zusammenspiel mit dem EStG-Tarifrecht. Im Fokus stehen drei zentrale Regelungsbereiche: die gesetzliche Vertretung bei Fondsabwicklungen, der Beginn der Abwicklungsphase und die Klarstellung zum fiktiven Veräußerungsgewinn.
§ 8b KStG setzt das Teileinkünfteverfahren konsequent um: Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften bleiben zunächst körperschaftsteuerfrei. Erst auf Ebene natürlicher Anteilseigner erfolgt eine – meist gemilderte – Besteuerung. Parallel hierzu sind Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine zentrale Ausnahme bildet jedoch § 8b Abs. 7 KStG. Dessen Anwendung hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. März 2026 (7 K 915/24) präzisiert – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Finanzunternehmen.
Korrespondenzen zwischen der steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern in ver-schiedenen Veranlagungszeiträumen hat der Gesetzgeber z.B. in § 8b Abs. 2 Satz 4, 5 KStG angelegt: Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesell-schaften wird steuerpflichtig wieder aufgeholt. Auch bei Teilwertabschreibungen auf Forde-rungen ist § 8b Abs. 3 KStG mit seinem Abzugsverbot bei wesentlicher Beteiligung an-wendbar. Wie die Wertaufholung hier zu handhaben ist, sagt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. Ob dies auch bei einer Konfusion, dem Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner, gilt, hatte nun der I. Senat des BFH zu beurteilen (I R 10/23).
Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sollen künftig um ein Erklärungsverfahren ergänzt werden. Im Referentenentwurf (RefE) für ein Jahressteuergesetz vom 19. Mai 2026 wird die aktuelle Regelung zur Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) gestrichen und durch eine Neuregelung in § 2c UStG-E ersetzt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer Verfügung vom 28.05.2026 (S 2332.1.1-29/4 St36) erstmals zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz – sogenannten Hurdle- oder Growth-Shares – geäußert. Die Verfügung ist insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen und Private-Equity-Strukturen relevant. Sie stellt klar: Hurdle- bzw. Growth-Shares führen nicht automatisch zu Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung, die Bewertung der Anteile, die wirksame gesellschaftsrechtliche Umsetzung sowie die tatsächliche Durchführung des Beteiligungsmodells.
Lizenz- und Rechteüberlassungen mit Auslandsbezug lösen regelmäßig eine Quellensteuerpflicht aus – und genau hier entstehen in der Praxis erhebliche Risiken. So wird der Steuerabzug nach § 50a EStG häufig übersehen oder fehlerhaft angewendet und in den zugrunde liegenden Verträgen unzureichend abgebildet – mit entsprechenden Haftungsfolgen für den inländischen Vergütungsschuldner. Ein Quellensteuer Health Check hilft, solche Sachverhalte überhaupt erst zu identifizieren, Prozesse und Zuständigkeiten zu prüfen und die Schnittstelle zwischen Fachabteilungen und Steuerabteilung zu schließen – bevor es die Betriebsprüfung tut.