Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG vom 12.2.2008) einer Steuer entgegensteht, die die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft belastet. Die Bundesregierung sieht darin ausweislich ihrer Antwort vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409) „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer“. Das österreichische BMF hat dagegen bereits reagiert. Der Beitrag stellt beide Verwaltungspositionen dem Urteil gegenüber, zeigt, welche Erwerbsvorgänge nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unionsrechtlich angreifbar sind – und was Erwerber jetzt tun müssen, um ihre Bescheide offenzuhalten.
Filter:
12 von 57 Ergebnissen
Das Einkommensteuerrecht kennt zahlreiche „Verlustschedulen“, die den vertikalen Verlustausgleich erschweren und im Extremfall ganz versperren. Die älteste von ihnen betrifft die gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Nachdem das BVerfG die Mindestgewinnbesteuerung gebilligt hat (Beschluss v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000), hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 11.6.2026 (VI R 29/24) auch diese Beschränkung für verfassungsgemäß erklärt – und zwar selbst dann, wenn die Verluste infolge der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags endgültig verfallen („Definitiveffekt“). Für die Beratung verlagert sich der Schwerpunkt damit endgültig auf die Qualifikations- und Feststellungsebene.
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende abgeschlossen werden. Umgesetzt wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, insbesondere Anpassungen an das Unionsrecht und Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Ein Schwerpunkt liegt im Einkommensteuerrecht: Besonders praxisrelevant sind die erstmalige gesetzliche Regelung der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E), die Halbierung des maßgeblichen Zeitraums bei der ersten Tätigkeitsstätte und die Anhebung der Freigrenze für den Verzicht auf den Steuerabzug in § 50c EStG. Daneben ergibt sich aus dem Referentenentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ eine mögliche Veränderung am Tarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).
Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in §§ 179 ff. AO voraus. Gerade bei (typischen oder atypischen) Unterbeteiligungen stellte sich daher häufig die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Feststellung erfolgen kann. In einem neuen Urteil stellt der VIII. Senat des BFH klar, dass die Besteuerungsgrundlagen einer typischen oder atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) festzustellen sind (VIII R 33/24).
Gewerbesteuerliche Fehlbeträge unter § 10a GewStG werden zugunsten des Unternehmers nach § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt und bei einem positiven Gewerbeertrag in folgenden Erhebungszeiträumen von diesem abgezogen. Dabei sind – ähnlich wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 2 EStG) – die Bedingungen der Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1, 2 GewStG) zu beachten. Bei gewerblichen Mitunternehmerschaften steht der Verlustabzug den Mitunternehmern zu. Bei einer Übertragung der (gesamten) Beteiligung – ob entgeltlich oder unentgeltlich – geht der dem ausscheidenden Mitunternehmer zugerechnete Verlust ohne Kompensation unter, wie der BFH erneut bestätigt hat (IV R 14/24).
Die ertragsteuerliche Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 10a GewStG) begrenzt in vielen Fällen den unmittelbaren Abzug von Verlustvorträgen. Bei einem endgültigen Wegfall von Verlustvorträgen kann es zu sogenannten „Definitiveffekten“ kommen. Das BVerfG hat die Regelungen mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000) zwar für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber ausdrücklich auf die Billigkeitsinstrumente der §§ 163, 227 AO verwiesen. Der I. Senat des BFH hat diesen Hinweis jetzt aufgegriffen und die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme bei bilanziellen Umkehreffekten konkretisiert (I R 20/25, vormals I R 59/12).
Der Zinsabzug wird im deutschen Ertragsteuerrecht mit zahlreichen Abzugsverboten und Abzugsbeschränkungen bedacht. Steht die betriebliche Veranlassung fest (§ 4 Abs. 4 EStG), müssen u.a. die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG beachtet werden. Für „besondere Situationen“ ergeben sich u.a. aus § 4 Abs. 4a EStG weitere Restriktionen. Im grenzüberschreitenden Kontext hat der BFH jetzt erstmalig zu der „anti-double-dip“-Regelung des § 4i EStG entschieden (IV R 36/23).
Der „Übernahmegewinn“ ist einer der vier „Gewinne“, für die das Umwandlungssteuerrecht Regelungen zur Entstehung bzw. zur ertragsteuerlichen Behandlung bereithält. Bei Umwandlungen auf Personengesellschaft wird unter § 4 Abs. 4 ff. UmwStG häufig das Stichwort „Vernichtung von Anschaffungskosten“ (§ 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG; § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) diskutiert (zuletzt BFH v. 28.05.2026 – IV R 3/23). Zunehmend wird aber auch bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften an der ertragsteuerlichen Behandlung des dabei anfallenden Übernahmegewinns gezweifelt (§ 12 Abs. 2 UmwStG; § 19 Abs. 1 UmwStG). Unionsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Fusionsrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/133/EG; § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG) hat der X. Senat des BFH jetzt in einem Vorlagebeschluss zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zum Ausdruck gebracht (X R 27/22).
Personengesellschaften werden ertragsteuerlich als transparent behandelt, soweit die Einkommen- und Körperschaftsteuer betroffen sind. Die Gewerbesteuer fällt bei ihnen hingegen nur an, wenn ein Gewerbebetrieb im Sinne des EStG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), dann aber insgesamt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Diese Steuer wird von der Personengesellschaft zudem selbst geschuldet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Im grenzüberschreitenden Kontext müssen häufig zusätzlich die DBA mit in die Betrachtung einbezogen werden, und zwar bezüglich aller Ertragsteuerarten. Hierzu hat der BFH nun erneut im Kontext des DBA Schweiz und eines Unternehmens aus dem Bereich der Schifffahrt entschieden (IV R 32/23).
Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften – etwa durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) oder im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) – werden verschiedene „Gewinne“ im Umwandlungssteuergesetz ausgelöst. Der „Übertragungsgewinn“ lässt sich durch Antragstellung (§ 3 Abs. 2 UmwStG) in vielen Fällen mildern oder ganz vermeiden – der „Übernahmegewinn“ bzw. „Übernahmeverlust“ (§ 4 Abs. 4 UmwStG) hingegen nicht. Bei einem Übernahmeverlust ist gewerbesteuerlich gar keine Berücksichtigung möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), einkommensteuerlich hingegen eingeschränkt (§ 4 Abs. 6 UmwStG). Hierzu hat der IV. Senat des BFH nun erneut entschieden (IV R 3/23).
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht”, sagt § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Steuerpflichtige, die z.B. eine Umstrukturierung planen und noch vor ihrer Umsetzung stehen, können dadurch Rechtssicherheit bezüglich der Folgen im Verhältnis zur Finanzbehörde erlangen. Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei komplexen Sachverhalten hat der BFH jetzt erneut Stellung bezogen (II R 38/23).
Grenzgängerregelungen finden sich in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbar-Staaten, insbesondere mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Andere DBA mit derartigen Staaten sind nicht mit einer solchen Regelung ausgestattet. Die Grenzgängerregelungen führen zu von den sonst üblichen Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025/Art. 14 Deutsche Verhandlungsgrundlage 2026 zur „unselbständigen Arbeit“ abweichenden Besteuerungsergebnissen. Der BFH hat jetzt erneut zur Grenzgängerregelung im DBA Schweiz entschieden (VI R 31/24).