Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Richterrecht. Entstanden war sie ursprünglich mit Blick auf die Gewerbesteuer und deren mögliche Erosion, wenn ein beherrschender Gesellschafter Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft überlässt. Zwischenzeitlich hat sie sich von diesem „Kontext“ nach Rechtsprechung des BFH gelöst und lebt nun ein – nicht gesetzlich verankertes – Eigenleben. Dennoch hat sie weiterhin spürbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, wie ein neuer BFH-Beschluss (IV B 31/25) zeigt.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 die Formularfelder u.a. für die • Umsatzsteuervoranmeldung 2026 • Umsatzsteuererklärung 2026 • Umsatzsteuersondervorauszahlung 2026 • Einkommensteuererklärung 2025 redaktionell geändert.
Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.
Umwandlungen unter dem Umwandlungssteuergesetz sind steuerlich durch den Ansatz des Buchwertes auf Antrag häufig begünstigt. Allerdings stellen sich durch eine Umwandlung auch weitere Rechtsfolgen ein. Insbesondere wird mit den „Rückwirkungsfiktionen“ des UmwStG eine abweichende Zurechnung von Einkünften im Rückwirkungszeitraum umgesetzt (§§ 2, 20 Abs. 5, 6 UmwStG). Zudem wird durch Normen wie § 4 Abs. 2 UmwStG eine besondere Rechtsnachfolge vorgeschrieben. Wie weit diese reicht, ist insbesondere beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG) umstritten.
Im steuerlichen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter „nur“ durch die Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerlich verstrickt. Bei § 23 EStG ist diese Verstrickung allerdings zeitlich und sachlich begrenzt. Während die zeitliche Dimension maximal 10 Jahre umfasst, sind sachlich auch „andere Wirtschaftsgüter“ als Grundstücke umfasst. Ausgenommen sind allerdings „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Den „scope“ dieser Regelung musste der BFH jetzt erneut ausleuchten.
Die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter hat zuletzt besonders im Bereich des steuerlichen Privatvermögens für Aufsehen gesorgt. Dort kommt die „strenge Trennungstheorie“ zur Anwendung, wonach für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (zB § 23 EStG) eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt (BFH v. 11.3.2025 – IX R 17/24, DStR 2025, 1265). Für den Bereich des steuerlichen Betriebsvermögens besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich dieser Frage, die der IV. Senat des BFH jetzt zugunsten der „modifizierten Trennungstheorie“ entschieden hat.
Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben finden sich in zahlreichen Bestimmungen. Insbesondere §§ 4 ff. EStG enthalten umfassende Abzugsverbote, unter die sich mit § 4g EStG allerdings auch „unsystematisch“ Vorschriften zur Abmilderung von Entstrickungen gemischt haben. Die weitaus meisten Vorschriften beschränken jedoch den Abzug von Betriebsausgaben. Durch § 4k EStG gibt es bspw. ein sehr umfassendes, unionsrechtlich induziertes Abzugsverbot für Aufwendungen, die im weitesten Sinn mit „Besteuerungsinkongruenzen“ zusammenhängen. Die „Lizenzschranke“ des § 4j EStG ist hingegen mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2025 weggefallen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Für andere Vorschriften – wie § 4i EStG zu Sonderbetriebsausgaben im grenzüberschreitenden Kontext – wird eine Aufhebung hingegen bislang nur diskutiert. Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG („Verpflichtungsübernahmen“) hat der BFH jetzt erneut entschieden.
Der Rückkauf eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft ist ein bekanntes Mittel, um den Anteilseignern liquide Mittel ohne Ausschüttung zukommen zu lassen. Dass er steuerlich einen Fallstrick darstellen kann, muss allerdings bei aller Begeisterung beachtet werden. Die negativen Auswirkungen erstrecken sich nicht nur auf die Ertragsteuern, wo die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ohne Beachtung der eigenen Anteile gemessen wird. Vielmehr können Probleme auch bei der Grunderwerbsteuer auftreten, bei der die Überschreitung von Beteiligungsschwellen ebenfalls schädlich sein kann.
Die Ertragsbesteuerung deutscher Personengesellschaften weist mit dem „Sonderbe-triebsvermögen“ eine Besonderheit auf. Die Folgewirkungen einer „Verstrickung“ von Wirt-schaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen sind weitreichend. Diese Wirtschaftsgüter stel-len Betriebsvermögen dar, eine nicht steuerbare Veräußerung ist – entgegen den Verhält-nissen im steuerlichen Privatvermögen – nicht mehr denkbar. Zudem wird bei gewerblichen Mitunternehmerschaften das Sonderbetriebsvermögen auch in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Die „Feinheiten“ der Verstrickung („Einlage“) und Ent-strickung („Entnahme“) im (Sonder-)Betriebsvermögen hat der BFH in einem neuen Urteil (IV R 20/23) ausführlich dargestellt.
§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO gibt einen Kanon von “vollzuverzinsenden” Steuern vor – zu diesen gehört auch die Gewerbesteuer. Erhält der Gewerbebetrieb eine solche Vollverzinsung, stellt sich die Frage, ob er sie wiederum als Betriebseinnahme versteuern muss. Von den 1,8 Prozent „Habenzins“ (§ 238 Abs. 1a AO) werden dann Ertragsteuern abgezogen, so dass eine „Unwucht“ entsteht: Ein Sollzins unter § 233a AO ist als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) zu den Ertragsteuern nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG), ein Habenzins aber zu versteuern. Für die Gewerbesteuer hat der BFH diese Handhabung bestätigt (IV R 16/23).
Steuerliche „Regimewechsel“ sind notorisch schwer. Ob es der Übergang bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) hin zum Regime der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist oder der grundlegende Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner – immer stellen sich Friktionen am Schnittpunkt der Regime ein. Welche Probleme ergaben sich beim Übergang vom bisherigen System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems zum 31.12.2017?