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Lohnsteuer aktuell

Betriebsveranstaltungen: Update zu den No-Show-Kosten

Gerade in Zeiten der Pandemie sehen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Planung von Veranstaltungen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Häufig muss die Veranstaltung ganz oder teilweise verschoben oder abgesagt werden. In der Praxis fallen häufig in diesem Zusammenhang Stornokosten an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2021 (Aktenzeichen VI R 31/18) entschieden, dass bei der lohnsteuerlichen Bewertung einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen bei den Beschäftigten einen Vorteil begründen können. Zu berücksichtigen sind daher die Gesamtkosten der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers für die Veranstaltung. Diese sind zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufzuteilen. Im Ergebnis durfte im Streitfall der Arbeitgeber in Rechnung gestellte Kosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht anwesend waren, sogenannte No Show-Kosten, nicht von der Bemessungsgrundlage abziehen. Einzelheiten finden Sie auch in unserem Beitrag.

Praxishinweis

Das Urteil hat erhebliche lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Auswirkungen. Gegen diese Entscheidung des BFH wurde am 20. Januar 2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1443/21) eingelegt. Betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten die Entwicklungen weiter verfolgen. Wir empfehlen, gegen etwaige Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bei der Gestaltung zukünftiger Veranstaltungen empfehlen wir eine Abstimmung im Einzelfall.

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Betriebsveranstaltungen: "No-Show-Kosten" nicht abziebar.

 

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