Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 10. Juni 2022 den Auslandstätigkeitserlass (ATE) neugefasst. Für welche Fallkonstellation der ATE anwendbar ist und welche Änderungen die Neufassung des Erlasses mit sich bringt, erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.

Worum geht es beim ATE?

Sind die Voraussetzungen des ATE erfüllt, verzichtet Deutschland auf sein Besteuerungsrecht. Das gilt auch für den Fall, dass kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Tätigkeitsstaat besteht.  Allerdings stehen steuerfreie Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung des deutschen Einkommensteuersatzes auf die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des ATE sind:

  • Es besteht kein DBA mit dem Tätigkeitsstaat.

  • Es liegt ein begünstigter Arbeitgeber / eine begünstigte Arbeitgeberin Dies entspricht dem inländischen Arbeitgeber / der inländischen Arbeitgeberin.

  • Es liegt keine Entsendung zu einem ausländischen Konzernunternehmen

  • Es handelt sich um eine begünstigte Tätigkeit, das heißt die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit den im ATE genannten begünstigten Tätigkeiten (bspw. Maschinenbau) stehen. Auch Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit einer begünstigten Haupttätigkeit sind begünstigt (bspw. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, medizinische Betreuung).

  • Die Dauer der Tätigkeit muss mindestens für drei Monate ununterbrochen im ATE Staat ausgeübt werden.

 

Die Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses

 Neu sind folgende Punkte:

  • Begünstigte Arbeitgebende sind nicht nur inländische Arbeitgebende, sondern auch Arbeitgebende mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem EU/EWR Staat (Reaktion auf das EUGH Urteil vom 28.2.2013)

  • Nicht begünstigte Tätigkeiten sind Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle oder technische Nutzung sowie die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe

  • Begünstigte Tätigkeiten: Hier wurde erstmals der Hinweis aufgenommen, dass die Beratung ausländischer Auftraggeber im Rahmen begünstigter Tätigkeiten als begünstigte Tätigkeit anzusehen ist. Tätigkeiten für eine öffentliche Entwicklungshilfe sind nur dann begünstigt, wenn eine Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent erfolgt.

  • Begünstigte Dauer: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht nur die Urlaubs- und Krankheitstage, sondern auch Freizeitblöcke (inklusive eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) als unschädliche Unterbrechungen gelten.

  • Begünstigter Arbeitslohn: Bisher musste zur Steuerfreistellung in Deutschland kein ausländischer Besteuerungsnachweis erbracht werden. Jetzt wird eine Steuerfreistellung nur gewährt, wenn eine Einkommensbesteuerung von mindestens 10 Prozent im Ausland nachgewiesen werden kann.

 

Anwendung

Der neue ATE gilt ab dem 01.01.2023.

 Handlungsempfehlung

Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom ATE Gebrauch machen, können jetzt schon prüfen, welche Auswirkungen die Neufassung des ATE für sie hat. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

 

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