BFH-Urteil: Verständigungsvereinbarung - 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben
Einigen sich die Staaten in einem Verständigungsverfahren darauf, den Gewinn einer inländischen Muttergesellschaft wegen überhöhter Verrechnungspreise gegenüber ihren ausländischen Tochtergesellschaften zu mindern, wird die Doppelbesteuerung im Inland nur zu 95 % beseitigt. Nach dem BFH lässt sich die Gegenberichtigung allein als steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung umsetzen, für die § 8b Abs. 5 KStG gilt. Weder das EU-Schiedsübereinkommen noch die Verständigungsvereinbarung noch § 175a AO tragen eine Einkommensminderung aus eigenem Recht. Wer die verdeckte Gewinnausschüttung bestreitet, riskiert die gesamte Gegenberichtigung (BFH v. 02.09.2026 – I R 39/23).


