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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Internationales Business
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Markteintritt in Deutschland
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Arbeitnehmer können sich seit dem 1. Januar 2021 über eine Erhöhung der Entfernungspauschale um 0,05 Euro pro Entfernungskilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro freuen. Die Erhöhung gilt jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Für die Entfernung bis zu 20 km bleibt es bei der bisherigen Regelung (Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer). Dies gilt auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben vom 18. November 2021 zu zahlreichen Einzelfragen Stellung genommen).
Was ist bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu beachten?
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers zu gewähren. Gleichwohl sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
- Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr (Ausnahme Nutzung eines Firmenwagens oder eines Privat-PKWs)
- Hin- und Rückfahrt zur/von der ersten Tätigkeitstätte erfolgen an verschiedenen Tagen: In diesem Fall ist nur die hälftige Pauschale anzusetzen.
- Keine Anwendung bei Flugreisen (Ausnahme An- und Abfahrt von und zum Flughafen)
- Berechnung der Pauschale im Fall von Fahrgemeinschaften
Maßgeblich für die Berechnung der Entfernungskilometer ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Die Finanzverwaltung nimmt in dem o.g. Schreiben zu Einzelfragen (zum Beispiel mautpflichtige Straßen, Fährverbindungen, Benutzung verschiedener Verkehrsmittel) detailliert Stellung.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Das BMF-Schreiben sieht neue Dokumentationspflichten bei Homeoffice Tätigkeiten vor, sofern der Arbeitgeber pauschal versteuerte Zuschüsse oder Sachbezüge im Zusammenhang mit der Wegstrecke des Arbeitnehmers leistet. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern Sachbezüge in Form von Beförderungsleistungen oder Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale unter Anwendung einer Pauschalsteuer n Höhe von 15% zu gewähren (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG). Aufgrund der seit dem Jahr 2019 bestehenden Steuerbefreiung für das sogenannte Jobticket nach § 3 Nummer 15 EStG dürfte der Hauptanwendungsfall im Zusammenhang mit der Firmenwagenbesteuerung liegen. Aber auch Arbeitnehmer, die mit dem privaten PKW anreisen, können von der Pauschalierung profitieren.
Bisher konnte der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren von einer Vereinfachungsregelung profitieren. Er konnte ohne Dokumentation davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer an 15 Tagen im Kalendermonat die erste Tätigkeitstätte aufsucht. Der auf diese Weise pauschal ermittelte Betrag musste in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 18) ausgewiesen werden.
Bezuschussung von privaten Fahrtkosten
Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen Rücksicht nehmen muss. Ein pauschaler Ansatz von 15 Fahrten ist nicht mehr zulässig, wenn im Arbeitsvertrag eine Homeoffice Tätigkeit festgelegt wurde. Dies haben Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 zu beachten. Erfolgen Hin- und Rückfahrt zur/von der ersten Tätigkeitstätte an verschiedenen Tagen, ist dies bei der pauschalen Besteuerung zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf die Firmenwagenversteuerung
Arbeitgeber können abweichend von der sogenannten 0,03%-Regelung den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte auch fahrtgenau mit 0,002% des inländischen Bruttolistenpreises pro Fahrt ansetzten (Lesen Sie zum unterjährigen Wechsel zur 0,002%-Methode auch unseren Beitrag). Die Regelung hat in der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Nun hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG nicht mehr auf die 15-Tage-Regel zurückgreifen darf. Die Pauschalversteuerung ist anhand der tatsächlichen Fahrten bzw. anhand einer zukunftsgerichteten Prognose über das Fahrverhalten der Arbeitnehmer zu bemessen.
Dies wird zu erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern führen. Nicht nur erfordert die Verwaltungssicht eine Umstellung von Lohnarten im Abrechnungssystem, sie erfordert auch eine weitergehende Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung und Arbeitnehmern hinsichtlich der Prognosefindung.
Anwendungszeitraum
Die zuvor dargestellten Grundsätze gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Hinsichtlich der Anforderungen an die 15-Tage-Regel müssen Arbeitgeber erst eine Umsetzung zum 1. Januar 2022 vornehmen.
Unsere Experten stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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