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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat das erste Urteil zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 – Aktenzeichen 5 K 1996/19). Die dazu eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) – Aktenzeichen IX R 27/21 – wurde zurückgenommen. Ganz aktuell hat mit dem FG Köln auch ein zweites Finanzgericht zu Kryptowährungen geurteilt (Urteil vom 25.11.2021 – Aktenzeichen4 K 1178/20, Revision beim BFH ist anhängig, Aktenzeichen IX R 3/22). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern sind. Kryptowährungen sind als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu qualifizieren. Über den Gegenstand des Wirtschaftsgutes bestünde keine Unklarheit, sie sind verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Das FG Köln vergleicht Kryptoeinheiten mit Devisen, für die die dieselben Grundsätze gelten müssen, die auch für Fremdwährungseinheiten gelten.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit wurde ebenfalls verneint. Das FG Köln führt aus, dass der Umstand einer anonymen Veräußerung zwischen den Vertragsparteien nicht genüge, um ein strukturelles, in der gesetzlichen Regelung selbst angelegtes Vollzugsdefizit zu begründen. Das Finanzamt darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung vertrauen.
Praxishinweis
Wir unterstützen Sie gerne bei Abgrenzungsfragen und auch bei der Ermittlung der Einkünfte. Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich auf Kryptoeinheiten, die im Privatvermögen gehalten werden. Ein BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung liegt weiterhin nur im Entwurf vor. Eine Entscheidung des BFH steht ebenfalls noch aus, allerdings sind die Aussagen der vorliegenden Urteile der FG eindeutig. Ein elektronischer Datenaustausch ist zeitnah auf europäischer Ebene zu erwarten mit der Folge einer faktischen De-Anonymisierung der Transaktionen. Deshalb sind Steuerpflichtige nun gefordert, Dokumentationen zu erstellen und aufzubereiten. Digitale Währungen werden nun immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rücken.
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