Beratungspraxis Unternehmenssteuern
Übertragung von Pensionsverpflichtungen: BFH zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG
Mit Urteil vom 20. März 2025 (Aktenzeichen IV R 27/22) stellt der BFH klar: Für die Anwendung des § 4f EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme an – nicht auf die Entstehung des Aufwands. § 4f EStG gilt somit nur, wenn die Übernahme in einem Wirtschaftsjahr nach dem 28. November 2013 vereinbart wurde. Für die Praxis bringt das Urteil vor allem Rechtssicherheit: Eine rückwirkende Anwendung des § 4f EStG auf Aufwendungen, die nachträglich entstehen, obwohl die Verpflichtung vor dem Stichtag übernommen wurde, ist somit ausgeschlossen. Bei konzerninternen Übertragungen verlangt der BFH zusätzlich, dass sowohl die Konditionen der Verpflichtungsübernahme als auch etwaige Rückdarlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten – andernfalls fehlt es an der betrieblichen Veranlassung.