Neben der Umsetzung der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) in Deutschland umfasst das Gesetz die Herabsetzung der Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent im AStG sowie verpflichtende Anhangangaben zum Jahres- und Konzernabschluss 2023.

Am 15. Dezember 2023 stimmte der Deutsche Bundesrat dem Mindeststeuerrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinStG) zu. Primär setzt das Gesetz die Pillar 2 EU-Richtlinie durch das Mindeststeuergesetz national um und umfasst damit verbundene Anpassungen in sonstigen Steuergesetzen. Begleitet wird die Einführung des MinStG durch die Herabsetzung der Niedrigsteuergrenze in § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 AStG sowie der Einführung verbindlicher Anhangangaben im Jahres- und Konzernabschluss betroffener Unternehmen für das erste nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr gemäß §§ 285 Nr. 30a bzw. 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB.

Umsetzung des MinStG und steuerliche Begleitmaßnahmen

Das MinStG wurde am 15. Dezember 2023 in der am 10. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung durch den Bundesrat bestätigt. Wesentliche Begleitmaßnahmen umfassen:

  • Absenkung der Niedrigsteuergrenze für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung: Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt in § 8 Abs. 5 S. 1 und 3 AStG, wird von derzeit 25 auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit soll beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht werden.
  • Absenkung der Niedrigsteuergrenze für Zwecke der Lizenzschranke: Analog liegt nach § 4 j Abs. 1 S. 1 EStG zukünftig eine niedrige Besteuerung von Lizenzeinkünften nur noch dann vor, wenn die Regelbesteuerung der korrespondierenden Einkünfte mit weniger als 15 Prozent durch Ertragsteuern belastet werden. Zuvor lag die Grenze ebenfalls bei 25 Prozent.
  • Ausnahme von der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Durch die Aufnahme der Abgabe der Mindeststeuererklärungen gemäß § 95 MinStG in § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO wird die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe des Mindeststeuerberichts ausgenommen.

Die Regelungen finden erstmals für Aufwendungen bzw. die Hinzurechnungsbesteuerung von Einkünften nach dem 31. Dezember 2023 Anwendung.

Änderungen im HGB: Anforderungen an den Jahres- und Konzernabschluss 2023

Angelehnt an IAS 12.4A sind entsprechend dem neu ins Gesetz aufgenommenen § 274 Abs. 3 HGB bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes bzw. ausländischer Pillar 2 Gesetze nicht zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wurden gemäß §§ 285 Nr. 30a bzw. 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB neue Anhangangabepflichten für den Konzern- und Jahresabschluss ratifiziert. Demnach müssen betroffene Unternehmen den tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für ein Geschäftsjahr ergibt, angeben. Besonders relevant für alle zum 31. Dezember 2023 endenden Wirtschaftsjahre ist weiterhin, dass für den Fall, dass die jeweiligen Mindeststeuergesetze noch nicht in Kraft getreten sind, qualifizierte Erläuterungen zu machen sind, welche Auswirkungen die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten hat.

Für weitere Fragen zum Thema globale Mindeststeuer, deren Begleitmaßnahmen und die zum 31. Dezember 2023 notwendigen Anforderungen an den Konzern- und Jahresabschluss stehen unsere genannten Expertinnen und Experten jederzeit gern zu Ihrer Verfügung.  

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