In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen - auch Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften – haben künftig die Möglichkeit, einen Teil der Investitionen in energieeffiziente Technologien mit dem Ziel der Energieeinsparung als Prämie erstattet zu bekommen.
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Deutsche Unternehmen sind durch die multiplen Krisen – wie zuletzt die Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine – stark belastet. Zunehmender Konkurrenzdruck durch ausländische Wettbewerber und die Notwendigkeit, die Belastung der Umwelt zu verringern, beeinträchtigen zudem die Wettbewerbsfähigkeit.

Das Wachstumschancengesetz

Deshalb sollen mit dem Wachstumschancengesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessert werden. Unternehmen sollten hier eine mögliche Förderung durch das „Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz“ in den Blick nehmen, das einen Teil das Wachstumschancengesetzes bildet. Dabei sollen - neben weiteren Änderungen von über 20 Steuergesetzen - die Investitionen in klimafreundliche Technologien durch steuerliche Anreize zum Zwecke des klimaneutralen Wachstums gefördert werden.

Dieser Beitrag stellt - vorbehaltlich von Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren - die geplanten Regelungen des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes entsprechend dem Regierungsentwurf vor. Das Gesetz soll nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Dezember 2023 verkündet werden.

Direktprämien für Klimaschutz-Investitionen

Das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bietet in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen - auch Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften - die Möglichkeit, einen Teil der Investitionen in energieeffiziente Technologien mit dem Ziel der Energieeinsparung als Prämie erstattet zu bekommen.

Gegenstand der Förderung sollen Neuanschaffungen, Neuherstellungen oder Erweiterungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens mit mindestens zweijährigem Verbleib in Deutschland sein, dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindestens 5.000 Euro je Wirtschaftsgut betragen und 200 Millionen Euro je Anspruchsberechtigten nicht übersteigen. Insofern wären nach aktuellem Stand unter anderem Maschinen und Fuhrparks als bewegliche Wirtschaftsgüter förderfähig; Gebäude als unbewegliche Wirtschaftsgüter und immaterielle Wirtschaftsgüter scheiden dagegen aus.

Die Förderung soll 15 Prozent der Kosten für die förderfähigen Wirtschaftsgüter betragen, also bis zu 30 Millionen Euro Investitionsprämie pro Unternehmen, wobei eine Antragstellung Kosten in Höhe von mindestens 10.000 Euro voraussetzt. Prämienberechtigte Investitionen müssen nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Unternehmen sollten also mit unmittelbar bevorstehenden Investitionen bis zum Beginn des Jahres 2024 warten, damit ein Prämienanspruch grundsätzlich in Betracht kommt.

Ein Unternehmen soll maximal vier Anträge auf Investitionsprämie stellen können. Ausgeschlossen sind allerdings Investitionen, die im Rahmen anderer staatlicher Förderungen oder Beihilfen gefördert werden.

Um die Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne des Zieles des Gesetzes nachweisen zu können, soll die Investition in einem Energieeinsparkonzept enthalten sein. Nach aktuellem Gesetzesstand wird mittels einer Investition die Energieeffizienz nur dann verbessert, wenn hierdurch geltende Unionsnormen übertroffen oder zukünftige erfüllt werden. Welche genauen Unionsnormen dies betrifft, steht aktuell noch nicht fest, sodass es hier einer weiteren Klärung bedarf.

Nicht förderfähig sollen Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und/oder Fernkälte sowie mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen sein, da insbesondere Letztere nicht dem Klimaschutz dienen.

Kooperation von Energieberater und Steuerberater

Das Energieeinsparkonzept muss grundsätzlich von einem zertifizierten Energieberater erstellt werden. Ist das Unternehmen zertifiziert nach ISO 50001 oder ist ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem vorhanden, kann das Energieeinsparkonzept auch durch einen eigenen Energiemanager erstellt werden.

Der Prämienantrag ist auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übersenden. Dem Antrag beizufügen sind insbesondere Nachweise über die begünstigungsfähigen Kosten und das Energiesparkonzept. Eine gewährte Prämie nach Maßgabe des Gesetzes wird mittels Investitionsprämienbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung auszuzahlen.

Fazit: Schritt in die richtige Richtung

Das geplante Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer klima- und ressourcenschonenden Wirtschaft in Deutschland. Das Gesetz versucht, Klimaschutz und Wachstum der deutschen Wirtschaft erfolgversprechend zu vereinen. Somit bleibt zu hoffen, dass es - mit Klärungen bei einzelnen Regelungen - Ende dieses Jahres beschlossen wird.

Wir beraten Sie gerne zum Wachstumschancengesetz.