Erfahren Sie, wie das neue BMF-Schreiben vom August 2023 die steuerliche Bewertung von häuslichen Arbeitsplätzen umfassend behandelt. Im Fokus steht die Homeoffice-Pauschale.Hier erhalten Sie Einblicke in die gesetzliche Neuregelung ab Januar 2023.

Aktuelles Schreiben des BMF

In seinem Schreiben vom 15. August 2023 adressiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragssteuerliche Beurteilung von betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung. Das BMF geht detailliert anhand von Beispielen auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem sog. häuslichen Arbeitszimmer ein. Zudem hebt es auch die gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Januar 2023 im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale hervor. Zu den wesentlichen einkommenssteuerrelevanten Aussagen der Finanzverwaltung rund um die Pauschale informieren wir Sie nachfolgend gerne.

Wann und wie gilt die Homeoffice-Pauschale?

Demnach gilt die Homeoffice-Pauschale an Tagen, an denen die Arbeit überwiegend zuhause erfolgt und keine andere erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Eine überwiegende Tätigkeit im Homeoffice liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag, jedoch höchstens 1.260 Euro  im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Diese Höchstgrenze lag bis zum 31. Dezember 2022 bei 600 Euro  (5 Euro  pro Tag, max. 120 Tage). Somit sind seit diesem Jahr 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.  Mit der Pauschale werden alle Aufwendungen abgedeckt, die durch die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen.

Ausnahmen bei der Homeoffice-Pauschale

Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telekommunikation. Sie wird nicht erhöht, selbst wenn an einem Tag mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tage, an denen die Pauschale beansprucht wird, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und glaubhaft gemacht werden. Wenn Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht möglich. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.

Ab wann gilt die neue Homeoffice-Pauschale?

Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. Sie wird – wie bisher – auf den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) angerechnet. Eine steuerlich begünstige Zahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber ist weiterhin nicht vorgesehen. Arbeitgeber haben aber im Bereich der Gewährung von Telekommunikationsgeräten und der Erstattung von Aufwendungen in diesem Bereich (Gestellung von Telekommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen, Übernahme von Verbindungsentgelten für private Anschlüsse) die Möglichkeit, steuerlich günstige Regelungen in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen zur Homeoffice-Pauschale

Weitere Informationen zur Homeoffice-Pauschale finden Sie in diesem BMF-Schreiben.

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