Die ESRS bilden die finalen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2024 (PIE-Unternehmen) beziehungsweise ab dem Geschäftsjahr 2025 (Non-PIE, große Kapitalgesellschaften) ab.

Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission den endgültigen „Delegierten Rechtsakt“ zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) verabschiedet. Dieser entspricht strukturell und in weiten Teilen auch inhaltlich den durch die EU-Kommission vorgenommenen Änderungen der DRAFT ESRS (Juni 2023) unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Konsultationsphase. Die gemäß CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtend anzuwendenden ESRS setzten sich aus 2 Cross-Cutting und 10 themenspezifischen Standards zusammen. Sie bilden damit die finalen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2024 (PIE-Unternehmen) beziehungsweise dem Geschäftsjahr 2025 (Non-PIE, große Kapitalgesellschaften) ab.

Die Überprüfungsfrist des verabschiedeten „Delegierten Rechtsaktes“ durch das Europäische Parlament und den Rat zu den ESRS beträgt zwei Monate, wobei eine Verlängerung um weitere zwei Monate möglich ist. Eine inhaltliche Änderung der Standards ist nicht mehr möglich; die Standards können lediglich insgesamt noch angenommen oder abgelehnt werden.

Unter  dem nachfolgenden Link kann der „Delegierten Rechtsakt“ inklusive Anhänge (Annex I: ESRS (Set 1) und Annex II (Abkürzungen und Glossar)) heruntergeladen werden:

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de.

Darüber hinaus hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht, dass sie eine erste DRAFT „Guidance“ und „FAQ“ zum Thema Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungskette spätestens bis zum 16. August 2023 herausgeben wird.

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