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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
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Sustainability Management
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
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Die hierzu getroffenen EU-Sonderregelungen gelten nur noch für einen auslaufenden Übergangszeitraum. Deshalb haben sich nun die Sozialversicherungsträger Österreichs und Deutschlands zusammengeschlossen und eine Rahmenvereinbarung getroffen, die Arbeitnehmern ermöglichen soll, Telearbeit bis zu 40 Prozent im Wohnsitzstaat zu verrichten, ohne dass hierdurch eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters erwächst. Damit eröffnet die Rahmenvereinbarung eine praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeit. Die Rahmenvereinbarung ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt.
EU-Sonderregelung in der Pandemie
Grundsätzlich ist nach der europäischen sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsverordnung (VO (EG) 883/2004 vom 29. April 2004) geregelt, dass eine Person stets nur den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts eines Staates unterliegt. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 13. Mai 2022 (letzte Änderung vom 14. November 2022) verwiesen. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Telearbeit sind solche Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) ihrer Tätigkeit ausüben.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden für grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter, die in ihrem Wohnsitzstaat im Home Office sogenannte Telearbeit verrichten, zeitlich begrenzte Sonderregelungen eingeführt. Demnach führte eine verstärkte Tätigkeit im Wohnsitzstaat nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts. Diese Sonderregelung war grundsätzlich bis zum 1. Juli 2022 begrenzt, wurde jedoch bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland
Mit Auslaufen der Übergangzeit der Sonderregelungen greifen ab dem 1. Juli 2023 wieder die allgemeinen Grundsätze des Sozialversicherungsrechts. Um einer abrupten Umstellung entgegenzuwirken, haben Österreich und Deutschland vereinbart, dass Arbeitnehmer auf Antrag bis zu 40 Prozent ihrer Telearbeit im Wohnsitzstaat verrichten können, ohne einen Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung auszulösen. Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann jedoch höchstens für 2 Jahre beantragt werden und durch Verlängerungsanträge erweitert werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung findet ausschließlich im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich Anwendung. Sie betrifft damit ausschließlich Fälle, in denen sich die Betriebstätte, an welcher der Arbeitnehmer üblicherweise tätig wird, in dem einen Vertragsstaat und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, an dem dieser die Telearbeit (Home Office) ausübt, in dem anderen Vertragsstaat befindet.
Für die Anwendung der Rahmenvereinbarung muss die Person eine abhängige Beschäftigung gemäß dem EU-Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (aktuelle Fassung vom 14. November 2022) ausüben. Die Tätigkeit muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Weiterhin ist entscheidend, dass die Tätigkeit sowohl in dem Staat, in dem die Betriebsstätte des Arbeitgebers sich befindet, als auch im Wohnsitzstaat (unter Einsatz von Informationstechnologie) ausgeübt wird. Unschädlich ist eine Telearbeit von bis zu 40 Prozent im Wohnsitzstaat. Der Arbeitnehmer verbleibt – sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde – für den Anwendungszeitraum der Rahmenvereinbarung (derzeit 2 Jahre) im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem sich das Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.
Um von der Rahmenvereinbarung zu profitieren, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Die österreichische Dachverband der Sozialversicherungen hat hierzu ein Antragsformular auf ihrer Webseite veröffentlicht. Anträge für Deutschland sind nach derzeitigem Stand an die DVKA zu richten.
Zeitliche Anwendung der Rahmenvereinbarung und Ausblick
Durch die Verlängerung der Pandemie-Sonderregelung bis zum 30. Juni 2023, ist diese weiterhin vorrangig anzuwenden. Daher würde die Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich frühestens ab dem 1. Juli 2023 greifen; auch wenn ein Antrag bereits einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 betrifft. Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass die Rahmenvereinbarung auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet ist.
Auch für weitere Länder sind ähnliche Regelungen zu erwarten. Arbeitgebern ist empfohlen, sich frühzeitig mit Fällen der grenzüberschreitenden Tätigkeit und ihrer sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beschäftigen.
Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner rund um die Thematik zur Verfügung und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung in Ihrem Unternehmen.
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