Vorgesehen sind insbesondere eine Erhöhung der Fördervolumina und eine schnellere Auszahlung. Wir haben die wichtigsten Einzelheiten zusammengefasst.
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Förderung von Sachinvestitionen

Mit der Einführung des Forschungszulagengesetzes werden seit 2020 Arbeitslöhne sowie Eigenleistungen und Entgelte für in Auftrag gegebene Projekte gefördert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, sind darüber hinaus erstmalig auch Abschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter Teil der förderfähigen Aufwendungen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht vor dem 28. März 2024 angeschafft wurde, ausschließlich eigenbetrieblich für das förderfähige Projekt verwendet wird und für dessen Durchführung notwendig ist. Die Abschreibung ermittelt sich dabei nach den steuerrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wird, dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden.

Erhöhung der Fördervolumina

Zudem erhöhen sich die förderfähigen Aufwendungen für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf 70 Prozent des gezahlten Entgelts. Bisher durften lediglich 60 Prozent der entstandenen Kosten berücksichtigt werden.

Ferner wurde die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 27. März 2024 förderfähigen Aufwendungen auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Bei einer Förderung in Höhe von 25 Prozent der Bemessungsgrundlage können große Unternehmen daher bis zu  2,5 Millionen Euro steuerliche Forschungsförderung jährlich erhalten.

Eine zusätzliche Förderung erhalten kleine und mittlere Unternehmen, die auf Antrag 35 Prozent der in die Bemessungsgrundlage fallenden Aufwendungen erstattet bekommen. Unternehmen erfüllen diese Definition, sofern sie weniger als 250 Personen beschäftigen und weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens43 Millionen Euro beläuft.

Schnellere Auszahlung 

Ab dem 1. Januar 2025 kann die festgesetzte Forschungszulage auf Antrag mit Vorauszahlungen verrechnet werden, sofern im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die nächste Ertragsteuererklärung noch nicht abgegeben wurde.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage an verschiedenen Punkten attraktiver gestaltet. Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Einreichung förderfähiger Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2020 zum Ende dieses Jahres ausläuft und dass eine Förderung nur möglich ist, wenn im Vorfeld der Erstantrag bewilligt wurde. Soll ein entsprechender Antrag gestellt werden, empfiehlt es sich, entsprechend kurzfristig potenziell förderfähige Projekte zu sichten. Bei Fragen jeglicher Art hierzu stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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