Viele deutsche Unternehmen haben sich bereits aus Russland zurückgezogen. Die, die bleiben, müssen sich mit zahlreichen Sanktionsmaßnahmen auseinandersetzen. Ab dem 1.1.2024 sind die im Steueroasenabwehrgesetz vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen bei Geschäftsbeziehungen mit Russland zu beachten.
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Deutsche Unternehmen in Russland

Viele deutsche Unternehmen haben Russland bereits den Rücken zugewandt. Es gibt aber auch eine Reihe von Unternehmen, die den russischen Markt nicht verlassen. Die Gründe dafür sind vielfältig. So ist es bei manchen die Solidarität und Verantwortung für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. Aber auch hohe Exitkosten und das damit einhergehende Risiko der Enteignung in Russland machen einen Ausstieg für viele kaum möglich. Für andere Unternehmen mit Russland-Geschäft ist ein Ausstieg schlicht nicht lukrativ. Neben den zahlreichen Sanktionsmaßnahmen, die diese Unternehmen zu berücksichtigen haben, sind nun ab dem 1. Januar 2024 die im Steueroasenabwehrgesetz vorgesehenen Maßnahmen für Geschäftsbeziehungen mit Russland zu beachten.

Steuerliche Maßnahmen mit Unternehmen mit Russland-Geschäft

Das Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) sieht steuerliche Mitwirkungs- und Abwehrmaßnahmen vor. Sie haben das Ziel, Geschäftsvorgänge mit bestimmten nicht kooperativen Jurisdiktionen einzudämmen und steuerlich zu sanktionieren. Die gemäß StAbwG nicht kooperativen Länder richten sich grundsätzlich nach der EU-Blacklist, wobei die diese Länder in einer gesonderten Steueroasen-Abwehrverordnung zu benennen sind. Russland befindet sich seit dem 14. Februar 2023 auf der EU-Blacklist.

Maßnahmen, die Unternehmen mit Russland-Geschäft beachten müssen

Am 20. Dezember 2023 wurde die Steueroasen-Abwehrverordnung geändert und u.a. um Russland erweitert. Die Folge: das StAbwG gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für Russland. Für Geschäftsbeziehungen mit Russland sind somit die folgenden im StAbwG vorgesehenen Maßnahmen zu beachten:

Stufe 1: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2024

  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 Prozent an einer in einem der oben genannten Länder ansässigen Gesellschaft beteiligt, ist die ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft für ihre gesamten niedrig besteuerten Einkünfte anzusehen. Dies hat zur Folge, dass sämtliche niedrig besteuerte Einkünfte der deutschen Gesellschaft steuerpflichtig hinzugerechnet werden.

  • Quellensteuermaßnahmen: Anwendung des § 50a Absatz 2 Satz 1 EStG, der einen Steuerabzug bei bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger vorsieht, wird auf folgende Einkünfte der in nicht kooperativen Ländern ansässigen Personen erweitert:

    • Erbringung von Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,

    • Handel mit Waren oder Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,

    • Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind,

    • Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen.

Bei Vorliegen dieser Geschäftsbeziehungen sind die inländischen Geschäftspartnerinnen und -partner verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag der gesamten Einkünfte einzubehalten und an den inländischen Fiskus abzuführen.

  • Nichtanwendung von Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommensvorteile werden nicht gewährt („qualifizierter Treaty-override“ gem. § 1 Absatz 3 Satz 2 StAbwG).

  • Erhöhte Mitwirkungspflichten: Steuerpflichtige haben über Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen in den jeweiligen Staaten umfangreiche Aufzeichnungen zu erstellen und diese – ohne Aufforderung – innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Stufe 2: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026 

  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen: § 8b KStG und Entlastungen entsprechend den Doppelbesteuerungsabkommen finden keine Anwendung.

Stufe 3: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2027 

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnerinnen und Partnern, die in den oben genannten nicht kooperativen Ländern ansässig sind.

Zudem ist über Geschäftsbeziehungen mit in Russland ansässigen verbundenen Unternehmen, aus denen ein Betriebsausgabenabzug in Deutschland resultiert, eine DAC6-Meldung erforderlich.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen

Sprechen Sie uns an, wenn Sie im Russland-Geschäft aktiv sind. “Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der Maßnahmen und beraten Sie bezüglich möglicher Strukturierungen der Geschäftsbeziehungen. So können Sie die aus dem StAbwG resultierenden Risiken minimieren. Es ist nicht zu erwarten, dass Russland in absehbarer Zeit von der EU-Blacklist gestrichen wird.

Neben Russland ist das StAbwG derzeit noch für folgende Länder anzuwenden:

  • Amerikanisch-Samoa,

  • Anguilla, 

  • Antigua und Barbuda,

  • Bahamas,

  • Belize,

  • Fidschi,

  • Guam,

  • Palau,

  • Panama,

  • Samoa,

  • Seychellen,

  • Trinidad und Tobago,

  • Turks- und Caicosinseln,

  • Amerikanische Jungferninseln und

  • Vanuatu.