
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und verschärft zugleich die Sanktionen bei Steuerhinterziehung. Für Unternehmen und Geschäftsführer steigt damit das steuerstrafrechtliche Risiko erheblich. Warum ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) künftig zum entscheidenden Schutzinstrument werden könnte.
Seit mehr als einhundert Jahren kennt das deutsche Steuerrecht einen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: die strafbefreiende Selbstanzeige.
Bereits im Jahr 1919 wurde die Selbstanzeige in § 374 der Reichsabgabenordnung geregelt. Heute findet sie sich noch in § 371 der Abgabenordnung (AO). Danach bleibt straffrei, wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt vollständig berichtigt und die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen sowie bei höheren Beträgen die Zuschläge nach § 398a AO nachentrichtet.
Dieses traditionsreiche Institut, das zuletzt 2011 und 2015 erheblich verschärft wurde, steht nun möglicherweise vor dem Aus: Mit dem im Juli 2026 vorgestellten „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig angekündigt, die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige abzuschaffen.
Für Unternehmen und ihre Geschäftsführer markiert dies eine Zäsur und macht ein Thema unausweichlich, das bislang häufig als freiwillige Kür betrachtet wurde: das Tax Compliance Management System (Tax CMS).
Was die Bundesregierung plant
Der Aktionsplan bündelt eine Reihe von Verschärfungen. Kernstück ist die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige. An die Stelle der Straffreiheit soll, jedenfalls oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte, lediglich eine Strafmilderung treten, vergleichbar mit der Behandlung eines Geständnisses im allgemeinen Strafrecht.
Flankierend soll besonders schwere Steuerhinterziehung zum Verbrechen heraufgestuft werden. Vorgesehen sind eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie Freiheitsstrafen von bis zu fünfzehn Jahren in Fällen organisierter Steuerkriminalität. Als Verbrechen ausgestaltete Taten könnten weder durch Strafbefehl noch über die §§ 153, 153a StPO eingestellt werden.
Hinzu kommen deutlich erhöhte Unternehmensgeldbußen von bis zu 40 Millionen Euro. Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Verschärfungen sollen auch die Kontroll- und Ermittlungsinstrumente der Finanzverwaltung ausgebaut werden. Geplant sind insbesondere:
- ein KI-gestütztes Datenanalysezentrum zur automatisierten Auswertung steuerlich relevanter Daten,
- ein gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll,
- verlängerte Aufbewahrungsfristen von bis zu fünfzehn Jahren,
- eine Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel und Friseurhandwerk.
Noch liegt kein Gesetzentwurf vor. Aus der Beraterschaft, unter anderem vom Deutschen Anwaltverein, kommt deutliche Kritik. Da ein erheblicher Teil der Steuerstrafverfahren derzeit über Selbstanzeigen erledigt wird, könnte der Wegfall des Anreizes zur freiwilligen Offenlegung sogar zu geringeren Steuereinnahmen führen.
Gleichwohl ist die politische Stoßrichtung klar. Eine Umsetzung innerhalb der aktuellen Legislaturperiode erscheint möglich. Einen Vertrauensschutz in den Fortbestand der heutigen Rechtslage gibt es nicht.
Warum Geschäftsführer besonders betroffen sind
Wer bei Steuerhinterziehung ausschließlich an Schwarzgeldkonten denkt, verkennt die unternehmerische Realität. Steuerstrafrechtliche Risiken entstehen in Unternehmen häufig nicht durch kriminelle Energie, sondern in fehleranfälligen Massenprozessen.
Ein klassisches Beispiel ist die Umsatzsteuer. Sie betrifft hohe Transaktionsvolumina, hier können bereits kleine systembedingte Fehler erhebliche Nachzahlungen auslösen. Aufgrund ihrer Komplexität entstehen Fehler zudem nicht nur in Systemen, sondern auch bei rechtlichen Beurteilungen. Sie sind daher nicht zwangsläufig vorsätzlich. Werden sie erkannt, muss eine Korrektur ohne Bestrafung möglich bleiben.
Dies gilt nicht nur für die Umsatzsteuer. Vergleichbare Risiken bestehen bei der Lohnsteuer, bei Verrechnungspreisen oder im Zusammenhang mit Betriebsstätten. Systematische Fehler können sich über Jahre hinweg zu sechs- oder siebenstelligen Beträgen summieren.
Besonders brisant ist § 153 AO. Erkennt ein Geschäftsführer nachträglich, dass eine Steuererklärung unrichtig war, muss dies unverzüglich angezeigt und berichtigt werden. Die Grenze zwischen der straflosen Berichtigung nach § 153 AO und der Selbstanzeige nach § 371 AO ist dabei fließend. Bereits bedingter Vorsatz genügt für den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Bislang konnte diese Unsicherheit oft entschärft werden, indem Berichtigungen vorsorglich so ausgestaltet wurden, dass sie zugleich die Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllten.
Entfällt die strafbefreiende Wirkung, entsteht für Geschäftsführer ein erhebliches Dilemma: Schweigen verletzt die Berichtigungspflicht und kann eine eigenständige Strafbarkeit begründen. Offenlegung liefert den Sachverhalt hingegen unmittelbar an die Finanzbehörde, künftig möglicherweise ohne gesicherte Straffreiheit.
Hinzu kommen persönliche Haftungsrisiken nach §§ 34, 69 AO, Geldbußen wegen Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie mögliche berufliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Eignung als Geschäftsführer.
Das Tax CMS als zentrales Schutzinstrument
In diesem Umfeld verlagert sich der Schwerpunkt von der nachträglichen Heilung hin zur präventiven Absicherung. Genau hier setzt das Tax CMS an. Die Finanzverwaltung selbst hat hierfür den Weg bereitet: Nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO kann ein innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit darstellen.
Mit dem IDW-Praxishinweis 1/2016 zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax CMS auf Basis des IDW PS 980 existiert zudem ein anerkannter Maßstab, an dem Angemessenheit und Wirksamkeit eines solchen Systems gemessen werden können.
Der Gesetzgeber honoriert funktionierende Steuerkontrollsysteme inzwischen auch außerhalb des Strafrechts. Nach § 38 des Einführungsgesetzes zur AO erprobt die Finanzverwaltung seit 2023 Erleichterungen bei Art und Umfang von Betriebsprüfungen für Unternehmen, deren Steuerkontrollsystem als wirksam bewertet wurde.
Seine eigentliche Bedeutung entfaltet das Tax CMS jedoch im möglichen Szenario ohne strafbefreiende Selbstanzeige. Wird ein steuerlicher Fehler entdeckt, entscheidet die Frage, ob Vorsatz vorliegt, darüber, ob eine straflose Berichtigung nach § 153 AO möglich bleibt oder ein Steuerstrafverfahren droht.
Der dokumentierte Nachweis, dass steuerliche Risiken systematisch identifiziert, Verantwortlichkeiten klar geregelt und wirksame Kontrollen implementiert wurden, wird dann zum zentralen Entlastungsargument.
Ein funktionierendes Tax CMS macht nachvollziehbar, dass Fehler trotz ordnungsgemäßer Organisation entstehen können und nicht aufgrund organisatorischer Versäumnisse. Ohne ein solches System steht der Geschäftsführer einem Vorsatzvorwurf deutlich angreifbarer gegenüber, insbesondere in Zeiten KI-gestützter Datenanalysen und eines zunehmenden internationalen Informationsaustauschs.
Was jetzt zu tun ist
Aus der Beratungspraxis ergeben sich drei zentrale Handlungsfelder:
1. Altrisiken aufarbeiten
Bekannte steuerliche Risiken sollten jetzt überprüft und gegebenenfalls bereinigt werden, solange § 371 AO noch in seiner heutigen Form gilt.
2. Tax CMS strukturiert aufbauen
Unternehmen ohne Tax CMS sollten mit einer Risikoanalyse beginnen: Welche Steuerarten und Prozesse bergen die größten Fehlerquellen? Wo fehlen klare Zuständigkeiten? Wie werden Gesetzesänderungen zuverlässig in operative Abläufe übersetzt?
3. Bestehende Systeme weiterentwickeln
Ein Tax CMS entfaltet seine Schutzwirkung nur dann, wenn es tatsächlich gelebt, überwacht und fortentwickelt wird. Ein bloß dokumentiertes System überzeugt weder Finanzverwaltung noch Gerichte. Eine externe Prüfung, beispielsweise nach IDW PS 980, kann die Nachweisführung zusätzlich stärken.
Fazit
Ob die strafbefreiende Selbstanzeige vollständig abgeschafft oder lediglich auf eine Strafmilderung reduziert wird, ist derzeit noch offen.
Sicher ist jedoch: Der bisherige „Notausgang“ aus dem Steuerstrafrecht steht vor einer grundlegenden Veränderung, während das Entdeckungsrisiko kontinuierlich steigt. Für Geschäftsführer wird steuerliche Compliance damit endgültig zur persönlichen Risikovorsorge.
Das Tax CMS entwickelt sich von einer freiwilligen Kür zu einem unverzichtbaren Schutzinstrument. Wer heute handelt, kann einerseits bestehende Risiken noch bereinigen und andererseits ein belastbares Fundament für die Zukunft schaffen.
Denn Fehler lassen sich trotz sorgfältiger Organisation niemals vollständig ausschließen. Ein wirksames Tax CMS hilft jedoch dabei, Risiken zu minimieren, Fehler frühzeitig zu erkennen und ihre Ursachen nachvollziehbar zu dokumentieren. Gerade darin liegt künftig sein größter Mehrwert.