
Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 61 AO)
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist nur erfüllt, wenn die Satzung eindeutig festlegt, welcher Rechtsträger das Vermögen im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks erhalten soll. Es muss entweder ausdrücklich eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts benannt sein oder ein konkret bestimmter gemeinnütziger Zweck angegeben werden, für den das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu verwenden ist.
Die Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO sieht beide Varianten vor. Der BFH hat mit Urteil vom 20. November 2025 (V R 10/24) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass eine der beiden Regelungen zwingend erforderlich ist. Allgemeine Formulierungen wie „für gemeinnützige Zwecke“ genügen nicht.
Eine namentliche Benennung der empfangenden Körperschaft ist zwar nicht zwingend erforderlich. Erfolgt sie jedoch nicht, muss der begünstigte Zweck klar und eindeutig bezeichnet sein. Fehlt beides, entspricht die Vermögensbindung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Besondere Konstellationen gelten für Satzungen, die vor 2009 zuletzt geändert wurden. Da die Mustersatzung erst 2009 Gesetz wurde, genießen ältere, unverändert gebliebene Satzungen grundsätzlich Vertrauensschutz. Eine Gefahr für die Gemeinnützigkeit besteht daher in der Regel nicht.
Jede spätere Satzungsänderung führt allerdings dazu, dass die gesamte Satzung an den aktuellen Vorgaben – insbesondere der Mustersatzung nach § 60 AO – gemessen wird. Ältere Vermögensbindungsklauseln entsprechen häufig nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Daher ist bei jeder Satzungsänderung, insbesondere bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung zwingend erforderlich.
Bedeutung und Änderbarkeit des Feststellungsbescheids nach § 60a AO
Seit 2013 können gemeinnützige Körperschaften die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch einen Feststellungsbescheid des Finanzamts verbindlich bestätigen lassen. Dieser Bescheid vermittelt wichtigen Vertrauensschutz: Selbst wenn sich später Fehler in der Satzung herausstellen, bleibt der Bescheid für die Vergangenheit und das laufende Kalenderjahr wirksam.
Eine Änderung oder Aufhebung kommt nur bei materiellen Fehlern im Feststellungsbescheid in Betracht. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines einmal erteilten Bescheids hat sich der BFH im Urteil vom 20. November 2025 (V R 23/23) geäußert: Fehler in der tatsächlichen Geschäftsführung berechtigen die Finanzbehörde nicht zur Aufhebung des Feststellungsbescheids. Materielle Fehler sind ausschließlich solche, die die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Diese Differenzierung hat der BFH ausdrücklich bestätigt und damit die Bedeutung des Feststellungsbescheids für die Rechtssicherheit gemeinnütziger Körperschaften hervorgehoben.
Der Bescheid gilt außerdem nur für die jeweils aktuelle Satzungsfassung. Bei Satzungsänderungen sollte daher stets ein neuer Bescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Empfehlungen für die Praxis
Gemeinnützige Körperschaften sollten bei jeder Satzungsänderung prüfen, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen noch vollständig erfüllt sind. Ein besonderer Fokus sollte auf die Vermögensbindungsklausel gelegt werden, da diese für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung ist.
Zudem sollte nach jeder Satzungsänderung unverzüglich ein neuer Feststellungsbescheid nach § 60a AO beantragt werden, um eine rechtssichere Bestätigung der Satzungsmäßigkeit zu erhalten.