Beratungspraxis Unternehmenssteuern
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert sich aktuell zum Vorliegen der gesellschaftsrecht-lichen Veranlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Falle einer irrtümli-chen Zuwendung. Maßgeblich ist laut BFH allein die Frage, ob der konkrete Gesell-schafter-Geschäftsführer sich geirrt hat. Und es kommt nicht darauf an, ob einem or-dentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unter-laufen wäre.