Ob Earn-Out Zahlungen im Rahmen des begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinns oder als nachträgliche Einkünfte zu besteuern sind, ist entscheidend.
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Bei der Veräußerung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen wird oft eine sogenannte Earn-Out Vereinbarung getroffen. Eine Earn-Out Vereinbarung ist - neben einer festen Kaufpreiskomponente - ein zusätzlicher variabler Kaufpreisbestandteil. Auf ihn können sich Käufer und Verkäufer einigen, um unterschiedliche Einschätzungen bzw. Risiken in der Bewertung des zu verkaufenden Unternehmens zu berücksichtigen. Earn-Out Vereinbarungen werden regelmäßig so strukturiert, dass zukünftige Earn-Out Zahlungen nur dann fällig werden, wenn nach der Veräußerung die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen vom veräußerten Unternehmen erfüllt werden. Zum Beispiel, wenn die Überschreitung von Gewinn- oder Umsatzgrößen in Folgejahren erreicht wurde.

Steuerlich ist von Bedeutung, ob Earn-Out Zahlungen im Zeitpunkt der Veräußerung oder erst in ihrem jeweiligen Zuflusszeitpunkt zu besteuern sind. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 9. November 2023 (Aktenzeichen IV R 9/21) in einem Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mit Earn-Out Vereinbarung geurteilt. Der BFH bestätigte damit die frühere Rechtsprechung zu Earn-Out Zahlungen und der deutlichen Abgrenzung vom Veräußerungsgewinn.

Der BFH führt aus, dass der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt entsteht. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen oder des Mitunternehmeranteils zählt. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Auch, wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt, findet hier keine Beachtung. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als die Erwerberin und der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat.

Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. Hintergrund ist, dass der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies liegt darin begründet, dass gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche darstellen. Hier steht im Zeitpunkt der Veräußerung weder fest, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird.

Diesen Erwägungen folgend hat der BFH im Urteil vom 9. November 2023 (Aktenzeichen IV R 9/21) entschieden, dass Earn-Out Zahlungen, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als (nachträgliche) Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das gilt auch für neben einem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile. Hintergrund ist, dass das Entstehen der Kaufpreisforderungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zum Veräußerungszeitpunkt ungewiss ist. Earn-out-Zahlungen unterliegen damit im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Eine etwaige Steuersatzermäßigung für Veräußerungsgewinne kommt nicht zum Zuge. Der Gewerbesteuer unterliegen diese Zahlungen aber regelmäßig nicht.

Zu beachten ist, dass der IV. Senat offenlässt, ob eine materiell-rechtliche Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt dann anzunehmen ist, wenn nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung von der Erreichung einer bestimmten Gewinn- oder Umsatzgrenze abhängig ist. Dies wird in der Literatur unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 31. August 2006 (Aktenzeichen IV R 53/04) bejaht, sodass sich Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, um die steuerliche Einstufung der Earn-Out-Zahlungen zu beeinflussen.

Es sollte geprüft werden, ob die Earn-Out-Zahlung im Einzelfall betragsmäßig festgelegt oder variabel ausgestaltet werden kann und sollte. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Transaktionen sprechen Sie uns jederzeit gern an.

 

Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert

  • Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz: Am 21. Februar 2024 hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss für das Wachstumschancengesetz geeinigt. Gegenüber dem ursprünglich im Bundestag verabschiedeten Maßnahmenpaket fällt die nun getroffene Vereinbarung weit weniger umfangreich aus. Diesem Ergebnis hat allerdings die CDU/CSU nicht zugestimmt, sodass offen ist, ob dieses Ergebnis Zustimmung im Bundesrat finden wird. Die Sitzung des Bundesrats ist auf den 22. März 2024 terminiert. Das Verhandlungsergebnis finden Sie hier. Insbesondere nicht umgesetzt werden die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die Klimaschutz-Investitionsprämie, der verbesserte Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer und die Erhöhung und die geplante Erweiterung des Verlustrücktrags, aber ebenso beispielsweise nicht die Anhebung der GWG-Grenze (nicht abschließende Aufzählung).
  • Sogenannter Blockerwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen kann steuerlichem Rückbezug unterfallen: Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 6. September 2023 (Aktenzeichen I R 16/21) zu der Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG (Rückbezug bei unterjährigem Beteiligungserwerb) geäußert, bei einem aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang, an dem mehrere Veräußerer beteiligt sind („Blockerwerb“). 8b Abs. 4 Satz 6 KStG findet bei einem Blockerwerb nur Anwendung, wenn aus Sicht des Erwerbers ein wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang vorliegt, was im Streitfall gegeben war. 
  • Swap-Zinsen nicht in jedem Fall gewerbesteuerlich hinzuzurechnen: Der BFH hat in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Aktenzeichen III R 27/21) entschieden, dass Aufwendungen für einen Zinsswap im Grundsatz nicht als Entgelte für Schulden i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu qualifizieren sind, da sie nicht für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital geleistet werden. Ausnahmsweise kann es bei Swap-Zinsen zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommen, wenn ein Darlehen als Grundgeschäft und der Zinsswap als Absicherungsgeschäft hinsichtlich der Beträge, der Laufzeiten, der Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse und der vertragsschließenden Personen im Wesentlichen kongruent und insbesondere die Fälligkeitstermine der Darlehens- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

 

 

 

 

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