Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
Chancen erkennen, Risiken steuern
Wo stehen Sie wirklich? Unsere Health Checks decken Risiken in Steuer und Compliance auf – kompakt, praxisnah, auf den Punkt.
Viele Compliance Vorfälle und Rechtsstreitigkeiten lassen sich durch ein professionelles Vertragsmanagement vermeiden oder zumindest deutlich effizienter bewältigen. Zugleich ist ein durchdachtes Vertragsmanagement eine zentrale Voraussetzung für erfolgreiche Digitalisierungsprojekte und ein funktionierendes Risikomanagement. Im Rahmen eines Health Checks werden typische Fehlerquellen im Vertragsmanagement gezielt überprüft und praxisnahe, leicht umsetzbare Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. So lassen sich Haftungsfälle vermeiden, Kosten reduzieren und wirtschaftliche Chancen besser nutzen.
Krankgeschriebene Mitarbeitende kann man nicht kündigen – so lautet ein weitverbreiteter Mythos. Viele Arbeitgeber gehen nach wie vor davon aus, dass eine Krankschreibung automa-tisch zu einer Unkündbarkeit führt. Tatsächlich ist dies nicht der Fall: Kündigungen können grundsätzlich auch während einer Erkrankung ausgesprochen werden.
Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gehört (zB BFH v. 1.8.2024 – VI R 52/20, DStR 2024, 2469, Rz. 31). Wie wird sie aber im grenzüberschreitenden Kontext aufgegriffen? Lassen die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Aufgriff zu, wenn der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat ansässig ist? Dazu hat der BFH nun erneut entschieden (VI R 3/24).
Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft löst gewerbesteuerlich „gewöhnungsbedürftige“ Folgen aus. Bei Veräußerung durch eine unmittelbar beteiligte natürliche Person fällt gar keine Gewerbesteuer an, außer in den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG. Wenn hingegen eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil veräußert, fällt in jedem Fall Gewerbesteuer an (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG), die die Personengesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, selbst schuldet. Der BFH musste jetzt entscheiden (III R 38/22), ob Gewerbesteuer bei der veräußernden Kapitalgesellschaft anfällt, wenn die veräußerte Personengesellschaft noch gar nicht sachlich gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG) ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass formularmäßige Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen nicht nur am Preisklauselgesetz, sondern auch an § 307 BGB zu messen sind. Halten sie der AGB Kontrolle nicht stand, sind sie rückwirkend unwirksam – mit erheblichen Rückforderungsrisiken für Vermieter.
Die „Entnahme“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) aus dem Betriebsvermögen führt im Regelfall zu einer Realisierung von stillen Reserven. Dafür muss der Steuerpflichtige allerdings eine Entnahmehandlung vornehmen. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG wird eine Entnahme fingiert, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der BFH (I R 41/22, I R 6/23) sieht – mit der Finanzverwaltung – den Tatbestand auch als erfüllt an, wenn diese Verschlechterung des Besteuerungsrechts nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst wird („passive Entstrickung“).
Das BMF hat den Entwurf der neuen Außenprüfungsordnung (ApO) veröffentlicht. Die ApO soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung ersetzen und legt einen stärkeren Fokus auf risikoorientierte Prüfungen, beschleunigte Verfahren und ausgeweitete Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Ab 2027 gelten mit MiKaDiv neue, verpflichtende Meldepflichten für deutsche Dividenden. Finanzinstitute müssen erstmals strukturierte Daten entlang der gesamten Verwahrkette an die Finanzverwaltung melden. Ziel ist eine vollständige Transparenz über Kapitalerträge, um Steuerbetrug und Missbrauch zu verhindern.
Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Die wirtschaftliche Lage vieler deutscher Krankenhäuser ist seit Jahren angespannt. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) Anfang 2025 hat sich dieser Druck weiter verstärkt. Die Reform setzt auf stärkere Spezialisierung und neue Vergütungsmechanismen, erhöht gleichzeitig aber die finanziellen Belastungen – insbesondere für kleinere und ländliche Standorte. Der Strukturwandel im Kliniksektor beschleunigt sich damit spürbar und führt zu einem steigenden Bedarf an Restrukturierungen und Distressed-M&A als mögliche Lösungen für Träger und Investoren.
Eine förderkonforme Kostensteuerung ist entscheidend für den Erfolg von Gigabitförderprojekten. Die Anforderungen der Gigabit Richtlinie an Kostenarten, Nachweise und Abrechnung sind komplex – und werden im operativen Projektalltag oft nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beitrag zeigt, wie ein strukturiertes Controlling Transparenz schafft, Risiken minimiert und den Verwendungsnachweis deutlich erleichtert.
Die Gewerbesteuer will das Steuerobjekt – den Gewerbebetrieb – mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner persönlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfassen. Bei den Auslandsbezügen der Gewerbesteuer soll dabei das sog. „Territorialitätsprinzip“ angewendet werden. Bei unbeschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten, muss daher u.a. durch die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG diese Territorialität „hergestellt“ werden. Zum Sonderfall der international tätigen Schifffahrtsunternehmen hat der IV. Senat jetzt entschieden (IV R 30/23).