Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vorgaben zur Vorsteueraufteilung präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst bzw. erweitert. Im Schreiben fokussiert sich das BMF darauf, wie eine Vorsteueraufteilung unter Anwendung eines Gesamtschlüssels oder Teilschlüssels durchzuführen ist.
Erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffendem Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Das BMF erkennt mit Schreiben vom 27. Februar 2024 an, dass nicht jeder, der eine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese auch schuldet. Damit weicht die Verwaltung vom Grundsatz des § 14c des Umsatzsteuergesetzes ab.
Ein neuer Bericht der OECD bestimmt die Margen für Basisvertriebs- und Kommissionsgeschäfte mit begrenztem Risiko. Der Bericht wird als Anhang den OECD-Leitsätzen beigefügt. Derzeit ist noch unklar, ob Deutschland die Regeln anwenden wird.
Ob Earn-Out Zahlungen im Rahmen des begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinns oder als nachträgliche Einkünfte zu besteuern sind, ist entscheidend.
Für Plattformbetreiber wurden Meldepflichten bis zum 31. März 2024 verlängert. Plattformen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, müssen verschiedene Angaben an das BZSt mel-den. Hintergrund ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Was zu melden ist, le-sen Sie in diesem Beitrag.
Achtung! Ab dem 1.1.2024 müssen Unternehmen steuerliche Maßnahmen bei Geschäftsbeziehungen mit Russland beachten. ► jetzt informieren I Grant Thornton
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 7. September 2023 in der Rechtssache „Schütte“ (Aktenzeichen C-453/22) entschieden. Im Fall ging es um eine zivilrechtlich verjährte Rückforderung falsch durch einen Lieferanten in Rechnung gestellter Umsatzsteuer und den Direktanspruch des Leistungsempfängers auf die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert in seinem Schreiben vom 23. Januar 2024 über die Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen.
Die bisherigen Grenzgängerregelungen tragen den aktuellen Entwicklungen in der Arbeitswelt nicht mehr hinreichend Rechnung. Deshalb haben Deutschland und Österreich eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, um Grenzgängern mehr Flexibilität zu verschaffen. Diese gilt seit Beginn dieses Jahres.
Ein neues Gesetz umfasst unter anderem eine Verschärfung des Anwendungsbereichs des § 6 AStG bei Wegzügen vor dem 31.12.2021. Wir zeigen auf, wie Sie in der Praxis darauf reagieren sollten und nehmen Sie mit auf einen kurzen Exkurs zum wichtigen BFH-Urteil "Wächtler".
Die Neuerungen werden erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben, da der Anwendungsbereich der Zinsschranke beträchtlich ausgedehnt und die Ausnahmen für einen unbeschränkten Zinsabzug weiter eingeschränkt wurden.
Um die Abzugssteuer im Tätigkeitsstaat auf maximal 4,5 Prozent zu begrenzen, müssen Grenzgänger ihre Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen. Das BMF hat die hierfür erforderlichen Vordrucke überarbeitet beziehungsweise neu erstellt. Diese sind ab1. Januar 2024 zu verwenden.