BVV Pflicht 2027: Sind Sie als Arbeitgeber bereit?
Prüfen Sie, ob Ihre Entgeltunterlagen elektronisch, vollständig und prüfbereit organisiert sind. Jetzt Selbstcheck starten.
7. September 2022 Lesezeit 1 Min.
Die Auswirkungen des Klimawandels sind deutlicher denn je zu spüren. Langfristig erwarten Stakeholder von Unternehmen einen essenziellen Beitrag zur Dekarbonisierung. Die Vielzahl an bereits vorhandenen grünen Anlageinstrumenten ist dabei Vorbote einer sich abzeichnenden, drastischen Kapitalverschiebung von emissionsträchtigen hin zu klimafreundlichen Geschäftsmodellen. Kapitalgeber beginnen Finanzierungen hinsichtlich möglicher Klimarisiken zu prüfen und neu zu bewerten. Bei aktuellen Investitionsentscheidungen ist zudem zu berücksichtigen, dass in einigen Bereichen Stranded Assets zu einem Risiko werden können.
Unternehmen sollten nicht erst darauf warten, dass sich Wertrisiken materialisieren. Ein klares Reporting sowie das Benchmarking ihrer ESG-Kompetenzen ermöglichen es, Risiken und Abhängigkeiten im Geschäftsmodell aktiv zu steuern. Eine frühzeitige und proaktive Positionierung als klimabewusstes Unternehmen eröffnet aber auch strategische Chancen und Wertsteigerungspotenziale, zum Teil auch schon kurzfristig, nämlich durch verbesserten Zugang zu Kapital und eine mögliche Senkung von Finanzierungskosten.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Weg zu „Net Zero“ transparent zu machen und ermitteln für Sie das Wertpotenzial individueller Handlungsoptionen.
Der Beitrag wurde verfasst von unseren Experten Dr. Alexander Budzinski und Thu Dung Tran-Strube.
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) stellt auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG Arbeitslohn für bestimmte Auslandstätigkeiten steuerfrei, darunter Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe. Die Finanzverwaltung durfte dies auf Projekte beschränken, die unmittelbar aus deutschen Haushaltsmitteln finanziert werden. Vorhaben des Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) fallen nicht darunter. Nachdem der EuGH die Praxis für unionsrechtskonform erklärt hat, bestätigt sie auch der BFH: Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen möglich und nicht willkürlich ist (BFH v. 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18)).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23, DStR 2026, 395) reagiert: Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht in allen offenen Fällen ein Gewinn nur noch, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Die Finanzverwaltung verwirft die „strenge Trennungstheorie“ und hebt ihren Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 auf. Der Beitrag zeigt, was sich ändert, wo das Schreiben über das Urteil hinausgeht, warum Verlustfälle zur Falle werden können und für wen sich der Antrag auf Anwendung der alten Rechtslage lohnt.
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