
CBAM markiert einen Wendepunkt im internationalen Handel: CO₂-Kosten werden zum festen Bestandteil von Importentscheidungen. Unternehmen müssen nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern ihre Lieferketten, Preisstrategien und Governance-Strukturen neu ausrichten. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Entwicklungen und strategischen Implikationen im Überblick.
Implementierung der CBAM-Regelphase
Wer seit dem 1. Januar 2026 Zement, Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität oder Wasserstoff in die EU importiert und bislang nichts von CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) gehört hat, dürfte sich an der EU-Grenze verwundert die Augen gerieben haben: Denn seitdem gilt die Regelphase der CBAM‑Verordnung (EU) 2023/956 und aus einer reinen Reportingverpflichtung sind verbindliche Compliance‑Pflichten geworden, die bereits mit der elektronischen Zollanmeldung beginnen (z. B. die Angabe korrekter Unterlagencodes sowie im Einzelfall eine erforderliche Registrierung).
Spätestens zum 30. September 2027 müssen betroffene Unternehmen ihrer Berichtserstattungspflicht nachkommen und zuvor kostenpflichtig erworbene Zertifikate einreichen. Hierfür müssen prüfungsfeste Prozesse und Dokumentationen aufgebaut und Governance-Modelle geschaffen werden.
Während vielerorts Bürokratieabbau gefordert wird, führt CBAM kurzfristig zu zusätzlichen Dokumentations- und Prozesspflichten. Abhängig vom Marktumfeld ist darüber hinaus langfristig betrachtet ein zusätzlicher Preisauftrieb möglich. Mit dem Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 aus Dezember 2025 ist vorgesehen, den Anwendungsbereich des CBAM ab 2028 auf weitere, insbesondere stahl- und aluminiumintensive Waren auszudehnen. Genannt werden dabei unter anderem Haushaltsgeräte (sog. „weiße Ware“), Kabel, Industrieroboter sowie Autoteile. Für Unternehmen, die heute noch nicht unmittelbar unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen, ist das ein klares Signal: der Mechanismus ist dauerhaft angelegt und wird voraussichtlich schrittweise an Breite gewinnen. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Phase als Lern- und Vorbereitungsphase zu nutzen.
In diesem Artikel beleuchten wir einerseits die Bedeutung von CBAM, schildern unsere ersten Beobachtungen und leiten erste Handlungsempfehlungen sowohl taktischer als auch strategischer Natur ab.
Warum CBAM?
Der CBAM lässt sich am besten als inzwischen vielzitierter „CO2‑Preis an der Außengrenze“ beschreiben. Ausgangspunkt ist das europäische Emissionshandelssystem (EU‑ETS). In der EU müssen Betreiber bestimmter Industrie‑ und Stromerzeugungsanlagen ihren Treibhausgasausstoß durch Zertifikate abdecken (EU‑ETS 1). Ein Teil der Zertifikate wird derzeit noch kostenlos zugeteilt, der Rest muss am Markt kostenpflichtig erworben werden. Diese kostenlose Zuteilung wird schrittweise reduziert und soll für die erfassten Sektoren bis 2034 auslaufen. Künftig wird zudem mit dem EU‑ETS 2 ein weiterer Sektorbereich, insbesondere Brennstoffe für Gebäude und Straßenverkehr, in ein separates Bepreisungssystem einbezogen. Die EU weitet damit die CO2‑Bepreisung insgesamt aus.
Außerhalb der EU existieren solche Systeme in vielen Drittstaaten noch gar nicht oder nicht in vergleichbarer Ausprägung. Daraus ergibt sich das Risiko des sogenannten Carbon‑Leakage‑Effekts. Die Verlagerung von Produktion oder Wertschöpfungsstufen in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen kann kurzfristig Kosten sparen, führt aus globaler Sicht aber häufig nur zu einer Verlagerung von Emissionen, statt diese zu reduzieren. EU‑Produzenten tragen die CO2‑Kosten des EU‑ETS bereits heute und können dadurch gegenüber Importen aus Staaten ohne vergleichbare Bepreisung in einen Wettbewerbsnachteil geraten.
CBAM setzt deshalb beim Import an. Die EU verfolgt damit ein ganzheitliches Verständnis von Klimaschutz: Entscheidend ist nicht, wo produziert wird, sondern dass Emissionen, die im Zusammenhang mit dem Konsum im EU‑Markt entstehen, nicht kostenfrei ausgelagert werden. CBAM und EU‑ETS unterscheiden sich in der Mechanik: Der EU‑ETS ist ein System auf Ebene der Anlagenbetreiber in der EU bzw. der Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen, CBAM knüpft dagegen an die Einfuhr bestimmter Waren in die EU an und arbeitet mit eigenen administrativen Verfahren. Im Ergebnis verfolgen beide Instrumente jedoch dasselbe Ziel: CO2‑Kosten sichtbar zu machen, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und Anreize zur Dekarbonisierung auch außerhalb der EU zu setzen.
Besonderheiten bei CBAM
In der Regelphase entsteht für viele Unternehmen ein ungewohntes Zeitprofil der Belastung. Die Einfuhr im Jahr 2026 löst die CBAM‑Pflicht zwar wirtschaftlich aus, der Zahlungsmittelabfluss erfolgt jedoch erst später, weil der Erwerb der Zertifikate frühestens ab dem 1. Februar 2027 möglich ist und die erste Jahreserklärung samt Abgabe der Zertifikate bis zum 30. September 2027 fällig wird. Dieses Auseinanderfallen von „Entstehung“ und „Zahlung“ ist kein Detail, sondern sollte als Governance‑Auftrag verstanden werden. Wer die CBAM‑Kosten erst dann adressiert, wenn sie tatsächlich bezahlt werden müssen, verpasst die Chance, frühzeitig Preise, Budgets und Vertragslogik darauf auszurichten.
Hinzu kommt die sog. Vorhaltepflicht für Einfuhren im Jahr 2027. Wird die De‑minimis‑Schwelle im laufenden Jahr überschritten, greift die quartalsweise Vorhaltepflicht spätestens zum Ende des Folgequartals. Im CBAM‑Konto müssen dann Zertifikate in Höhe von mindestens 50 % der seit Jahresbeginn in Summe angefallenen grauen Emissionen vorhanden sein. Folglich können bei entsprechenden Importen Ausgaben für CBAM-Zertifikate für die Jahre 2026 und 2027 zusammenlaufen und somit das Unternehmensergebnis zusätzlich belasten.
CBAM in der Testphase bis 2025
In der bis zum 31. Dezember 2025 laufenden Übergangsphase waren Einführer von CBAM‑Waren verpflichtet, quartalsweise Berichte zu den mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen abzugeben. Von der Berichtspflicht ausgenommen waren u. a. Sendungen von geringem Wert (bis 150 EUR je Sendung) sowie Einfuhren aus Staaten, die in den Ausnahmeregelungen erfasst waren (z. B. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz).
Für den Start sah die EU-Kommission bestimmte Erleichterungen vor. Insbesondere durften für die ersten beiden Quartalsmeldungen von der EU-Kommission veröffentliche Standardwerte angemeldet werden. Im dritten Quartal fiel diese Erleichterung schließlich weg, so dass ab diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Emissionswerte anzumelden waren. In der Praxis zeigte sich hier ein zentrales Problem der Übergangsphase: Viele Hersteller in Drittstaaten konnten die erforderlichen Daten in der geforderten Tiefe und Form nicht kurzfristig bereitstellen, sodass Einführer ihre Berichtspflichten teilweise nur mit erheblichem Aufwand oder nicht vollständig erfüllen konnten. Dieser Befund zählt zu den wesentlichen Kritikpunkten, die in die späteren Vereinfachungs‑ und Nachschärfungsdiskussionen eingeflossen sind.
Neuerungen zum 1. 1. 2026 (Omnibus I)
Für den Import von Anhang I der CBAM-Verordnung erfassten Waren müssen Importeure kostenpflichtige Zertifikate erwerben und spätestens mit dem am 30. September 2027 fälligen Report gemeinsam abgeben. Der CBAM‑Preis ist dabei an EU‑ETS‑Auktionsschlusspreise gekoppelt (für Einfuhren im Jahr 2026 quartalsweise, ab 2027 wöchentlich veröffentlichter Durchschnitt).
Die Grundverordnung VO (EU) 2023/956 ist zuletzt u. a. durch VO (EU) 2025/2083 („Omnibus I“: Vereinfachung/Stärkung) geändert worden. Das gesamte CBAM-Regelwerk umfasst derzeit 14 Verordnungen mit insgesamt mehr als 2.800 Seiten. Ein erheblicher Teil der Rechtsakte wurde erst Ende 2025 veröffentlicht und ist gleichwohl seit dem 1. Januar 2026 voll anzuwenden. Gleichzeitig sind Detailfragen weiterhin unklar und bedürfen einer Regelung, so dass Nachschärfungen in Kürze erwartet werden.
Auf Grundlage der Übergangsphase zwischen Oktober 2023 und Dezember 2025 identifizierte die EU-Kommission in Dialogen und Datenanalysen Vereinfachungs‑ und Stärkungsbedarfe, um die definitive Phase ab dem 01. Januar 2026 reibungsärmer zu starten.
Zentrale Änderungen betreffen einerseits die neue massenbasierte De‑minimis‑Schwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr und Importeur (Ausnahme: Strom und Wasserstoff). Die EU entlastet hierdurch 90% der Importeure und deckt dabei gemäß eigener Aussage weiterhin über 99% der im Anwendungsbereich eingebetteten Emissionen ab. Andererseits wurden einige Fristen‑ und Liquiditätsanpassungen vorgenommen. Dabei wurde die Abgabefrist des CBAM-Reports nunmehr auf den 30. September 2027 verschoben. Für Einfuhren ab 2027 sind für alle Einfuhren je Quartal nur noch 50% der zu erwerbenden Zertifikate vorzuhalten. Der Einkauf von Zertifikaten ist von Januar 2026 auf Februar 2027 verschoben worden.
Erste Beobachtungen aus der Praxis
Prüfung der De-Minimis-Schwelle
Der zentrale und für alle Einführer von CBAM-pflichtigen Waren grundlegende Bestandteil aller Compliance-Maßnahmen ist aktuell die Prüfung und Beurteilung der De-Minimis-Schwelle. Diese wird auf Ebene der EORI-Nummer der Einführer ermittelt. Das bedeutet, dass die Importe aller CBAM-relevanten Waren, die unter einer EORI-Nummer in der gesamten EU angemeldet werden, für das gesamte Jahr zusammenzufassen sind. Die einzigen Ausnahmen von diesem Prinzip gelten für Elektrizität sowie Wasserstoff, so dass die CBAM-Regeln hier bereits ab der ersten Einfuhr ihre volle Wirkung entfalten.
Sollte die De-Minimis-Schwelle bei den übrigen Waren nicht bereits mit erster Lieferung überschritten sein, sollte diese Schwelle im Eigeninteresse eng überwacht werden. Sobald die Schwelle überschritten ist und der Einführer kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, werden Einfuhren an der Grenze gestoppt und eine Einfuhr ist fortan ohne Zulassung nicht mehr möglich. Darüber hinaus können Bußgelder drohen. Schlimmstenfalls werden später beantragte Erlaubnisse nicht oder nur mit Verzögerung erteilt.
Aktuell besteht noch bis zum 31. März 2026 eine Übergangsfrist, bis zu der Einführer ihre CBAM-Zulassung beantragen können. Die CBAM-Registrierung erfolgt elektronisch über das CBAM‑Register, wobei der Zugang in Deutschland technisch über das Zollportal umgesetzt wird. Mit Abschluss des Registrierungsprozesses wird eine sog. APPL-Nummer vergeben, die anschließend in der Zollanmeldung unter dem Unterlagencode Y238 anzugeben ist. Da die Behörden für die Vergabe der CBAM-Registernummern 180 Tage Zeit haben, wird dieser Unterlagencode noch bis Ende September gültig sein.
Unklar bleibt, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen Unternehmen erst nach dem 31. März 2026 erkennen, dass sie die De‑minimis‑Schwelle überschreiten. In Zweifelsfällen, sollte vorsorglich bis zum 31. März 2026 die Zulassung als CBAM‑Anmelder beantragt werden, um Einfuhrunterbrechungen zu vermeiden. Bleibt die Jahresmenge 2026 letztlich unterhalb dieser De-Minimis-Schwelle, fallen nach heutigem Stand keine weiteren CBAM‑Pflichten an, die CBAM-Jahreserklärungspflicht bis 30. September 2027 soll in diesen Fällen nicht gelten.
Kalkulation der CBAM-Kosten
Die CBAM‑Kosten ergeben sich aus dem Preis eines CBAM‑Zertifikats multipliziert mit der Anzahl der abzugebenden Zertifikate. Die Komplexität liegt hierbei weniger in der konkreten Berechnung als in der verlässlichen Ermittlung der Parameter und der zugrunde liegenden Datenqualität und -verfügbarkeit.
Die Preisbildung orientiert sich am EU‑ETS. Für Einfuhren im Jahr 2026 wird der Preis als quartalsweiser Durchschnitt der EU‑ETS‑Auktionspreise bestimmt. Ab 2027 erfolgt die Preisermittlung als wöchentlicher Durchschnitt. Damit entsteht ein Preis- und Planungsregime, das näher an kapitalmarktnaher Preisbildung liegt als an klassischer Zollabgabenlogik.
Die Mengenkomponente, also die Anzahl der abzugebenden Zertifikate, hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächliche Emissionswerte („Ist‑Werte“) oder Standardwerte („Default“) angesetzt werden. Default‑Werte sind in der EU-Verordnung 2025/2621 u.a. nach KN-Code und nichtpräferenziellem Ursprungsland der Waren vorgegeben. Die Werte gleichartiger Waren können in Abhängigkeit des jeweiligen Ursprungslandes spürbar variieren. Damit wird die CO2‑Komponente künftig zu einem potenziell strategischen Lieferkettenparameter.
Vorteilhafter wird in vielen Fällen die Nutzung von Ist‑Werten sein. Dafür ist jedoch eine unabhängige Verifizierung durch akkreditierte Stellen erforderlich, wobei entsprechende Kapazitäten sich aktuell noch im Aufbau befinden. Es wird damit gerechnet, dass breitere Akkreditierungen frühestens ab Herbst 2026 verfügbar sind. Erste Prüfstellen bieten bereits heute Pre‑Checks an, mit denen sich frühzeitig feststellen lässt, ob Lieferanten die Anforderungen für Ist‑Werte erfüllen und wo gegebenenfalls noch Lücken bestehen (Daten, Prozesse, Nachweise). Das hilft, rechtzeitig zu entscheiden, ob sich der Weg zu Ist‑Werten wirtschaftlich lohnt oder ob man zunächst mit Default‑Werten kalkuliert und parallel weitere Maßnahmen prüft (Lieferanten, Länder, Prozessrouten, ggf. auch mit Blick auf „günstigere“ Defaults). CBAM-Tools und Forecast‑Modelle erweisen sich hierbei schon jetzt nützlich, ersetzen aber weder die Verifizierung noch die notwendige vertragliche Absicherung mit Lieferanten und Kunden.
Besonders anspruchsvoll wird die Berechnung bei mehrstufigen Produkten (sog. „komplexen Waren“). Hier müssen Emissionsinformationen entlang der relevanten Produktionsstufen konsistent zugeordnet werden. Liegen Ist‑Werte nur für Teile der Wertschöpfungskette vor, entsteht in der Praxis häufig ein Mischansatz, bei dem teilweise mit Ist‑ und teilweise mit Default‑Werten gerechnet wird.
Der CBAM sieht grundsätzlich vor, einen im Ursprungsland gezahlten CO2‑Preis zu berücksichtigen, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Dafür müssen entsprechende Zahlungen belastbar dokumentiert werden. In der Praxis ist dieser Hebel aktuell allerdings eingeschränkt. Denn nach derzeitigem Stand erkennt die EU‑Kommission keine vergleichbaren Regime im Drittland an. Mit Blick auf die Zukunft lohnt sich jedoch eine enge Beobachtung der internationalen Entwicklungen, um künftigen Doppelbelastungen und Wechselwirkungen frühzeitig entgegenzuwirken.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur klassischen Zollwelt: CBAM ist mengengetrieben. Maßgeblich ist die Eigenmasse in Tonnen (nicht der Warenwert und auch nicht das im Außenhandel häufig dominierende Bruttogewicht). Wer CBAM‑Kosten präzise kalkulieren möchte, benötigt deshalb konsistente Massendaten auf Positions‑ bzw. Chargenebene im ERP‑System und eine nachvollziehbare und prüfbare Dokumentation, die auch Jahre später einer Prüfung durch externe Stellen standhält.
Innerbetriebliches CBAM-Management
Bislang konnten Einführer mit Parametern wie Einkaufspreisen, Beförderungs(-neben)kosten und Einfuhrabgaben, ggf. in Abhängigkeit von anzuwendenden Präferenzabkommen, eine relativ präzise Berechnung der Gesamtkosten ihrer eingeführten (CBAM-)Waren vornehmen. Mit Inkrafttreten der CBAM-Regelphase stellen sich nun deutlich weitreichendere Fragen, um die gesamten Einfuhrkosten abschätzen zu können: bei welchen Lieferanten liegen Ist-Werte vor? In welchem Land ist mein Lieferant ansässig und wie hoch ist der für ihn geltende Standardwert, falls keine Ist-Werte geliefert werden können? Können in dem jeweiligen Produktionsland Emissionskosten abgezogen werden? Die Beschäftigung mit der Thematik muss also bereits bei der Auswahl eines potenziellen Lieferanten beginnen. Ein vermeintlich gutes Angebot für ein Produkt kann die Kalkulation durch einen hohen Emissions-Standardwert deutlich durcheinanderbringen.
Die Begleitung des Themas wird abhängig von Unternehmensgröße und -struktur nicht nur die Zollabteilung beschäftigen, die über die Abwicklung der Einfuhren oder Fragestellungen zur zolltariflichen Einreihung der eingeführten Produkte oftmals einen direkten Zugang zu diesem Thema haben dürfte. Darüber hinaus werden aber auch weitere Aufgaben anfallen, die in anderen Funktionen und Bereichen im Unternehmen angesiedelt sind: Einkaufs- und Lieferverträge müssen möglicherweise angepasst werden (Rechtsabteilung), Verkaufspreise müssen basierend auf den anfallenden Kosten neu kalkuliert werden (Controlling), Einkaufsbedingungen müssen mit den Lieferanten verhandelt werden (Möglichkeit der Nutzung von Ist-Werten) und Preissteigerungen wegen der neuen durchzureichenden Kosten an die Kunden kommuniziert werden (Vertrieb), um nur einige der anfallenden Aufgaben zu nennen. Entscheidend wird sein, die verschiedenen Disziplinen im Unternehmen zu koordinieren, die Zuständigkeiten klar zuzuteilen und den Informationsfluss zwischen den Abteilungen sicherzustellen.
Betriebswirtschaftliche und steuerliche Berücksichtigung
Der Zertifikatserwerb und damit der Zahlungsmittelabfluss für Importe ab dem Jahr 2026 beginnt zeitversetzt ab dem 01. Februar 2027, da der Erwerb kostenpflichtiger CBAM-Zertifikate erst ab dann möglich. Die Abgabe der Jahreserklärung einschließlich der erworbenen Zertifikate für Importe im gesamten Jahr 2026 müssen bis zum 30. September 2027 erfolgen. Für die Jahre 2026 und 2027 kann sich ein zusätzlicher Liquiditätseffekt ergeben. Denn neben den Zertifikaten für das Jahr 2026 müssen zudem erforderlichenfalls Zertifikate für das laufende Jahr 2027 erworben werden.
Soweit die Kosten nicht entlang der Leistungskette weitergegeben werden, sollten frühzeitig bilanzielle und vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehören insbesondere eine belastbare Kostenplanung, die Prüfung der Preisweitergabe und, soweit sinnvoll, Anpassungen von Einkaufs- und Lieferverträgen. Zentral ist dabei die Klärung, wer die CBAM‑Kosten langfristig wirtschaftlich tragen soll. Ohne entsprechende Regelungen kann der Kostenanstieg zu einem erheblichen unternehmerischen Risiko werden.
CBAM wirkt letztlich margenrelevant und darf deshalb in Konzernstrukturen nicht isoliert betrachtet werden. In Intercompany-Lieferketten können diese Kosten die Ergebnisverteilung spürbar verschieben. Transferpreismodelle und entsprechende Dokumentationen sollten daher zeitnah dahingehend überprüft werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Fragen, wo die Kosten wirtschaftlich anfallen, wem sie zugeordnet werden und wie ein periodengerechter True-Up ausgestaltet werden kann. Schließlich ist auch das Preisrisiko nicht zu unterschätzen: Da der Zertifikatspreis an den EU-ETS gekoppelt ist und sich die Preisbildung künftig regelmäßig fortschreibt, kann eine Volatilität entstehen, die gerade bei hohen Importvolumina planungsrelevant wird. Ob und in welcher Form ein Unternehmen dieses Risiko über kapitalmarktübliche Instrumente (z. B. Hedges) adressiert, ist ebenfalls eine Governance‑Entscheidung.
Ausblick
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist und bleibt ein interdisziplinärer Kraftakt. Er trifft Unternehmen in einer Phase konjunktureller Unsicherheit doppelt: wirtschaftlich durch zusätzliche Kosten und administrativ durch deutlich gestiegene Prozess- und Nachweispflichten. Zugleich sind weiterhin zahlreiche Detailfragen in Bewegung, was Planung und Priorisierung im Tagesgeschäft erschwert.
Hinzu kommt das für viele ungewohnte Timing: Zwischen dem abgabenbegründenden Ereignis (Einfuhren 2026) und dem Zahlungsmittelabfluss (Zertifikatserwerb frühestens ab 1. Februar 2027) liegt ein erheblicher Zeitraum. Die Abgabe der Jahreserklärung und der Zertifikate erfolgt spätestens zum 30. September 2027, flankiert durch die quartalsweise Vorhaltepflicht für Einfuhren ab 2027.
Betroffene Unternehmen sollten daher frühzeitig handeln: die Aktualität und Richtigkeit ihrer Zoll- und Materialstammdaten prüfen, eine Preisweitergabe entlang der Lieferkette in Erwägung ziehen, Verträge erforderlichenfalls anpassen und die erwarteten Kosten in der Finanzplanung abbilden. Voraussetzung ist eine klare Governance mit eindeutig benannten Verantwortlichkeiten auch in Schnittstellenbereichen.
Gestalten Sie Ihren individuellen Informationsbedarf: Abonnieren Sie hier unsere kostenlosen Newsletter.