BFH-Urteil: § 32a KStG erfasst auch mittelbare Folgen einer vGA
Wird bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt, kann nach § 32a Abs. 1 KStG auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid des Gesellschafters geändert werden. Der BFH legt die Vorschrift weit aus: Sie erfasst nicht nur den Kapitalertrag aus der vGA, sondern auch mittelbare Folgen – etwa eine verdeckte Einlage in eine Schwestergesellschaft, die als nachträgliche Anschaffungskosten einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erhöht. Materiell zieht der BFH aber klare Grenzen: Die verdeckte Einlage ist nur mit dem Teilwert der Forderung anzusetzen (BFH v. 08.09.2026 – IX R 16/25).


