Die „Entnahme“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) aus dem Betriebsvermögen führt im Regelfall zu einer Realisierung von stillen Reserven. Dafür muss der Steuerpflichtige allerdings eine Entnahmehandlung vornehmen. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG wird eine Entnahme fingiert, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der BFH (I R 41/22, I R 6/23) sieht – mit der Finanzverwaltung – den Tatbestand auch als erfüllt an, wenn diese Verschlechterung des Besteuerungsrechts nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ausgelöst wird („passive Entstrickung“).
Das BMF hat den Entwurf der neuen Außenprüfungsordnung (ApO) veröffentlicht. Die ApO soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung ersetzen und legt einen stärkeren Fokus auf risikoorientierte Prüfungen, beschleunigte Verfahren und ausgeweitete Mitwirkungspflichten für Unternehmen.
Ab 2027 gelten mit MiKaDiv neue, verpflichtende Meldepflichten für deutsche Dividenden. Finanzinstitute müssen erstmals strukturierte Daten entlang der gesamten Verwahrkette an die Finanzverwaltung melden. Ziel ist eine vollständige Transparenz über Kapitalerträge, um Steuerbetrug und Missbrauch zu verhindern.
Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Die Gewerbesteuer will das Steuerobjekt – den Gewerbebetrieb – mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner persönlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfassen. Bei den Auslandsbezügen der Gewerbesteuer soll dabei das sog. „Territorialitätsprinzip“ angewendet werden. Bei unbeschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten, muss daher u.a. durch die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG diese Territorialität „hergestellt“ werden. Zum Sonderfall der international tätigen Schifffahrtsunternehmen hat der IV. Senat jetzt entschieden (IV R 30/23).
Auf Unternehmen können erhebliche steuerstrafrechtliche Risiken zukommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine dazugehörige unrichtige Jahreserklärung gelten nun nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat. Stattdessen stehen die Taten nebeneinander und sind strafrechtlich getrennt zu bewerten. Dies führt zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtsfolgen für Steuerpflichtige sowie alle Personen, die an der Erstellung und Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen beteiligt sind.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist derzeit aufgrund politischer Diskussionen, aber auch anstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umkämpft. Die auf der Website des Bundesverfassungsgerichts angekündigte Entscheidung im Verfahren 1 BvR 804/22 betrifft gerade das neue Erbschaftsteuerrecht, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) umgesetzt worden war. Beim Übergang zum neuen Recht sich ergebende zeitliche Anwendungsprobleme hat der BFH jetzt in einem Urteil zugunsten der Finanzverwaltung entschieden (Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23).
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht jährlich eine Liste mit „geplanten Entscheidungen für das Jahr 2026“. Unter den zahlreichen Verfahren finden sich auch sechs Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug. Besonders im Fokus stehen dabei die verfassungsrechtliche Würdigung des § 8c KStG beim Erwerb von mehr als 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft sowie eine grundlegende Entscheidung zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG.
Die Ertragsteuern Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind beide mit der Zuschlags-teuer „Solidaritätszuschlag“ behaftet. Daneben ergibt sich für Kirchenmitglieder bei der Ein-kommensteuer eine Zusatzbelastung in Form der Kirchensteuer, die wiederum als unbe-grenzt abziehbare Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) die einkommensteuerliche Belastung mindert. Auch verfahrensrechtlich haben es diese Steuern in sich, wie ein neues BFH-Urteil (X R 28/22) zeigt.
Die Erfassung des Arbeitslohns unter den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgt im Wesentlichen den Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025. Nur der Ansässigkeitsstaat darf ihn besteuern, „es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt“. Die Regelungen im Absatz 2 des Art. 15 etablieren dann Rückausnahmen zu dem konkurrierenden Besteuerungsrecht des Quellenstaats. In diesem Bereich hat der BFH nun erneut zu einer Abkommensüberschreibung („treaty override“) entscheiden müssen (§ 50d Abs. 9 EStG). Bei materiell-rechtlichen Fehlern kann er allerdings (leider) auch schon vorher „abbiegen“.
Wo stehen Sie wirklich? Unsere Health Checks decken Risiken in Steuer und Compliance auf – kompakt, praxisnah, auf den Punkt.
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen häufig nicht durch einzelne Fehler, sondern durch unklare Zuständigkeiten, gewachsene Prozesse und fehlende Abstimmung zwischen HR, Payroll, Fachbereichen und externen Dienstleistern. Die Folgen reichen von erheblichen Nachforderungen bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sowie andere verantwortliche Organe.