Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
Chancen erkennen, Risiken steuern
Wo stehen Sie wirklich? Unsere Health Checks decken Risiken in Steuer und Compliance auf – kompakt, praxisnah, auf den Punkt.
Die Abgrenzung der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hat in verschiedenen Kontexten Bedeutung, etwa bei der Frage des Steuersatzes (§ 32a EStG vs § 32d EStG). Auf Seiten des Steuerpflichtigen ist bei der Unterscheidung zwischen § 17 EStG – Einkünften aus Gewerbebetrieb – und § 19 EStG – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hingegen die Bemessungsgrundlage aufgrund des Teileinkünfteverfahrens unterschiedlich. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG). Zu dieser Unterscheidung hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 1/25).
Verluste bei der Einkommensteuer werden durch Verlustausgleich – innerhalb des Veran-lagungszeitraums – und Verlustabzug – über die Grenzen des Veranlagungszeitraums hinaus – behandelt. Eine vollständige Versagung der Verlustberücksichtigung stößt verfas-sungsrechtlich an Grenzen (BVerfG v. 30.9.1998 – 2 BvR 1818–91, DStR 1998, 1743). Eine „bloße Schedulisierung“, also eine Verminderung der Ausgleichs- und Abzugsfähig-keit, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs-rechtlich zulässig. Von dieser Option macht der Gesetzgeber mithin häufig Gebrauch: So auch bei den Einkünften aus „sonstigen Leistungen“ des § 22 Nr. 3 EStG, die einen beson-ders engen Verlustverrechnungskreis aufweisen (§ 22 Nr. 3 Satz 3, 4 EStG). Zu diesem hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 18/23).
Die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ der Europäischen Union soll eine wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung innerhalb einer Unternehmensgruppe bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen beseitigen. Dazu vermeidet sie u.a. Quellensteuerbelastungen bei Ausschüttungen innerhalb der EU. In der deutschen Umsetzung gemäß § 43b EStG ist die vollständige Befreiung von Quellensteuern u.a. an eine zwölfmonatige Haltedauer und 10 % Mindestbeteiligung gebunden. Daneben besteht eine Ausnahme nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Zu dieser Besonderheit hat der BFH jetzt geurteilt (VIII R 8/24).
Die Bundesregierung plant, den aktuell hohen Energiekosten durch die Einführung einer Entlastungsprämie entgegenzuwirken. Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmenden bis Ende 2026 freiwillig eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro auszahlen können.
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten zwischen Deutschland und der Schweiz sind in der Praxis mit zahlreichen steuerlichen und zollrechtlichen Fragestellungen verbunden. Fehler entstehen dabei häufig nicht aufgrund fehlender Fachkenntnisse, sondern aufgrund komplexer Schnittstellen zwischen Steuerarten, Prozessen und Organisationseinheiten. Ein strukturierter Umsatzsteuer- und Zoll-Health Check schafft Transparenz, identifiziert Risiken frühzeitig und zeigt konkrete Optimierungspotenziale auf – bevor es zu Beanstandungen durch Steuer- oder Zollbehörden kommt.
Der Glasfaserausbau in Deutschland schreitet voran – jedoch überwiegend im Status „Homes Passed“. Damit sind Wohneinheiten gemeint, die an einer Glasfasertrasse liegen, jedoch noch nicht aktiv an das Netz angeschlossen sind. Derzeit sind nicht einmal 40 Prozent dieser Wohneinheiten tatsächlich verbunden. Noch geringer fällt die Endkundenaktivierung aus: Rund jeder dritte angeschlossene Haushalt entscheidet sich weiterhin für einen kupferbasierten Internetanschluss. Der vollständige Ausbau der letzten Meile sowie die erfolgreiche Kundenaktivierung stellen Telekommunikationsunternehmen damit vor erhebliche wirtschaftliche und operative Herausforderungen.
Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 zwei jeweils vierwöchige Konsultationen zu Entwürfen Delegierter Verordnungen gestartet. Gegenstand sind zum einen die Übernahme der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in geltendes Recht und zum anderen die Einführung eines freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht berichtspflichtige Unternehmen. Die Konsultationen enden am 3. Juni 2026.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG knüpft materiell-rechtlich an den Gewerbebetrieb des § 15 Abs. 2 EStG an. Allerdings gibt es in zeitlicher Hinsicht Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Die Einkommensteuer erfasst hingegen sämtliche betrieblichen Vorgänge ab der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs. Mit Blick auf fiktive Gewerblichkeiten (§ 15 Abs. 3 EStG), die ebenfalls zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen, hat der BFH nun erneut zu dieser Fragestellung entschieden (IV R 5/24).
Der 7. Juni 2026 markiert die Umsetzungsfrist der EU Entgelttransparenzrichtlinie. Für Arbeit-geber stellt sich dabei nicht nur die Frage, ob an diesem Stichtag automatisch neue Pflichten gelten, sondern auch, welches Risiko bereits heute für Unternehmen besteht.
Das Umsatzsteuerrecht regelt in § 13c UStG eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), soweit kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG vorliegt.
Bau und Montageprojekte im Ausland gehören zum Kerngeschäft vieler international agierender Maschinen und Anlagenbauer. Ebenso dazu gehört die Gefahr, dabei unbeabsichtigt eine steuerlich relevante Betriebsstätte zu begründen. Der Entwurf des neuen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. Februar 2026 aktualisiert erstmals seit 1999 die Verwaltungsauffassung zum Betriebsstättenbegriff. Es rückt damit insbesondere die Bau und Montagebetriebsstätte wieder verstärkt in den Fokus.
Die Gewerbesteuer weist seit vielen Jahren nur noch die Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag“ auf (§ 6 GewStG). Dieser ermittelt sich zwar aus der nach EStG und KStG bestimmten Ausgangsgröße (§ 7 Satz 1 GewStG). Er wird aber durch die Modifikationen des § 7 Satz 2 ff. GewStG, der §§ 7a, 7b GewStG sowie die Hinzurechnungen und Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG umgeformt, um insbesondere den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer umzusetzen. Hierzu gehört auch eine Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, zu der der IV. Senat des BFH jetzt entschieden hat (IV R 26/23).