Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Das Handelsrecht kennt nur die stille Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB. Sie ist eine Innengesellschaft ohne ihr als solche zustehendes Vermögen. Im Ertragsteuerrecht stellt sie dem Grunde nach eine „vollwertige“ Mitunternehmerschaft dar, wenn die stille Gesellschaft an einem Gewerbebetrieb begründet worden ist oder die Bedingungen der fiktiven Gewerblichkeiten des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen (EStH 15.8 Abs. 6, „Atypisch stille Gesellschaft“). Auch das Verfahrensrecht ist herausfordernd, gerade wenn die atypisch stille Gesellschaft an einer Personengesellschaft begründet worden ist. Hierzu hat der I. Senat des BFH jetzt entschieden (I R 13/25, zuvor I R 4/13).
Der deutsche Einzelhandel befindet sich in einer Phase grundlegender Neuorientierung. Eine verhaltene Konsumstimmung, steigende Kosten und anhaltender Margendruck treffen auf tiefgreifende strukturelle Veränderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Gleichzeitig eröffnen technologische Fortschritte, datenbasierte Geschäftsmodelle und veränderte Kundenanforderungen strategische Spielräume, die bislang vielfach ungenutzt bleiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Handelsunternehmen weniger die Frage nach kurzfristigen Maßnahmen als vielmehr nach tragfähigen Erfolgsstrategien für den Handel von morgen.
Digitale Geschäftsmodelle und IT gestützte Prozesse spielen heute eine zentrale Rolle für den Unternehmenserfolg. Gleichzeitig steigen die regulatorischen Anforderungen kontinuierlich – insbesondere im Datenschutzrecht, im Bereich der Cyber-Sicherheit sowie beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI).
Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG erlaubt den „schnellen Umbau“ im Konzern: Mehrheitsvermittelnde Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile eingebracht. Auf Antrag ist der Tausch unterhalb des gemeinen Wertes, zB zum Buchwert, zu bewerten. Zudem ergibt sich im Kapitalgesellschaftskonzern aufgrund des § 8b Abs. 2 KStG keine Sperrfrist.
Rückstellungen für Vorruhestandsverpflichtungen – Aktuelle BFH Entscheidung Vorruhestandsmodelle sind in der Praxis ein verbreitetes Instrument der Personalpolitik. Ihre bilanzielle Abbildung wirft jedoch seit jeher komplexe Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Bildung und Bewertung von Rückstellungen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (IV R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) – nach vorinstanzlichem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 24. Mai 2024 (3 K 2044/18 F) – hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen.
Mit der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission ist der Weg für den Industriestrompreis in Deutschland frei. Die finale Förderrichtlinie wird zeitnah erwartet. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorbereiten und mögliche Anpassungen durch den neuen TICEF Rahmen im Blick behalten.
Mit den bevorstehenden Pfingstferien steigt in vielen Unternehmen der Druck auf die Personal-planung. Häufig stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden abgelehnt oder sogar pauschal eingeschränkt werden können. Für Ar-beitgeber gilt: Urlaubssperren sind rechtlich möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen. Wir zeigen, worauf es ankommt und wie Arbeitgeber rechtssicher agieren können.
CBAM markiert einen Wendepunkt im internationalen Handel: CO₂-Kosten werden zum festen Bestandteil von Importentscheidungen. Unternehmen müssen nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern ihre Lieferketten, Preisstrategien und Governance-Strukturen neu ausrichten. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Entwicklungen und strategischen Implikationen im Überblick.
Steuerliche Prozesse wirken auf dem Papier oft klar und sauber strukturiert. In der operativen Realität zeigen sich jedoch häufig Abweichungen – etwa in Datenflüssen, Systemlogiken und Schnittstellen. Genau hier setzt ein Tax Technology Health Check an: Er macht sichtbar, wie steuerliche Anforderungen tatsächlich in Daten und Systemen abgebildet sind, wo Risiken und Ineffizienzen entstehen und welche Potenziale für mehr Transparenz, Qualität und Zukunftsfähigkeit sowie für eine gezielte Weiterentwicklung der Automatisierung in der steuerlichen Prozesslandschaft liegen.
Bei beschränkt haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die transparente Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Verlustfall eingeschränkt. Der Kommanditist kann seine Verluste nur insoweit unmittelbar ausgleichen und abziehen, als er sie auch wirtschaftlich trägt (§ 15a Abs. 1 EStG). Durch § 15a Abs. 2 EStG wird sein Verlust ansonsten nur als verrechenbar festgestellt. Er mindert dann nur die zukünftigen Gewinne aus der Beteiligung an genau dieser Kommanditgesellschaft. Zu den Besonderheiten des Absatzes 1a in § 15a EStG, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Würdigung, hat der IV. Senat des BFH jetzt ausführlich Stellung genommen (IV R 27/23).
Der IDW S 1 i.d.F. 2026 präzisiert die Anforderungen an Unternehmensbewertungen und stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters. Die Neufassung bringt mehr Klarheit bei Rollen, Plausibilitätsbeurteilungen und dem Umgang mit Synergien – mit spürbaren Auswirkungen auf die Bewertungspraxis.
Die Bundesregierung plant, den aktuell hohen Energiekosten durch die Einführung einer Entlastungsprämie entgegenzuwirken. Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmenden bis Ende 2026 freiwillig eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro auszahlen können.