Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 zwei jeweils vierwöchige Konsultationen zu Entwürfen Delegierter Verordnungen gestartet. Gegenstand sind zum einen die Übernahme der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in geltendes Recht und zum anderen die Einführung eines freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht berichtspflichtige Unternehmen. Die Konsultationen enden am 3. Juni 2026.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG knüpft materiell-rechtlich an den Gewerbebetrieb des § 15 Abs. 2 EStG an. Allerdings gibt es in zeitlicher Hinsicht Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Die Einkommensteuer erfasst hingegen sämtliche betrieblichen Vorgänge ab der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs. Mit Blick auf fiktive Gewerblichkeiten (§ 15 Abs. 3 EStG), die ebenfalls zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen, hat der BFH nun erneut zu dieser Fragestellung entschieden (IV R 5/24).
Der 7. Juni 2026 markiert die Umsetzungsfrist der EU Entgelttransparenzrichtlinie. Für Arbeit-geber stellt sich dabei nicht nur die Frage, ob an diesem Stichtag automatisch neue Pflichten gelten, sondern auch, welches Risiko bereits heute für Unternehmen besteht.
Das Umsatzsteuerrecht regelt in § 13c UStG eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), soweit kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG vorliegt.
Bau und Montageprojekte im Ausland gehören zum Kerngeschäft vieler international agierender Maschinen und Anlagenbauer. Ebenso dazu gehört die Gefahr, dabei unbeabsichtigt eine steuerlich relevante Betriebsstätte zu begründen. Der Entwurf des neuen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. Februar 2026 aktualisiert erstmals seit 1999 die Verwaltungsauffassung zum Betriebsstättenbegriff. Es rückt damit insbesondere die Bau und Montagebetriebsstätte wieder verstärkt in den Fokus.
Die Gewerbesteuer weist seit vielen Jahren nur noch die Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag“ auf (§ 6 GewStG). Dieser ermittelt sich zwar aus der nach EStG und KStG bestimmten Ausgangsgröße (§ 7 Satz 1 GewStG). Er wird aber durch die Modifikationen des § 7 Satz 2 ff. GewStG, der §§ 7a, 7b GewStG sowie die Hinzurechnungen und Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG umgeformt, um insbesondere den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer umzusetzen. Hierzu gehört auch eine Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, zu der der IV. Senat des BFH jetzt entschieden hat (IV R 26/23).
Die verpflichtende E Rechnung wurde zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B Umsätze eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt besteht zunächst für alle Unternehmen die Pflicht, E Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen zu können. Ab dem 1. Januar 2027 gilt zusätzlich die Pflicht zum Versand von E Rechnungen im B2B Bereich für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800 T€. Ab dem 1. Januar 2028 wird diese Versandpflicht auf alle Unternehmen im B2B Bereich ausgeweitet.
Das Handelsrecht kennt nur die stille Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB. Sie ist eine Innengesellschaft ohne ihr als solche zustehendes Vermögen. Im Ertragsteuerrecht stellt sie dem Grunde nach eine „vollwertige“ Mitunternehmerschaft dar, wenn die stille Gesellschaft an einem Gewerbebetrieb begründet worden ist oder die Bedingungen der fiktiven Gewerblichkeiten des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen (EStH 15.8 Abs. 6, „Atypisch stille Gesellschaft“). Auch das Verfahrensrecht ist herausfordernd, gerade wenn die atypisch stille Gesellschaft an einer Personengesellschaft begründet worden ist. Hierzu hat der I. Senat des BFH jetzt entschieden (I R 13/25, zuvor I R 4/13).
Der deutsche Einzelhandel befindet sich in einer Phase grundlegender Neuorientierung. Eine verhaltene Konsumstimmung, steigende Kosten und anhaltender Margendruck treffen auf tiefgreifende strukturelle Veränderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Gleichzeitig eröffnen technologische Fortschritte, datenbasierte Geschäftsmodelle und veränderte Kundenanforderungen strategische Spielräume, die bislang vielfach ungenutzt bleiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Handelsunternehmen weniger die Frage nach kurzfristigen Maßnahmen als vielmehr nach tragfähigen Erfolgsstrategien für den Handel von morgen.
Digitale Geschäftsmodelle und IT gestützte Prozesse spielen heute eine zentrale Rolle für den Unternehmenserfolg. Gleichzeitig steigen die regulatorischen Anforderungen kontinuierlich – insbesondere im Datenschutzrecht, im Bereich der Cyber-Sicherheit sowie beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI).
Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG erlaubt den „schnellen Umbau“ im Konzern: Mehrheitsvermittelnde Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile eingebracht. Auf Antrag ist der Tausch unterhalb des gemeinen Wertes, zB zum Buchwert, zu bewerten. Zudem ergibt sich im Kapitalgesellschaftskonzern aufgrund des § 8b Abs. 2 KStG keine Sperrfrist.
Rückstellungen für Vorruhestandsverpflichtungen – Aktuelle BFH Entscheidung Vorruhestandsmodelle sind in der Praxis ein verbreitetes Instrument der Personalpolitik. Ihre bilanzielle Abbildung wirft jedoch seit jeher komplexe Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Bildung und Bewertung von Rückstellungen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (IV R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) – nach vorinstanzlichem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 24. Mai 2024 (3 K 2044/18 F) – hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen.