Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Das Bundeskabinett hat am 11. Juni 2026 das TKG-Änderungsgesetz 2026 beschlossen. Der Regierungsentwurf soll den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen weiter beschleunigen sowie europäische Vorgaben umsetzen. Verglichen mit dem Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf eine inhaltlich relevante Neujustierung des § 22a TKG-E betreffend die symmetrische Zugangsregulierung.
§ 8b KStG ist eine grundlegende Norm des Körperschaftsteuergesetzes. Sie soll das Teilein-künfteverfahren konsequent umsetzen, wonach bei Ausschüttungen oder Veräußerungsge-winnen innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften zunächst keine körperschaftsteuerli-che Belastung eintreten soll, sondern erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als An-teilseigner. Verluste aus Anteilen sind korrespondierend nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird dieses Prinzip bei wesentlich Beteiligten auch auf Verluste aus Darlehensforderungen ausgedehnt. Den Anwendungsbereich hat der I. Senat des BFH nun erneut eingeschränkt (I R 11/24).
Der BFH hat zur Bewertung lebenslänglicher Leistungen unter § 14 BewG entschieden. Diese beruhen auf einem Zinssatz von 5,5 %, wogegen der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bemessung des Zinssatzes muss seiner Auffassung nach längere Zeiträume als bei anderen steuerlichen Regelungen abdecken.
In vielen Unternehmen starten die Sommerfeste. Mit einem kühlen Getränk, leckerem Essen und lockeren Gesprächen einen gemeinsamen Abend verbringen – für zahlreiche Unternehmen sind Betriebsfeste ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur. Wo gemeinsam gefeiert wird, fließt allerdings häufig auch Alkohol. Der Grat zwischen Feierlaune und Fehltritt ist dann mitunter schmal. Von arbeitsrechtlichen Verhaltensstandards und gesetzlichen Schutzpflichten über Alkoholverbote und Unfallversicherungsschutz bis hin zu Fürsorgepflichten: Wir zeigen, worauf Unternehmen achten sollten.
Die richtige Verzahnung von Zoll- und Umsatzsteuerprozessen ist für international agierende Unternehmen entscheidend. Gut abgestimmte Prozesse sind wesentlich für die korrekte Abbildung von Zöllen und Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr, sichern Effizienz und vermeiden Fehler.
Doppelstöckige Personengesellschaften bereiten im Ertragsteuerrecht seit Langem Probleme. Trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit stellen sie keinen „einheitlichen“ Rechtsträ-ger dar, denn „eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd“ (BFH v. 27.9.2023 – IV R 8/21, BStBl. II 2024, 110, Rz. 37). Grundlegend bleibt die Entschei-dung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 1991 (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691), wonach in einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft die Gesell-schafter der Oberpersonengesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Unterpersonengesell-schaft sind. Der „Durchgriff“ durch die Obergesellschaft ist demnach ausgeschlossen. Aber auch das Verfahrensrecht bei der doppelstöckigen Personengesellschaft hat seine Tücken (I B 38/24).
Neue Regeln zur Stromsteuerbefreiung ab 2026: Änderungen bei Anträgen, Anlagenbegriff und Pflichten für Betreiber von PV-, Wind- und KWK-Anlagen. Was betroffene Unternehmen jetzt über die Reform wissen müssen.
Ab dem 19. Juni 2026 tritt § 356a BGB n.F. in Kraft und verpflichtet Online- und Marktplatz-Händler, für alle online geschlossenen B2C-Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Das Ziel: Der Widerruf soll so einfach sein wie der Vertragsschluss selbst.
Die globale Steuerlandschaft befindet sich nicht nur im Wandel – sie verändert sich strukturell und dauerhaft. Unternehmen können darauf nicht mehr nur reagieren, sondern müssen ihre Steuerfunktion strategisch und proaktiv neu ausrichten.
Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG für steuerfreie Einkünfte ist ein Vorbehalt ge-genüber der allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG: Diese kommt nur „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ EStG zur Anwendung (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Vorbehalt aus § 32b EStG ist allerdings in einem Katalog in § 32b Abs. 1 EStG ab-schließend abgegrenzt. Eine Ausweitung über den Katalog hinaus auf weitere steuerfreie Einkünfte – insbesondere aus dem Katalog des § 3 EStG – lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung ab (X R 29/22).
Nach einer bereits im Vorjahr veröffentlichen Entwurfsfassung vom 24.03.2025 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 29.04.2026 verbind-lich zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG geäußert.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. In der Praxis wirft insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei öffentlich rechtlichen Nutzungsbefugnissen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen als Aufwendungen für die Überlassung von Rechten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – und wann lediglich eine Erlaubnis ohne eigenständigen Vermögenswert vorliegt.