Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Chancen erkennen, Risiken steuern
Wo stehen Sie wirklich? Unsere Health Checks decken Risiken in Steuer und Compliance auf – kompakt, praxisnah, auf den Punkt.
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Lizenz- und Rechteüberlassungen mit Auslandsbezug lösen regelmäßig eine Quellensteuerpflicht aus – und genau hier entstehen in der Praxis erhebliche Risiken. So wird der Steuerabzug nach § 50a EStG häufig übersehen oder fehlerhaft angewendet und in den zugrunde liegenden Verträgen unzureichend abgebildet – mit entsprechenden Haftungsfolgen für den inländischen Vergütungsschuldner. Ein Quellensteuer Health Check hilft, solche Sachverhalte überhaupt erst zu identifizieren, Prozesse und Zuständigkeiten zu prüfen und die Schnittstelle zwischen Fachabteilungen und Steuerabteilung zu schließen – bevor es die Betriebsprüfung tut.
Mit den bevorstehenden Sommerferien beginnt in vielen Unternehmen die Hochsaison für Praktika. Ob Schülerpraktikum, freiwilliges Orientierungspraktikum oder studienbegleitendes Praktikum – die rechtliche Einordnung ist entscheidend und beeinflusst insbesondere Fragen der Vergütung, des Mindestlohns, des Urlaubs und der Sozialversicherung. Für Arbeitgeber gilt: Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Wir geben einen kurzen Überblick darüber, welche Unterschiede bestehen und worauf bei der rechtssicheren Gestaltung zu achten ist.
Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat unter anderem einer Vereinfachung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Share Deals zugestimmt. Auslöser der gesetzgeberischen Initiative war ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH v. 27.10.2025, II B 47/25), in dem der BFH ernstliche Zweifel an der bisherigen Verwaltungspraxis geäußert hatte. Nach dieser Praxis waren bei Share Deals sowohl beim Signing (Vertragsabschluss) als auch beim Closing (Anteilsübertragung) jeweils gesonderte Grunderwerbsteueranzeigen einzureichen – mit der Folge eines strukturell bedingten Doppelbesteuerungsrisikos und erheblicher Unsicherheiten in der Praxis.
Der (Neu-)Bau oder die Revitalisierung kommunaler Schwimmbäder stellt Städte und Gemeinden seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen. Aktuell gewinnt das Thema zusätzlich an Dynamik – nicht zuletzt durch neue Förderprogramme des Bundes sowie die verstärkte öffentliche Diskussion um das sogenannte „Bädersterben“. Gleichzeitig bleibt es dabei: Auch mit Fördermitteln erfordert ein Schwimmbadprojekt eine sorgfältige, strukturierte und fachübergreifende Planung, um langfristig erfolgreich zu sein.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde jüngst erweitert: Neue beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren sind hinzugekommen, und Unternehmen erhalten zusätzliche Möglichkeiten zur Beantragung von Beihilfen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12. Juni 2026 ist zugleich die Antragsfrist gestartet. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, Fristen und daraus resultierenden Handlungsbedarfe.
Das Bundeskabinett hat am 11. Juni 2026 das TKG-Änderungsgesetz 2026 beschlossen. Der Regierungsentwurf soll den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen weiter beschleunigen sowie europäische Vorgaben umsetzen. Verglichen mit dem Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf eine inhaltlich relevante Neujustierung des § 22a TKG-E betreffend die symmetrische Zugangsregulierung.
Der VIII. Senat hat seine langjährige ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei un-entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich fiktive Einkünften aus Kapitalver-mögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) anzunehmen sind. Außerhalb steuerlicher Gestaltungen ent-stehen in diesen Fällen weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch sonstige Einkünfte unter § 22 EStG.
§ 8b KStG ist eine grundlegende Norm des Körperschaftsteuergesetzes. Sie soll das Teilein-künfteverfahren konsequent umsetzen, wonach bei Ausschüttungen oder Veräußerungsge-winnen innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften zunächst keine körperschaftsteuerli-che Belastung eintreten soll, sondern erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als An-teilseigner. Verluste aus Anteilen sind korrespondierend nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird dieses Prinzip bei wesentlich Beteiligten auch auf Verluste aus Darlehensforderungen ausgedehnt. Den Anwendungsbereich hat der I. Senat des BFH nun erneut eingeschränkt (I R 11/24).
Der BFH hat zur Bewertung lebenslänglicher Leistungen unter § 14 BewG entschieden. Diese beruhen auf einem Zinssatz von 5,5 %, wogegen der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bemessung des Zinssatzes muss seiner Auffassung nach längere Zeiträume als bei anderen steuerlichen Regelungen abdecken.
In vielen Unternehmen starten die Sommerfeste. Mit einem kühlen Getränk, leckerem Essen und lockeren Gesprächen einen gemeinsamen Abend verbringen – für zahlreiche Unternehmen sind Betriebsfeste ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur. Wo gemeinsam gefeiert wird, fließt allerdings häufig auch Alkohol. Der Grat zwischen Feierlaune und Fehltritt ist dann mitunter schmal. Von arbeitsrechtlichen Verhaltensstandards und gesetzlichen Schutzpflichten über Alkoholverbote und Unfallversicherungsschutz bis hin zu Fürsorgepflichten: Wir zeigen, worauf Unternehmen achten sollten.
Die richtige Verzahnung von Zoll- und Umsatzsteuerprozessen ist für international agierende Unternehmen entscheidend. Gut abgestimmte Prozesse sind wesentlich für die korrekte Abbildung von Zöllen und Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr, sichern Effizienz und vermeiden Fehler.
Doppelstöckige Personengesellschaften bereiten im Ertragsteuerrecht seit Langem Probleme. Trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit stellen sie keinen „einheitlichen“ Rechtsträ-ger dar, denn „eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd“ (BFH v. 27.9.2023 – IV R 8/21, BStBl. II 2024, 110, Rz. 37). Grundlegend bleibt die Entschei-dung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 1991 (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691), wonach in einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft die Gesell-schafter der Oberpersonengesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Unterpersonengesell-schaft sind. Der „Durchgriff“ durch die Obergesellschaft ist demnach ausgeschlossen. Aber auch das Verfahrensrecht bei der doppelstöckigen Personengesellschaft hat seine Tücken (I B 38/24).