Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Zu steuerlichen Fristen hält die AO im Wesentlichen einen Verweis in § 108 AO auf die §§ 187-193 BGB bereit. Zudem beschäftigt sie sich in § 109 AO mit der Verlängerung solcher Fristen und in § 110 AO mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristen spielen allerdings auch im materiellen Recht bei den Tatbeständen im Ertragsteuerrecht eine Rolle. Insbesondere § 23 EStG – zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ – weist einen solchen Zeitbezug aus. Je nach Wirtschaftsgut ergeben sich Fristen von 1 oder 10 Jahren. Wie diese zu berechnen sind, spielt damit für die Steuerbarkeit eine gewichtige Rolle. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (IX B 24/26).
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) umfassend überarbeitet werden. Geplant ist eine umfangreiche Aufwandsreduzierung für viele Unternehmen mit der Reduzierung vieler Grenzwerte und Meldepflichten auf die Vorgaben gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Eine Umsetzung in deutsches Recht hätte bereits zum 11. Oktober 2025 erfolgen müssen, mit Blick auf das durch die EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist mit einem zeitnahen Durchlaufen des parlamentarischen Verfahrens und Inkrafttreten der angepassten Gesetze zu rechnen.
Am 27. September 2026 tritt das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft – und verändert die Spielregeln für Umweltaussagen fundamental. Wer künftig mit Klimazielen oder Nachhaltigkeitsversprechen wirbt (z.B. „Wir werden bis 2040 klimaneutral sein“), braucht mehr als gute Absichten. Ohne einen überprüfbaren und beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer überprüften Umsetzungsplan drohen Abmahnungen und Reputationsschäden. Unternehmen müssen jetzt handeln – bevor aus einer gut gemeinten Marketingmaßnahme ein rechtliches Risiko wird.
Viele Organisationen des Öffentlichen Sektors stehen vor der Transformation nach SAP S/4HANA. Die technische Migration ist dabei nur ein Teil der Aufgabe. Entscheidend ist, ob der Wechsel als fachlicher Neustart mit konsequenter Standardisierung oder als Brownfieldmigration mit gezielter Optimierung umgesetzt wird. Welche Vorgehensweise geeignet ist, hängt vom fachlichen Zielbild, der Datenqualität, den verfügbaren Ressourcen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Veränderungsfähigkeit der Organisation ab.
In Teil 2 und Teil 4 unserer Reihe wurden bereits Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht intensiv aus der Sicht von Haftung und Compliance beleuchtet. In diesem Teil widmen wir uns dem Bereich, in dem sich das Zusammenspiel von Theorie und Praxis am stärksten manifestiert – der Payroll.
Der Ausbau der Netzebene 4 (NE4) ist technologisch weitgehend etabliert: FTTH-Architekturen, Inhouse-Verkabelungen und aktive Übertragungstechnik funktionieren zuverlässig und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Trotz dieser technischen Reife stocken viele Projekte. Verzögerungen, unklare Zuständigkeiten, wirtschaftliche Unsicherheiten und Zielkonflikte zwischen Telekommunikationsunternehmen, Stadtwerken, Kommunen und Wohnungsbaugesellschaften prägen die Praxis.
Kommunen und öffentliche Einrichtungen stehen unter zunehmendem Druck, Verwaltungsleistungen trotz knapper Personalressourcen, heterogener IT-Landschaften und steigender Serviceerwartungen effizient bereitzustellen. Prozessautomatisierung im öffentlichen Sektor entwickelt sich dabei zu einem zentralen Instrument der Verwaltungsmodernisierung.
Bei den Ertragsteuern ergeben sich zahlreiche Wahlrechte des Steuerpflichtigen, die auf die Steuerbelastung einen merklichen Einfluss haben können. Nicht immer sind die ertragsteuerlichen Folgen so dramatisch wie bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die eine (weitgehende) Gewerbesteuerfreiheit auslöst. Andere Wahlrechte können die Einkommensteuerbelastung mindern, etwa wenn zum Teileinkünfteverfahren optiert wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) und dadurch tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig werden. Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG hat der BFH nun erneut zur Ausübung des Wahlrechts und zu den verfahrensrechtlichen Implikationen geurteilt (X R 28/24).
Die deutsche Grunderwerbsteuer ist komplex und stellt insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen häufig ein wesentliches Transaktionshindernis dar. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Grunderwerbsteuer könnte jedoch perspektivisch zu einer spürbaren Entlastung beitragen und die Diskussion in Deutschland neu beleben.
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Bei der Einkommensteuer sorgt der Tod des Steuerpflichtigen für einen Einschnitt, der zwar nicht den Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) unterbricht, wohl aber zahlreiche weitere Fragestellungen auslöst. Mit Spezialregelungen wie § 6 Abs. 3 EStG und § 11d Abs. 1 EStDV hat der Gesetzgeber einzelne Fragen in diesem Bereich geklärt, ebenso wie § 45 AO die verfahrensrechtlichen Themen teilweise löst. Abzugsbeträge hingegen – wie ein Verlustvortrag unter § 10d EStG – gehen nicht auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) über. Zu den „Quasi-Sonderausgaben“ unter § 10f EStG („Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“) hat der X. Senat des BFH jetzt ebenso entschieden (X R 23/24).
Unternehmen müssen sich rasch an veränderte Rahmenbedingungen anpassen, wenn sie nachhaltig erfolgreich sein wollen. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die ertragsteuerneutrale Umsetzung von unternehmerischen Reorganisationsmaßnahmen.