Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Viele Organisationen des Öffentlichen Sektors stehen vor der Transformation nach SAP S/4HANA. Die technische Migration ist dabei nur ein Teil der Aufgabe. Entscheidend ist, ob der Wechsel als fachlicher Neustart mit konsequenter Standardisierung oder als Brownfieldmigration mit gezielter Optimierung umgesetzt wird. Welche Vorgehensweise geeignet ist, hängt vom fachlichen Zielbild, der Datenqualität, den verfügbaren Ressourcen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Veränderungsfähigkeit der Organisation ab.
In Teil 2 und Teil 4 unserer Reihe wurden bereits Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht intensiv aus der Sicht von Haftung und Compliance beleuchtet. In diesem Teil widmen wir uns dem Bereich, in dem sich das Zusammenspiel von Theorie und Praxis am stärksten manifestiert – der Payroll.
Der Ausbau der Netzebene 4 (NE4) ist technologisch weitgehend etabliert: FTTH-Architekturen, Inhouse-Verkabelungen und aktive Übertragungstechnik funktionieren zuverlässig und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Trotz dieser technischen Reife stocken viele Projekte. Verzögerungen, unklare Zuständigkeiten, wirtschaftliche Unsicherheiten und Zielkonflikte zwischen Telekommunikationsunternehmen, Stadtwerken, Kommunen und Wohnungsbaugesellschaften prägen die Praxis.
Kommunen und öffentliche Einrichtungen stehen unter zunehmendem Druck, Verwaltungsleistungen trotz knapper Personalressourcen, heterogener IT-Landschaften und steigender Serviceerwartungen effizient bereitzustellen. Prozessautomatisierung im öffentlichen Sektor entwickelt sich dabei zu einem zentralen Instrument der Verwaltungsmodernisierung.
Bei den Ertragsteuern ergeben sich zahlreiche Wahlrechte des Steuerpflichtigen, die auf die Steuerbelastung einen merklichen Einfluss haben können. Nicht immer sind die ertragsteuerlichen Folgen so dramatisch wie bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die eine (weitgehende) Gewerbesteuerfreiheit auslöst. Andere Wahlrechte können die Einkommensteuerbelastung mindern, etwa wenn zum Teileinkünfteverfahren optiert wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) und dadurch tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig werden. Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG hat der BFH nun erneut zur Ausübung des Wahlrechts und zu den verfahrensrechtlichen Implikationen geurteilt (X R 28/24).
Die deutsche Grunderwerbsteuer ist komplex und stellt insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen häufig ein wesentliches Transaktionshindernis dar. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Grunderwerbsteuer könnte jedoch perspektivisch zu einer spürbaren Entlastung beitragen und die Diskussion in Deutschland neu beleben.
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Bei der Einkommensteuer sorgt der Tod des Steuerpflichtigen für einen Einschnitt, der zwar nicht den Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) unterbricht, wohl aber zahlreiche weitere Fragestellungen auslöst. Mit Spezialregelungen wie § 6 Abs. 3 EStG und § 11d Abs. 1 EStDV hat der Gesetzgeber einzelne Fragen in diesem Bereich geklärt, ebenso wie § 45 AO die verfahrensrechtlichen Themen teilweise löst. Abzugsbeträge hingegen – wie ein Verlustvortrag unter § 10d EStG – gehen nicht auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) über. Zu den „Quasi-Sonderausgaben“ unter § 10f EStG („Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“) hat der X. Senat des BFH jetzt ebenso entschieden (X R 23/24).
Unternehmen müssen sich rasch an veränderte Rahmenbedingungen anpassen, wenn sie nachhaltig erfolgreich sein wollen. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die ertragsteuerneutrale Umsetzung von unternehmerischen Reorganisationsmaßnahmen.
Die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verändert das Verpackungsrecht grundlegend. Ab dem 12. August 2026 dürfen verpackte Produkte und Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den neuen Anforderungen entsprechen.
Das BMF ordnet den Umgang mit gemischt genutzten Eingangsleistungen bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne neu. Das Schreiben ist vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts („jPöR“) sowie für steuerbegünstigte Körperschaften mit ideellem Bereich praxisrelevant, weil es die Abgrenzung zwischen privater und nichtwirtschaftlicher Nutzung klarer fasst und zahlreiche Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) anpasst. Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, wird künftig nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe angewendet, sondern die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Die Schifffahrt wird im deutschen Steuerrecht im nationalen Kontext insbesondere durch die Sollbesteuerung („Tonnagebesteuerung“ des § 5a EStG, § 7 Satz 3 GewStG) gefördert. Im grenzüberschreitenden Kontext ergeben sich bei beschränkt Steuerpflichtigen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sich für Schiffspersonal allein aus dessen Buchst. a, während für – insoweit ähnliches – Flugpersonal zusätzlich eine Spezialvorschrift in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG zu beachten ist. In den deutschen DBA gibt es zudem häufig Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2025 nachgeahmte Vorschriften, zu denen der VI. Senat des BFH jetzt entschieden hat (VI R 1/24).