Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Verpackungsrecht wird zur Managementaufgabe.
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Der Zinsabzug wird im deutschen Ertragsteuerrecht mit zahlreichen Abzugsverboten und Abzugsbeschränkungen bedacht. Steht die betriebliche Veranlassung fest (§ 4 Abs. 4 EStG), müssen u.a. die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG beachtet werden. Für „besondere Situationen“ ergeben sich u.a. aus § 4 Abs. 4a EStG weitere Restriktionen. Im grenzüberschreitenden Kontext hat der BFH jetzt erstmalig zu der „anti-double-dip“-Regelung des § 4i EStG entschieden (IV R 36/23).
Pillar 2 sieht die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung für große multinationale Unternehmen vor. Das internationale Steuersystem wird sich dadurch für international tätige Unternehmen nachhaltig verändern.
Der „Übernahmegewinn“ ist einer der vier „Gewinne“, für die das Umwandlungssteuerrecht Regelungen zur Entstehung bzw. zur ertragsteuerlichen Behandlung bereithält. Bei Umwandlungen auf Personengesellschaft wird unter § 4 Abs. 4 ff. UmwStG häufig das Stichwort „Vernichtung von Anschaffungskosten“ (§ 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG; § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) diskutiert (zuletzt BFH v. 28.05.2026 – IV R 3/23). Zunehmend wird aber auch bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften an der ertragsteuerlichen Behandlung des dabei anfallenden Übernahmegewinns gezweifelt (§ 12 Abs. 2 UmwStG; § 19 Abs. 1 UmwStG). Unionsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Fusionsrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/133/EG; § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG) hat der X. Senat des BFH jetzt in einem Vorlagebeschluss zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zum Ausdruck gebracht (X R 27/22).
Personengesellschaften werden ertragsteuerlich als transparent behandelt, soweit die Einkommen- und Körperschaftsteuer betroffen sind. Die Gewerbesteuer fällt bei ihnen hingegen nur an, wenn ein Gewerbebetrieb im Sinne des EStG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), dann aber insgesamt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Diese Steuer wird von der Personengesellschaft zudem selbst geschuldet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Im grenzüberschreitenden Kontext müssen häufig zusätzlich die DBA mit in die Betrachtung einbezogen werden, und zwar bezüglich aller Ertragsteuerarten. Hierzu hat der BFH nun erneut im Kontext des DBA Schweiz und eines Unternehmens aus dem Bereich der Schifffahrt entschieden (IV R 32/23).
Die nächste wichtige Frist für die Einführung der E-Rechnung rückt näher: Ab dem 1. Januar 2027 gelten für viele Unternehmen neue Pflichten bei der elektronischen Rechnungsstellung. Obwohl die E-Rechnung bereits seit dem 1. Januar 2025 rechtlich verankert ist, werden notwendige Umstellungen in der Praxis häufig noch hinausgeschoben.
Verpackungsrecht wird zur Managementaufgabe.
Überstunden gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: "Geleistete Überstunden muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber immer bezahlen." Die Realität ist deutlich differenzierter. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleich besteht, hängt von mehreren Faktoren ab – und längst nicht jede Überstunde führt automatisch zu einem Ver-gütungsanspruch.
Mit dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG) schafft der Gesetzgeber einen neuen Rahmen zur Sicherung der Stromversorgung in einem zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Energiesystem. Das StromVKG ist neulich am 22.07.2026 in Kraft getreten. Neben wasserstofffähigen Gaskraftwerken können auch Batteriespeicher an den vorgesehenen Ausschreibungen teilnehmen. Damit erhalten Batteriespeicher erstmals Zugang zu zusätzlichen Erlösmöglichkeiten durch Kapazitätszahlungen. Doch welche Ausschreibungssegmente sind tatsächlich attraktiv und welche regulatorischen Hürden bestehen?
Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, könnten (schon) für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 9 V 583/26) und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der betroffenen Zinsbescheide. Für Zeiträume von 2019 bis April 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem anderen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität der AdV-Zinsen geäußert (Beschluss vom 24. Oktober 2024, Az. VI B 35/24).
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige und verschärft zugleich die Sanktionen bei Steuerhinterziehung. Für Unternehmen und Geschäftsführer steigt damit das steuerstrafrechtliche Risiko erheblich. Warum ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) künftig zum entscheidenden Schutzinstrument werden könnte.
Der Glasfaserausbau in Deutschland steht vielerorts vor erheblichen operativen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Rollouts verlaufen langsamer als geplant, qualitative Anforderungen werden nicht immer erreicht und erste Unternehmen ziehen sich bereits aus Ausbaugebieten zurück. In Verbindung mit stagnierender Vermarktung, hohen Kapital- und Finanzierungskosten sowie ausbleibenden Erlösen geraten Telekommunikationsunternehmen zunehmend unter wirtschaftlichen Druck.
Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften – etwa durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) oder im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) – werden verschiedene „Gewinne“ im Umwandlungssteuergesetz ausgelöst. Der „Übertragungsgewinn“ lässt sich durch Antragstellung (§ 3 Abs. 2 UmwStG) in vielen Fällen mildern oder ganz vermeiden – der „Übernahmegewinn“ bzw. „Übernahmeverlust“ (§ 4 Abs. 4 UmwStG) hingegen nicht. Bei einem Übernahmeverlust ist gewerbesteuerlich gar keine Berücksichtigung möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), einkommensteuerlich hingegen eingeschränkt (§ 4 Abs. 6 UmwStG). Hierzu hat der IV. Senat des BFH nun erneut entschieden (IV R 3/23).