Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Ertragsteuern werden sowohl im rein nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext häufig durch Abzugssteuern erhoben. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) ist (auch) gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in vielen Fällen abgeltend (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 AStG; § 2 KStG) ergeben sich zudem häufig durch die „Abgeltungswirkung“ derartiger Abzugssteuern keine Möglichkeiten zur Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG). Eine Möglichkeit zur Erstattung zuviel geleisteter Abzugssteuern ist gerade für beschränkt Steuerpflichtige essentiell. Die Option, hierbei statt der Anfechtung der zugrundeliegenden Anmeldung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog (heute: § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) eine Erstattung zu erreichen, ist jetzt durch den VI. Senat – in Abkehr von ständiger Rechtsprechung – verneint worden (VI R 12/24). Der VI. Senat sieht allerdings eine Übergangsregelung vor.
Die Grunderwerbsteuer hat zuletzt durch signifikante Änderungen im Bereich der Absätze 2a-3a des § 1 GrEStG für Aufmerksamkeit gesorgt. Daneben hat sich der EuGH in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ zu Wort gemeldet und die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Frage gestellt. Zudem hat die Finanzverwaltung durch zahlreiche sehr umfangreiche Erlasse in den Monaten Februar und März die Anwendung der Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes aus ihrer Sicht dargestellt. Die „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ des § 6a GrEStG hat nach unionsrechtlichen, aber auch nationalen Kontroversen derzeit etwas mehr „Ruhe gefunden“. Jetzt hat der BFH den Begriff des „herrschenden Unternehmens“ im Sinne des § 6a Satz 3, 4 GrEStG erneut ausgeurteilt (II R 2/23).
Die Beziehungen zwischen der EU und den USA im Bereich des internationalen Handels treten in eine neue Phase ein: Mit dem sogenannten „Turnberry-Deal“ und der Verordnung (EU) 2026/1455 wurde erstmals ein Mechanismus geschaffen, der Zollpräferenzen ohne klassisches Freihandelsabkommen ermöglicht. Für Unternehmen eröffnen sich dadurch kurzfristig attraktive Einsparpotenziale im Importgeschäft. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an die Nachweisführung und die Zoll-Compliance, die nicht unterschätzt werden darf.
Firmenfitnessprogramme sind ein etabliertes Instrument der Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Steuerlich profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn Präventionsleistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen und damit steuerfrei gewährt werden können. Aktuelle Verwaltungsauffassungen konkretisieren und verschärfen in der Praxis die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich: Ohne belastbaren Nachweis der tatsächlichen Teilnahme, insbesondere durch individuelle Teilnahmebescheinigungen, droht für den betreffenden Präventionsanteil künftig der Verlust der Steuerfreiheit. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Prozesse zeitnah überprüfen.
Die Europäische Kommission (EU) hat am 3. Juli 2026 die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet und damit einen zentralen Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umgesetzt. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: weniger Berichtspflichten bei gleichzeitig stärkerem Fokus auf wesentliche Nachhaltigkeitsthemen.
Zu steuerlichen Fristen hält die AO im Wesentlichen einen Verweis in § 108 AO auf die §§ 187-193 BGB bereit. Zudem beschäftigt sie sich in § 109 AO mit der Verlängerung solcher Fristen und in § 110 AO mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristen spielen allerdings auch im materiellen Recht bei den Tatbeständen im Ertragsteuerrecht eine Rolle. Insbesondere § 23 EStG – zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ – weist einen solchen Zeitbezug aus. Je nach Wirtschaftsgut ergeben sich Fristen von 1 oder 10 Jahren. Wie diese zu berechnen sind, spielt damit für die Steuerbarkeit eine gewichtige Rolle. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (IX B 24/26).
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) umfassend überarbeitet werden. Geplant ist eine umfangreiche Aufwandsreduzierung für viele Unternehmen mit der Reduzierung vieler Grenzwerte und Meldepflichten auf die Vorgaben gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Eine Umsetzung in deutsches Recht hätte bereits zum 11. Oktober 2025 erfolgen müssen, mit Blick auf das durch die EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist mit einem zeitnahen Durchlaufen des parlamentarischen Verfahrens und Inkrafttreten der angepassten Gesetze zu rechnen.
Am 27. September 2026 tritt das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft – und verändert die Spielregeln für Umweltaussagen fundamental. Wer künftig mit Klimazielen oder Nachhaltigkeitsversprechen wirbt (z.B. „Wir werden bis 2040 klimaneutral sein“), braucht mehr als gute Absichten. Ohne einen überprüfbaren und beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer überprüften Umsetzungsplan drohen Abmahnungen und Reputationsschäden. Unternehmen müssen jetzt handeln – bevor aus einer gut gemeinten Marketingmaßnahme ein rechtliches Risiko wird.
Viele Organisationen des Öffentlichen Sektors stehen vor der Transformation nach SAP S/4HANA. Die technische Migration ist dabei nur ein Teil der Aufgabe. Entscheidend ist, ob der Wechsel als fachlicher Neustart mit konsequenter Standardisierung oder als Brownfieldmigration mit gezielter Optimierung umgesetzt wird. Welche Vorgehensweise geeignet ist, hängt vom fachlichen Zielbild, der Datenqualität, den verfügbaren Ressourcen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Veränderungsfähigkeit der Organisation ab.
In Teil 2 und Teil 4 unserer Reihe wurden bereits Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht intensiv aus der Sicht von Haftung und Compliance beleuchtet. In diesem Teil widmen wir uns dem Bereich, in dem sich das Zusammenspiel von Theorie und Praxis am stärksten manifestiert – der Payroll.
Der Ausbau der Netzebene 4 (NE4) ist technologisch weitgehend etabliert: FTTH-Architekturen, Inhouse-Verkabelungen und aktive Übertragungstechnik funktionieren zuverlässig und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Trotz dieser technischen Reife stocken viele Projekte. Verzögerungen, unklare Zuständigkeiten, wirtschaftliche Unsicherheiten und Zielkonflikte zwischen Telekommunikationsunternehmen, Stadtwerken, Kommunen und Wohnungsbaugesellschaften prägen die Praxis.
Kommunen und öffentliche Einrichtungen stehen unter zunehmendem Druck, Verwaltungsleistungen trotz knapper Personalressourcen, heterogener IT-Landschaften und steigender Serviceerwartungen effizient bereitzustellen. Prozessautomatisierung im öffentlichen Sektor entwickelt sich dabei zu einem zentralen Instrument der Verwaltungsmodernisierung.