Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer in Private Equity-Strukturen üblichen Leaver-Regelung bestätigt. Der BGH stellte klar, dass der zwangsweise Rückerwerb einer Managementbeteiligung nicht mit einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out gleichzusetzen ist, sondern nach den Grundsätzen für Hinauskündigungsklauseln zu beurteilen ist (Rz. 32). Maßgeblich ist dabei nicht die isolierte Betrachtung einzelner Vertragsbestandteile, sondern eine „Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ (Rz. 47).
Vermögensverluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue können Betriebsausgaben sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Angehöriger den Schaden verursacht hat. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 21/23) klargestellt, dass weder das Verwandtschaftsverhältnis noch eine nachlässige Überwachung für sich genommen den Abzug ausschließen.
Die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG ist gesellschafterbezogen ausgestaltet. Sie kann deshalb auch über die Grenzen eines Betriebs hinaus erfolgen. Der BFH hat nun entschieden, dass hierfür auch Wirtschaftsgüter einer KGaA in Betracht kommen, an der die bisherigen Mitunternehmer einer KG als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind (BFH v. 21.5.2026 – IV R 21/23). Ihre Eigenschaft als Kapitalgesellschaft steht dem nicht entgegen. Für die Praxis kommt es allerdings auf die richtige bilanzielle Umsetzung und die Abstimmung der beteiligten Besteuerungsverfahren an: Trotz der günstigen materiellrechtlichen Aussage wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Soll eine gewerbliche oder freiberufliche Personengesellschaft (steuerlich: Mitunternehmerschaft) in eine Kapitalgesellschaft überführt werden, ist die Einbringung häufig das Mittel der Wahl. Der Unternehmer bringt seinen Mitunternehmeranteil im Wege der Sacheinlage in eine neue oder bereits bestehende Kapitalgesellschaft ein und erhält im Gegenzug neue Anteile an dieser Gesellschaft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24 geklärt, welche Rolle die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Verwertung personenbezogener Daten im gerichtlichen Verfahren spielt. Die zentrale Aussage: Ein DSGVO-Verstoß bei der ursprünglichen Datenerhebung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Auch rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten können grundsätzlich Gegenstand gerichtlicher Beweiswürdigung sein.
MiKaDiv 2027 bringt neue Meldepflichten für deutsche Dividenden. Erfahren Sie, wen die Anforderungen betreffen, was 2026 neu ist und wie Sie die Umsetzung rechtzeitig starten.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für Kanzleien und andere Freiberufler ein wesentlicher Liquiditätsvorteil: Die Umsatzsteuer ist erst abzuführen, wenn das Honorar eingeht. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG knüpft die Gestattung dem Wortlaut nach allein an freiberufliche Umsätze i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der V. Senat des BFH hält mit Urteil vom 16.4.2026 (V R 16/24) jedoch daran fest, dass die Ist-Besteuerung ausscheidet, wenn der Freiberufler freiwillig bilanziert. Gleichzeitig präzisiert der V. Senat, welche Aufzeichnungen unschädlich bleiben.
Elternzeit wirft für Arbeitgeber nicht nur organisatorische, sondern auch urlaubsrechtliche Fragen auf. Besonders praxisrelevant ist, ob und wie Urlaubsansprüche während der Elternzeit gekürzt werden können. Die gute Nachricht: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eröffnet Arbeitgebern eine klare Kürzungsmöglichkeit. Die weniger gute Nachricht: Sie wirkt nicht automatisch. Wer die Kürzung nicht rechtzeitig und eindeutig erklärt, riskiert vermeidbare Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juni 2026 (C-837/24) entschieden, dass die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG vom 12.2.2008) einer Steuer entgegensteht, die die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft belastet. Die Bundesregierung sieht darin ausweislich ihrer Antwort vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7608) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7409) „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer“. Das österreichische BMF hat dagegen bereits reagiert. Der Beitrag stellt beide Verwaltungspositionen dem Urteil gegenüber, zeigt, welche Erwerbsvorgänge nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unionsrechtlich angreifbar sind – und was Erwerber jetzt tun müssen, um ihre Bescheide offenzuhalten.
Mit dem am 26. August 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Wärmenetzpaket will die Bundesregierung den Rechtsrahmen für die Fernwärmeversorgung grundlegend weiterentwickeln. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) sollen in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammengeführt werden. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) geplant. Ziel ist es, Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen zu erleichtern und zugleich Verbraucherrechte sowie die Preistransparenz zu stärken.