Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Scheidet bei einer Verschmelzung der Buchwertansatz, etwa aufgrund einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern, aus, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) – einschließlich des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Ob dieser auch negativ sein kann, wenn die Ertragsaussichten hinter der Substanz zurückbleiben, war bislang umstritten. Der X. Senat des BFH hat dies jetzt verneint, zugleich aber den Weg für den Ansatz „stiller Lasten“ geöffnet: Rückstellungen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen (§ 5 Abs. 2a ff. EStG), sind in der Schlussbilanz anzusetzen (BFH v. 23.04.2026 – X R 34/21).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ veröffentlicht. Die geplanten Änderungen würden die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether grundlegend verändern und die Besteuerung stärker an die Regelungen für klassische Kapitalanlagen annähern.
Der BFH bestätigt: Für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG zählt der steuerliche Gewinn mit außerbilanziellen Korrekturen – einschließlich der nicht abziehbaren Gewerbesteuer.
Mit Urteil vom 17. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den unionsrechtlichen Begriff der Direktleitung konkretisiert. Danach kann die unmittelbare Stromversorgung außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes eine eigenständige Versorgungsoption darstellen und ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Das Urteil stärkt damit alternative und dezentrale Versorgungskonzepte.
Mit der geplanten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung bis Ende 2035 verlängern. Gleichzeitig soll die Förderung stärker auf die Rolle der KWK in einem Energiesystem ausgerichtet werden, das zunehmend von erneuerbaren Energien geprägt ist.
Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.
Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 K 2020/22) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass ausländischen Antragstellern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung verspätet ausgezahlter Kapitalertragsteuer-Erstattungen zustehen kann. Das Urteil betrifft zwar eine österreichische Privatstiftung, dürfte aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften entfalten. Die Revision wurde zugelassen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer in Private Equity-Strukturen üblichen Leaver-Regelung bestätigt. Der BGH stellte klar, dass der zwangsweise Rückerwerb einer Managementbeteiligung nicht mit einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out gleichzusetzen ist, sondern nach den Grundsätzen für Hinauskündigungsklauseln zu beurteilen ist (Rz. 32). Maßgeblich ist dabei nicht die isolierte Betrachtung einzelner Vertragsbestandteile, sondern eine „Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ (Rz. 47).
Mit ihrem Konsultationspapier „Orientierungspunkte für Entgeltprinzipien und -maßstäbe im Hinblick auf faire, angemessene und nicht-diskriminierende Open-Access-Vorleistungsangebote“ eröffnet die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Diskussionsprozess über die künftige Preisgestaltung von Open-Access-Produkten auf Glasfasernetzen.
Die Zuteilungsbescheide für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sind für viele Anlagenbetreiber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Daher sollten die Bescheide jetzt sorgfältig geprüft werden. Fehler in der Zuteilungsberechnung können sich über die gesamte Handelsperiode hinweg auswirken. Gleichzeitig laufen kurze Rechtsbehelfsfristen.
Vermögensverluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue können Betriebsausgaben sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Angehöriger den Schaden verursacht hat. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 21/23) klargestellt, dass weder das Verwandtschaftsverhältnis noch eine nachlässige Überwachung für sich genommen den Abzug ausschließen.