Wöchentliche, präzise Einordnungen aktueller BFH-Urteile. Alle relevanten Entscheidungen kompakt erklärt und praxisnah zusammengefasst.
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Ambulante Pflegeleistungen können nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch dann gewerbesteuerfrei sein, wenn ein Dritter die Leistungen bündelt und mit den Sozialversicherungsträgern abrechnet. Entscheidend ist nach dem BFH nicht die zivilrechtliche Vertrags- oder Abrechnungskette, sondern wer die Pflege tatsächlich gegenüber den kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt und wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Der Beschluss stärkt arbeitsteilige Versorgungsmodelle, stellt aber zugleich hohe Anforderungen an den Nachweis der 40-%-Grenze (BFH v. 28.07.2026 - VII R 35/24).
Mit einem Entwurf zur Überarbeitung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz reagiert die Finanzverwaltung auf zahlreiche Praxisfragen und aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Marktpraxis. Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Voraussetzungen für Teilfreistellungen, Nachweispflichten bei Investmentfonds, die Behandlung ausländischer Fonds sowie verschiedene Spezialfragen im Bereich der Spezial-Investmentfonds. Der Entwurf enthält sowohl praxisfreundliche Klarstellungen als auch verschärfte Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung und dürfte daher für Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Anleger und andere Marktteilnehmer von erheblicher Bedeutung sein.
Mit Ablauf des 14. September 2026 endete die Frist zur Einreichung der letzten Anträge auf energiewirtschaftliche Beihilfen. Damit ging für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer eine gleichermaßen anspruchsvolle Phase zu Ende. Die entsprechenden Bescheide sowie die Auszahlungen werden bis Jahresende erwartet und leisten einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung künftiger Investitionen begünstigter Unternehmen.
Scheidet bei einer Verschmelzung der Buchwertansatz, etwa aufgrund einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern, aus, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) – einschließlich des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Ob dieser auch negativ sein kann, wenn die Ertragsaussichten hinter der Substanz zurückbleiben, war bislang umstritten. Der X. Senat des BFH hat dies jetzt verneint, zugleich aber den Weg für den Ansatz „stiller Lasten“ geöffnet: Rückstellungen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen (§ 5 Abs. 2a ff. EStG), sind in der Schlussbilanz anzusetzen (BFH v. 23.04.2026 – X R 34/21).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ veröffentlicht. Die geplanten Änderungen würden die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether grundlegend verändern und die Besteuerung stärker an die Regelungen für klassische Kapitalanlagen annähern.
Der BFH bestätigt: Für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG zählt der steuerliche Gewinn mit außerbilanziellen Korrekturen – einschließlich der nicht abziehbaren Gewerbesteuer.
Mit Urteil vom 17. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den unionsrechtlichen Begriff der Direktleitung konkretisiert. Danach kann die unmittelbare Stromversorgung außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes eine eigenständige Versorgungsoption darstellen und ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Das Urteil stärkt damit alternative und dezentrale Versorgungskonzepte.
Mit der geplanten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung bis Ende 2035 verlängern. Gleichzeitig soll die Förderung stärker auf die Rolle der KWK in einem Energiesystem ausgerichtet werden, das zunehmend von erneuerbaren Energien geprägt ist.
Kreditinstitute erzielen aus Fondsanlagen teilweise steuerfreie Erträge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen deshalb allgemeine Pool-Refinanzierungskosten regelmäßig anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dieser pauschalen Betrachtung: Ohne feststellbaren Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen greift § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juni 2026 (7 K 1535/24 K,G; NZB anhängig, BFH VIII B 69/26) stärkt damit eine einzelfallbezogene Prüfung.
Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 K 2020/22) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass ausländischen Antragstellern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung verspätet ausgezahlter Kapitalertragsteuer-Erstattungen zustehen kann. Das Urteil betrifft zwar eine österreichische Privatstiftung, dürfte aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften entfalten. Die Revision wurde zugelassen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13. März 2026 entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger Investmentfonds in Vertragsform (Fonds Commun de Placement, FCP) für sich genommen keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn zum Fondsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften in Deutschland gehören.
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer in Private Equity-Strukturen üblichen Leaver-Regelung bestätigt. Der BGH stellte klar, dass der zwangsweise Rückerwerb einer Managementbeteiligung nicht mit einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out gleichzusetzen ist, sondern nach den Grundsätzen für Hinauskündigungsklauseln zu beurteilen ist (Rz. 32). Maßgeblich ist dabei nicht die isolierte Betrachtung einzelner Vertragsbestandteile, sondern eine „Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ (Rz. 47).